Der Geschwisterbonus

Ein Geschwisterbonus von zehn Prozent wird zusätzlich zum Elterngeld gewährt, wenn im Haushalt mindestens ein Kind unter drei, oder zwei Kinder unter sechs Jahren leben.

Für weitere eigene Kinder, die neben dem Kind, für das aktuell Elterngeld beantragt wird, im Haushalt des Antragstellers leben, kann ein zusätzlicher Geschwisterbonus gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterbonus liegen vor, wenn es im Haushalt:

  1. mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren
  2. oder mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren
  3. oder mindestens ein behindertes Kind unter 14 Jahren gibt.

Ist eine der Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wird ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des errechneten Elterngeldes gewährt. Wenn diese 10 Prozent weniger als 75 Euro betragen, wird der Geschwisterbonus auf 75 Euro erhöht. Maximal kann der Geschwisterbonus 180 Euro pro Bezugsmonat betragen.

Der Anspruch auf den zusätzlichen Geschwisterbonus entfällt nach dem Bezugsmonat, in dem das eine Geschwisterkind seinen dritten Geburtstag feiert bzw. eines von zwei Geschwisterkindern sechs Jahre alt wird.

Auch für ein nicht leibliches Kind des Ehe- oder Lebenspartners kann der Geschwisterbonus gewährt werden. Ist man nicht verheiratet, löst das leibliche Kind des Partners keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Geschwisterbonus aus, auch wenn es mit im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für angenommene Kinder oder Kinder die vom Antragsteller mit dem Ziel der Annahme als Kind betreut werden, gilt der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Antragstellers.

Der Geschwisterbonus wird automatisch gewährt. Bei der Antragstellung müssen entsprechende Nachweise über die den Anspruch auslösenden Geschwisterkinder beigefügt werden (zum Beispiel Geburtsurkunden, ggf. Haushaltsbescheinigungen oder ältere Elterngeldbescheide).

Beispiele zum Geschwisterbonus beim Elterngeld

Beispiel 1:

Der kleine Emil Blume wurde am 07.09.2023 geboren. Seine Schwester Dorothea feiert am 11.12.2023 ihren dritten Geburtstag. In den von Frau Blume für Elterngeld beantragten ersten 11 Lebensmonaten ihres kleinen Sohnes ergibt sich für sie ein Elterngeldanspruch von 1.200 Euro pro Bezugsmonat.

Da Dorothea erst im vierten Lebensmonat ihres kleinen Bruders drei Jahre alt wird, erhält Frau Blume in ihren ersten vier Bezugsmonaten (vom 07.09.2023 bis 06.01.2024) Elterngeld in Höhe von 1.320 Euro (1.200 Euro Elterngeld + 120 Euro Geschwisterbonus).

Auch Herr Blume hat sich vorgenommen, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Da er weiß, dass er bis zum vierten Lebensmonat des gemeinsamen Babys ebenfalls Anspruch auf den Geschwisterbonus hat, entscheidet er sich für einen Elterngeldbezug im 01. bis 03. Lebensmonat. Sein Elterngeldanspruch erhöht sich in diesen drei Bezugsmonaten ebenfalls um jeweils 10 Prozent.

Beispiel 2:

Herr Klausen entscheidet sich nach der Geburt seines Sohnes Michel für 12 Monate Elterngeldbezug, während seine Frau direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeitet. Im gemeinsamen Haushalt leben noch die Zwillinge Noa und Elsa, die 18 Monate alt sind. Der Elterngeldanspruch von Herrn Klausen beläuft sich auf 300 Euro pro Bezugsmonat.

Da im Haushalt der Familie Zwillinge leben, deren dritter Geburtstag außerhalb des ersten Lebensjahres von Baby Michel liegt, erhält Herr Klausen zwölf Monatsbeträge in Höhe von jeweils 375 Euro (300 Euro + 75 Euro) Elterngeld ausgezahlt.

Beispiel 3:

Frau Fischer und Herr Fröhlich sind am 04.01.2023 glückliche Eltern der kleinen Amelie geworden. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch das erste Kind von Frau Fischer aus ihrer vorherigen Beziehung, Conny, die am 16.09.2023 drei Jahre alt wird.

Da Frau Fischer und Herr Fröhlich am 01.04.2023 heiraten, ergibt sich auch für Herrn Fröhlich ein Anspruch auf den Geschwisterbonus vom vierten bis zum achten Lebensmonat des gemeinsamen Babys. Im zehnten Lebensmonat Amelies entfällt der Anspruch auf einen zusätzlichen Geschwisterbonus, da Conny im vorherigen Lebensmonat des Babys drei Jahre alt wird.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

Jetzt beraten lassen.
Zur Beratung wechselnZur Terminbuchung