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| Michael Tell | Christine Herfurth |
Details (Michael Tell):
Nach §2 Abs. 1 BEEG sind die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt für die Einkommensermittlung zu betrachten. Der Monat in dem das Kind geboren wurde, wird dabei nicht mitgezählt.
Beispiel:
Das Kind wird am 31.03.2007 geboren. Für die Ermittlung des Einkommens sind somit die Monate März 2006 bis Februar 2007 zu berücksichtigen. Das Einkommen im März 2007 wird nicht betrachtet.
Es kann passieren, dass nicht alle der 12 Kalendermonate vor der Geburt für die Ermittlung des Einkommens geeignet sind. Der Gesetzgeber hat daher die folgenden Ausnahmen vorgesehen:
• Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind
• Bezug von Mutterschaftsgeld vor der Geburt
• Einkommensminderungen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
In den folgenden Abschnitten werden diese Ausnahmen erläutert.
Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind
Das Elterngeld ersetzt im Normalfall nur 67 % des Einkommens und nicht 100 %. Kalendermonate in denen Elterngeld gezahlt wurde, würden daher das relevante Einkommen, im Vergleich mit Monaten der Erwerbstätigkeit, vermindern.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nur Monate des Elterngeld-Bezugs gemeint. Das Erziehungsgeld ist somit nicht gemeint. In der Übergangszeit vom Erziehungs- auf das Elterngeld wird es daher viele Eltern geben, deren Einkommen nach einem älteren Kind zwar vermindert ist, das aber trotzdem für die Ermittlung des Einkommens herangezogen wird.
Beispiel:
Frau Kramer erwartet am 16.05.2008 ihr zweites Kind. Für das erste Kind, geboren am 12.02.2007 hatte sie 12 Monate lang Elterngeld bekommen.
In den Kalendermonaten Februar 2007 bis Januar 2008 hat Frau Kramer Elterngeld für das erste Kind bezogen. Diese Monate werden somit für die Berechnung des neuen Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Vorsicht bei Verlängerung des Auszahlungszeitraums:
Wenn der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes verlängert wird (siehe Bezugszeitraum beim Elterngeld) werden die Monate der Verlängerung trotz Bezugs des Elterngeldes voll bei der Einkommensermittlung des neuen Kindes berücksichtigt.
Bezug von Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist, wie das Elterngeld, eine Lohnersatzleistung. Da nicht alle Mütter 100 % Ihres Einkommens durch das Mutterschaftsgeld ersetzt bekommen, ist es wichtig diese Monate nicht zu berücksichtigen. Mütter, die beispielsweise einen Nebenjob ausüben und über den Partner familienversichert sind, bekommen nicht den Tagessatz der Krankenkasse in Höhe von 13 Euro sondern nur eine Pauschale vom Bundesversicherungsamt in Höhe von pauschal 210 Euro.
Da das Mutterschaftsgeld in der Regel 56 Tage nach der Geburt gezahlt wird, entsteht hier eine Differenz in Höhe von 518 Euro (13 Euro x 56 Tage = 728 Euro; 728 Euro - 210 Euro = 518 Euro). Es ist daher schon aus Gründern der Gleichbehandlung der unterschiedlichen Mutterschaftsgeld-Empfängergruppen richtig, das Mutterschaftsgeld bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.
Auch die Kalendermonate in denen die Mutter Mutterschaftsgeld für ein älteres Kind bezogen hat, werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Frau Thomsen bekommt am 03.04.2007 ihr zweites Kind. Das erste Kind wurde am 13.02.2006 geboren.
Der erste für die Ermittlung zu berücksichtigende Kalendermonat wäre eigentlich März 2007. Da sie im März 2007 und im Februar 2007 Mutterschaftsgeld bezieht, werden diese Kalendermonate nicht berücksichtigt. Somit ist der Januar 2007 der erste volle Kalendermonat vor der Geburt
Zur Einkommensberechnung werden noch elf weitere Kalendermonate gebraucht. Die Monate Dezember 2006 bis Mai 2006 stellen kein Problem dar; sie werden somit berücksichtigt. Insgesamt liegen nun bereits neun Kalendermonate für die Einkommensberechnung vor. Es fehlen noch drei weitere Monate
Im April 2006 hat Frau Thomsen noch Mutterschaftsgeld für ihr älteres Kind bezogen. Die Kalendermonate April 2006 bis Januar 2006 fallen daher aus der Einkommensermittlung heraus. Die Monate Dezember bis Oktober 2005 sind die letzten drei zu berücksichtigen Kalendermonate.
Schwangerschaftsbedingten Erkrankung
Durch eine Schwangerschaft erhöht sich das Risiko einer Erkrankung. Wenn sich durch eine solche Erkrankung das Erwerbseinkommen vermindert oder ganz wegfällt, werden die betreffenden Kalendermonate bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.
Wichtig bei Einkommen die nicht aus unselbstständiger Arbeit stammen:
Bei der Ermittlung des Einkommens aufgrund einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder aufgrund des Abzugs der Betriebskostenpauschale, kann sich der Antragsteller frei entscheiden, ob er die Monate des Mutterschafts- oder Elterngeldbezugs und die Monate der Einkommenseinbußen aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung bei seiner Gewinnermittlung berücksichtigen möchte.
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www.elterngeld.net |
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