Elterngeld berechnen

Elterngeld berechnen: Entscheidend ist das Elterngeldnetto.

Das Elterngeld wird nicht aus dem normalen Nettogehalt berechnet. Zuerst entsteht ein eigenes Elterngeldnetto. Erst daraus ergeben sich Ersatzrate, Mindestbetrag, Höchstbetrag, Zuverdienstanrechnung und Zuschläge.

Warum das normale Netto nicht reicht

Viele Eltern rechnen beim Elterngeld zu schnell: normales Nettogehalt nehmen, 65 Prozent rechnen, fertig. So funktioniert das Elterngeld nicht.

Für das Elterngeld wird aus dem Einkommen im Bemessungszeitraum ein eigenes Elterngeldnetto ermittelt. Dieses Elterngeldnetto ist ein Rechenwert für das Elterngeld. Es ist nicht identisch mit dem Betrag, der monatlich auf dem Konto eingeht.

Danach wird die Ersatzrate bestimmt. Erst dann ist klar, welcher Betrag als Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder Elterngeld mit Zuverdienst herauskommt.

Bemessungszeitraum legt fest, welches Einkommen vor der Geburt zählt.
Elterngeldnetto ist der elterngeldrechtliche Rechenwert.
Ersatzrate bestimmt den Prozentsatz für das Elterngeld.

Erst der Bemessungszeitraum, dann die Berechnung

Bevor gerechnet wird, muss klar sein, welcher Zeitraum zählt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geht es um die maßgeblichen Kalendermonate vor der Geburt. Bei Selbstständigen ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt der Ausgangspunkt.

Bei Mischeinkünften kann dadurch ein anderer Zeitraum maßgeblich werden als bei reiner Arbeitnehmertätigkeit. Genau deshalb ist der Bemessungszeitraum der erste Rechenschritt.

Aus Einkommen wird Elterngeld-Brutto

Bei Arbeitnehmern wird zunächst das laufende Arbeitseinkommen betrachtet. Sonstige Bezüge bleiben außen vor. Vom laufenden Einkommen wird außerdem ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen. So entsteht das Elterngeld-Brutto.

Bei Selbstständigen ist der Gewinn der Ausgangspunkt. Aber auch bei Selbstständigen bleibt es nicht beim Gewinn. Aus dem Gewinn wird ebenfalls ein Elterngeldnetto berechnet.

Dafür werden elterngeldrechtliche Abzüge für Steuern und Sozialversicherung ermittelt. Bei reinen selbstständigen Einkünften wird für die fiktive Lohnsteuer mit Steuerklasse IV gerechnet, weil Selbstständige keine Lohnsteuer über eine Lohnsteuerklasse zahlen. Endgültig wird das Elterngeld bei Selbstständigen anhand des Einkommensteuerbescheids aus dem Bemessungszeitraum berechnet.

Einmalzahlungen zählen nicht wie laufender Lohn

Sonstige Bezüge werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder andere Einmalzahlungen, wenn sie lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden.

Das ist für viele Eltern überraschend. Ein gutes Jahresgehalt hilft beim Elterngeld weniger, wenn ein wichtiger Teil dieses Einkommens aus Einmalzahlungen besteht.

Expertentipp von Michael Tell: Einmalzahlungen früh umstellen

Wenn eine Schwangerschaft geplant ist, lohnt sich ein frühzeitiges Gespräch mit dem Arbeitgeber. Werden Einmalzahlungen rechtzeitig in höhere laufende monatliche Zahlungen umgestellt, werden diese laufenden Zahlungen beim Elterngeld berücksichtigt werden. Weihnachtsgeld als Einmalzahlung hilft beim Elterngeld dagegen nicht.

Abzugsmerkmale: Es zählt, was überwiegend galt

Aus dem Elterngeld-Brutto wird durch elterngeldrechtliche Abzüge das Elterngeldnetto. Dafür werden steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abzugsmerkmale ermittelt.

Zu den steuerlichen Abzugsmerkmalen gehören Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer und bei Steuerklasse IV zusätzlich der Faktor, wenn ein Faktor eingetragen ist.

Zu den sozialversicherungsrechtlichen Abzugsmerkmalen gehören Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung zählen auch Pflichtbeiträge in ein Versorgungswerk, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Psychotherapeutinnen oder anderen verkammerten Berufen.

Die Elterngeldstelle schaut, welches Abzugsmerkmal im Bemessungszeitraum überwiegend vorlag. Dieses Merkmal wird dann auf alle Monate angewandt. Bei Gleichstand zählt das neuere Merkmal.

Beispiel: Kirchenaustritt kurz vor der Geburt

Eine Mutter tritt drei Monate vor der Geburt aus der Kirche aus. Im Bemessungszeitraum lag die Kirchensteuer aber in mehr Monaten vor als nicht. Dann wird beim Elterngeld weiter Kirchensteuer als Abzugsmerkmal berücksichtigt, obwohl auf den letzten Gehaltsabrechnungen keine Kirchensteuer mehr steht.

Steuerklasse: Sechs spätere Monate reichen im Zwölf-Monats-Zeitraum

Bei der Steuerklasse gilt dieselbe Logik. Entscheidend ist, welches Merkmal im Bemessungszeitraum überwiegend galt. Bei einem vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraum reichen sechs Monate mit der neuen Steuerklasse, wenn diese neue Steuerklasse in den späteren sechs Monaten galt. Denn bei Gleichstand zählt das neuere Merkmal.

Das ermittelte Merkmal wird dann auf alle Monate des Bemessungszeitraums angewandt. Wenn also die neue Steuerklasse maßgeblich ist, rechnet die Elterngeldstelle auch die früheren Monate des Bemessungszeitraums mit dieser neuen Steuerklasse, obwohl damals auf den Gehaltsabrechnungen noch die alte Steuerklasse stand.

Beispiel: Geburt im August 2026 ohne Verschiebung des Bemessungszeitraums
Bemessungszeitraum August 2025 bis Juli 2026
Alte Steuerklasse August 2025 bis Januar 2026
Neue Steuerklasse Februar 2026 bis Juli 2026
Ergebnis 6 zu 6. Die neue Steuerklasse ist das neuere Merkmal und wird berücksichtigt.

Da ein Steuerklassenwechsel in der Regel erst ab dem nächsten Kalendermonat wirkt, muss er sehr früh beantragt werden. Wer zu spät wechselt, kann für das Elterngeld zu spät sein. Für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kann der Wechsel trotzdem noch wichtig sein, weil dort die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zählen.

Die Ersatzrate: Warum häufig 65 Prozent gezahlt werden

Im Gesetz steht zunächst eine Ersatzrate von 67 Prozent. Diese Zahl gilt aber nicht für alle.

Liegt das Elterngeldnetto im Bemessungszeitraum zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro, beträgt die Ersatzrate 67 Prozent. Liegt das Elterngeldnetto über 1.200 Euro, sinkt die Ersatzrate. Für je 2 Euro über 1.200 Euro sinkt sie um 0,1 Prozentpunkte. Ab einem Elterngeldnetto von 1.240 Euro beträgt die Ersatzrate 65 Prozent.

Deshalb bekommen viele Eltern nicht 67 Prozent, sondern 65 Prozent. Sie liegen mit ihrem Elterngeldnetto über 1.240 Euro.

Liegt das Elterngeldnetto unter 1.000 Euro, steigt die Ersatzrate. Für je 2 Euro unter 1.000 Euro steigt sie um 0,1 Prozentpunkte. Bei sehr niedrigem Einkommen kann die Ersatzrate bis auf 100 Prozent steigen.

Beispiele zur Ersatzrate
800 Euro Elterngeldnetto 77 Prozent Ersatzrate
1.100 Euro Elterngeldnetto 67 Prozent Ersatzrate
1.210 Euro Elterngeldnetto 66,5 Prozent Ersatzrate
ab 1.240 Euro Elterngeldnetto 65 Prozent Ersatzrate

Mindestbetrag, Höchstbetrag und Kappungsgrenze

Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Lebensmonat. Beim Elterngeld Plus liegen Mindestbetrag und Höchstbetrag bei der Hälfte.

Die Kappungsgrenze wird wichtig, wenn im Bezugszeitraum Einkommen entsteht. Für die Berechnung mit Zuverdienst wird das Elterngeldnetto vor der Geburt in der Differenzrechnung höchstens mit 2.770 Euro angesetzt.

Beispiel: Hoher Verdienst und Teilzeit

Ein Elternteil hatte vor der Geburt ein Elterngeldnetto von 4.000 Euro. Während des Elterngeldbezugs arbeitet er in Teilzeit und hat ein Elterngeldnetto von 2.300 Euro.

Für die Elterngeldberechnung wird nicht die Differenz zwischen 4.000 Euro und 2.300 Euro genommen, sondern nur die Differenz zwischen 2.770 Euro und 2.300 Euro. Das sind 470 Euro. Davon 65 Prozent sind 305,50 Euro.

Für Eltern mit hohem Einkommen lohnt sich Teilzeit im Elterngeldbezug aus Elterngeldsicht deshalb oft deutlich weniger als erwartet.

Zuverdienst wird über Töpfe berechnet

Bei Zuverdienst wird nicht jeder Lebensmonat einzeln betrachtet und einzeln neu berechnet. Es werden Töpfe gebildet.

Basiselterngeld Basiselterngeldmonate mit Einkommen bilden einen Topf.
Elterngeld Plus Monate mit Elterngeld Plus und Einkommen bilden einen eigenen Topf.
Partnerschaftsbonus Partnerschaftsbonusmonate gehören in den Topf mit Elterngeld Plus.

In diesen Töpfen wird das Elterngeldnetto im Bezugszeitraum ermittelt. Danach wird es mit dem Elterngeldnetto aus dem Bemessungszeitraum verglichen. Auf die Differenz wird die Ersatzrate angewendet.

Bei Arbeitnehmern wird im Bezugszeitraum ebenfalls ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags berücksichtigt. Deshalb kann ein sehr kleiner laufender Arbeitslohn rechnerisch ohne Kürzung bleiben.

Basiselterngeld und Elterngeld Plus bei Zuverdienst

Beim Basiselterngeld führt relevanter Zuverdienst zu einer Kürzung des Elterngeldes. Beim Elterngeld Plus ist ein anrechnungsfreier Zuverdienst bis zu einer individuell zu berechnenden Höhe möglich.

Das liegt daran, dass Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Zuverdienst begrenzt ist. Wenn die Berechnung mit Zuverdienst noch über dieser Grenze liegt, wird das Elterngeld Plus nicht weiter gekürzt. Dann bleibt der Zuverdienst praktisch anrechnungsfrei.

Diese Grenze ist kein pauschaler Freibetrag. Sie hängt vom Elterngeldnetto vor der Geburt, von den Abzugsmerkmalen und von der konkreten Berechnung mit Elterngeld Plus ab.

Geschwisterbonus

Der Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld, wenn im Haushalt weitere kleine Kinder leben. Er wird gezahlt, wenn neben dem neuen Kind mindestens ein weiteres Kind lebt, das noch keine drei Jahre alt ist.

Er wird auch gezahlt, wenn mindestens zwei weitere Kinder im Haushalt leben, die noch keine sechs Jahre alt sind. Für Kinder mit Behinderung gilt die Altersgrenze von 14 Jahren.

Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens 75 Euro beim Basiselterngeld. Beim Elterngeld Plus halbiert sich der Mindestbetrag.

Fällt die Voraussetzung weg, endet der Geschwisterbonus nicht sofort am Geburtstag des älteren Kindes, sondern erst im folgenden Bezugsmonat.

Mehrlingszuschlag

Bei Mehrlingsgeburten kommt ein Mehrlingszuschlag hinzu. Beim Basiselterngeld beträgt er 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind. Beim Elterngeld Plus beträgt er 150 Euro.

Der Mehrlingszuschlag ist vom Geschwisterbonus zu unterscheiden. Bei Mehrlingen geht es um die gleichzeitige Geburt mehrerer Kinder. Beim Geschwisterbonus geht es um weitere kleine Kinder im Haushalt.

Elterngeldrechner: genaue Berechnung ist noch keine Planung

Ich habe bei der Einführung des Elterngeldes den ersten öffentlich verfügbaren Elterngeldrechner entwickelt. Dieser Rechner ist auch heute noch auf elterngeld.net kostenfrei verfügbar und ich nutze ihn täglich in meinen Beratungen.

Der Rechner ist im Handling anspruchsvoll, weil er alle notwendigen Angaben braucht. Genau das ist aber seine Stärke: Er vereinfacht die Berechnung nicht künstlich, sondern rechnet das Elterngeld genau aus.

Ein Elterngeldrechner eignet sich trotzdem nicht zum Kennenlernen des Elterngeldes. Er zeigt Zahlen. Das beste Elterngeldmodell entsteht erst, wenn man hinter diese Zahlen schaut: Bemessungszeitraum, Steuerklasse, Mutterschutz, Zuverdienst, Elterngeld Plus, Elternzeit und Partnerschaftsbonus müssen zusammenpassen.

Aus der Praxis: Auch Bescheide und Software liegen nicht immer richtig

Das Elterngeld ist nicht nur für Eltern komplex. Auch Elterngeldstellen arbeiten mit einem Regelwerk, das an vielen Stellen ineinandergreift: Lebensmonate, Kalendermonate, Mutterschutzleistungen, Steuermerkmale, Sozialversicherung, Zuverdienst-Töpfe, Selbstständigkeit, Geschwisterbonus und Partnerschaftsbonus.

Deshalb kommt es in Elterngeldbescheiden immer wieder zu Fehlern. Und auch die Softwarelösungen der Bundesländer rechnen hin und wieder falsch. Ich habe mich in solchen Fällen schon häufiger an das Bundesfamilienministerium und an die jeweils betroffenen Bundesländer gewandt.

Erstaunlich ist für mich bis heute, dass diese Programme offenbar nicht immer vor der Einführung von Menschen geprüft werden, die das Elterngeld wirklich in der Tiefe verstehen. Das Elterngeld überfordert gelegentlich selbst zuständige Stellen. Genau deshalb sollten Eltern ihre Bescheide nicht nur abheften, sondern fachlich prüfen.

Expertentipp von Michael Tell: Die Berechnung steht nie allein

Ich rechne in der Beratung nicht einfach einen Monatsbetrag aus. Zuerst wird der Bemessungszeitraum geprüft. Dann wird das Elterngeldnetto ermittelt. Danach geht es um die Lebensmonate im Bezugszeitraum, um Mutterschutz, Elternzeit, Zuverdienst, Elterngeld Plus, Geschwisterbonus und Partnerschaftsbonus.

Am Ende geht es nicht nur um die Frage, wie hoch das Elterngeld pro Monat ist. Entscheidend ist, welche Variante für Ihre Familie finanziell sinnvoll ist.

Häufige Fragen zur Elterngeldberechnung

Wird Elterngeld aus dem normalen Nettogehalt berechnet?

Nein. Für das Elterngeld wird ein eigenes Elterngeldnetto berechnet. Dieses Elterngeldnetto ist nicht identisch mit dem ausgezahlten Nettogehalt.

Warum bekommen viele Eltern 65 Prozent und nicht 67 Prozent?

Die Ersatzrate beträgt bei einem Elterngeldnetto zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro 67 Prozent. Über 1.200 Euro sinkt sie. Ab 1.240 Euro beträgt sie 65 Prozent.

Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld beim Elterngeld?

Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Einmalzahlungen werden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt, wenn sie lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden.

Wie wirkt Zuverdienst beim Elterngeld?

Bei Zuverdienst wird das Elterngeldnetto im Bemessungszeitraum mit dem Elterngeldnetto im passenden Topf des Bezugszeitraums verglichen. Basiselterngeldmonate und Monate mit Elterngeld Plus bilden eigene Töpfe.

Persönliche Einordnung

Die richtige Berechnung entscheidet über den Plan.

In der Beratung prüfen wir Bemessungszeitraum, Elterngeldnetto, Steuerklasse, Zuverdienst, Elterngeld Plus und Zuschläge gemeinsam. So entsteht kein isolierter Monatsbetrag, sondern ein Elterngeldplan.