Bemessungszeitraum des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom Einkommen im Bemessungszeitraum und vom Zuverdienst während des Elterngeldbezugs. Zieht man vom Einkommen im Bemessungszeitraum den Zuverdienst ab, ergibt sich das wegfallende Einkommen. Dieses wegfallende Einkommen wird durch das Elterngeld ganz oder teilweise ersetzt.

Der Bemessungszeitraum umfasst immer 12 volle Kalendermonate und liegt vor der Geburt des Kindes, für das Elterngeld beantragt werden soll. Die genaue Lage richtet sich nach den Arten der Einkünfte des jeweiligen Elternteils und den Bestimmungen zur Ausklammerung und Verschiebung bestimmter besonderer Kalendermonate.

Hatte ein Elternteil keine Einkünfte oder nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, dann umfasst der Bemessungszeitraum zunächst die letzten 12 vollen Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.

Beispiel: Das Kind wurde am 14.09.2023 geboren. Der Bemessungszeitraum umfasst die Kalendermonate September 2022 bis August 2023. Der September 2023 ist kein voller Kalendermonat, er wird daher nicht in den Bemessungszeitraum aufgenommen.

Wenn ein Elternteil auch oder nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft hatte, umfasst der Bemessungszeitraum den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum.

Beispiel: Das Kind wurde auch in diesem Beispiel am 14.09.2023 geboren. Aufgrund von selbstständigen Einkünften umfasst der Bemessungszeitraum diesmal aber die Kalendermonate Januar bis Dezember 2022.

Bei Selbstständigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr kommt es zusätzlich darauf an, welche Wirtschaftsjahre steuerrechtlich zu diesem letzten Veranlagungszeitraum gehören. Im Einkommensteuerrecht wird dabei zwischen Land- und Fortwirtschaften und Gewerbebetrieben unterschieden.

Beispiel: Wieder Geburt am 14.09.2023. Ein Elternteil betreibt ein Eiscafe mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.05. bis zum 30.04. Der Bemessungszeitraum ist zwar wieder das Kalenderjahr 2022, für die Höhe des Elterngeldes ist aber der abweichende Gewinnermittlungszeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 relevant. Das Einkommen zwischen Mai 2022 und Dezember 2022 wird nicht berücksichtigt.

Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände

Bei einem Elternteil mit ausschließlichen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit müssen die folgenden drei Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände immer berücksichtigt werden. Selbstständige können frei wählen, sie zu nutzen.

  1. Der Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind innerhalb dessen ersten 14 Lebensmonate.
  2. Der Bezug von Mutterschaftsleistungen für das neue oder ältere Kinder.
  3. Zeiten nachweislich schwangerschaftsbedingter Erkrankungen mit Einkommenseinbußen.

Beispiel: Die Mutter des Kindes arbeitet als Angestellte. Der Mutterschutz vor der Geburt beginnt am 10.09.2024, sechs Wochen vor dem prognostizierten Entbindungstermin. Das Kind kommt am 21.10.2024 zur Welt. Eigentlich würde der Bemessungszeitraum die Kalendermonate Oktober 2023 bis September 2024 umfassen. Aufgrund des Bezugs des Mutterschaftsgeldes muss der September 2024 aber ausgeklammert werden. Damit es wieder zwölf Monate werden, wird daher nun der September 2023 als zwölfter Monat zum Bemessungszeitraum hinzugefügt.

Beispiel: Die Beamtin Frau Meyer ist bereits Mutter eines Kindes. Es wurde am 12.12.2021 geboren. Sie hat zunächst 12 Monate, also bis zum 11.12.2022, Elterngeld bezogen und befindet sich derzeit in unbezahlter Elternzeit. Nun ist sie erneut schwanger. Der prognostizierte Geburtstermin ist am 13.12.2023. Ohne eine Verschiebung läge der Bemessungszeitraum zwischen Dezember 2022 und November 2023. Da sie im Dezember 2022 aber noch Elterngeld bezogen hatte, wird dieser Monat ausgeklammert und durch den letzten vollen Kalendermonat vor dem Bezug des Elterngeldes, also November 2021 ersetzt. Somit ergeben nunmehr die Kalendermonate November 2021 sowie Januar bis November 2023 den Bemessungszeitraum. Leider liegt nur ein Kalendermonat mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum. Das Elterngeld von Frau Meyer wird daher entsprechend niedrig ausfallen. Dies kommt bei Geschwisterkindern häufig vor.

Beispiel: Max und Susi haben ihr Studium erfolgreich abgeschlossen. Nebenbei hatten sie sich als Stadtführer selbstständig gemacht und so Ihre Studienzeit ein bisschen mitfinanziert. Beide haben nun seit April 2023 tolle Jobs und verdienen großartig. Mittlerweile ist Susi schwanger. Das Kind soll zu Weihnachten auf die Welt kommen. Aufgrund ihres sehr hohen Verdienstes rechnen beide mit dem Höchstelterngeld von 1.800 Euro. Leider haben sie dabei die Regelungen zum Bemessungszeitraum übersehen. Da sie in 2023 noch selbstständig tätig waren, umfasst ihr Bemessungszeitraum die Monate Januar bis Dezember 2022. Ihr Elterngeld beträgt leider nur 300 Euro.

Bitte lassen Sie sich zum Bemessungszeitraum beraten. Leider passiert es immer wieder, dass Eltern weniger Elterngeld bekommen als sie dachten. Dies liegt meist an den Ausklammerungs- und Verschiebetatbeständen und den unterschiedlichen Regelungen für Selbstständige und Nicht-Selbstständige. Unsere Beraterinnen helfen Ihnen gern weiter.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.01.2007
Letzte Änderung: 26.06.2023

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.01.2007
Letzte Änderung: 26.06.2023

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