Die Auszahlung des Elterngeldes

Auf Antrag können sich Eltern für die halbierte Auszahlung ihres Elterngeldes entscheiden. An der Summe des zustehenden Elterngeldes ändert sich dabei nichts.

Das Elterngeld wird im Laufe des jeweiligen Bezugsmonats gezahlt, für den ein Elternteil das Elterngeld beantragt hat. Die genauen Auszahlungsdaten der Elterngeldbeträge können Sie dem Anhang Ihres Elterngeldbescheides entnehmen.

Das sollten Sie zur Auszahlung des Elterngeldes wissen:

  • Das Elterngeld kann nur für volle Lebensmonate eines Kindes beantragt werden. Diese für Elterngeld beantragten Lebensmonate nennt man auch Bezugsmonate. Zusammen bilden sie den Bezugszeitraum.
  • Statt in einem Bezugsmonat volles Elterngeld zu erhalten, kann man sich dieses auf Antrag auch in zwei halbierten Monatsbeträgen auszahlen lassen. Dies gilt sowohl für das Mindestelterngeld als auch für Elterngeld, das auf Grundlage des Einkommens vor der Geburt des Kindes berechnet wurde.
  • Halbiert ausgezahlt werden nur Bezugsmonate, in denen man durchgängig Elterngeld erhält. Alle Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bzw. Arbeitgeberzuschuss erhält, dürfen nicht halbiert werden.
  • Beispiel: Frau Fischer erhält Mutterschaftsleistungen bis in den dritten Lebensmonat ihres Kindes hinein. Die ersten drei Lebensmonate gelten nach dem BEEG als von ihr für Elterngeld verbraucht, d.h. die Mutterschaftsleistungen werdem mit dem ihr zustehenden Elterngeld zwingend verrechnet. Ab dem 4. Lebensmonat ihres Babys dürfte Frau Fischer die halbierte Auszahlungsoption wählen. Wenn sie die maximal mögliche Bezugsdauer von 12 Monatsbeträgen für sich wählt, käme sie zeitlich auf Elterngeldbeträge bis einschließlich 21. Lebensmonat ihres Kindes - und nicht wie viele Mütter annehmen, bis zum Ende des zweiten Lebensjahres!
  • Durch die Wahl der halbierten Monatsbeträge verlängert sich der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes. Der eigentliche Bezugszeitraum bleibt gleich.
  • Wenn man im Bemessungszeitraum den sog. Ausklammerungs- und Verschiebetatbestand des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind geltend machen will, so muss man beachten, dass dieser nur dann anerkannt wird, wenn es sich dabei um Bezugsmonate handelt. Monate, in denen für ein älteres Kind die verlängerte Auszahlungsoption gewählt wurde und die nun in den Bemessungszeitraum für ein jüngeres Geschwisterkind hineinfallen, dürfen nicht ausgeklammert und vorverlagert werden. Hat man in diesen Monaten kein Erwerbseinkommen erzielt, gehen die Zeiträume mit halbierten Elterngeldbeträgen mit Null Euro in die neue Elterngeldberechnung ein.
  • Eltern dürfen nach dem Ende ihres Elterngeldbezugs wieder mit mehr als 40 Wochenstunden arbeiten und dabei verdienen, "was sie wollen", ohne dass dies einen Einfluss auf die Weiterzahlung des halbierten Elterngeldes hätte.
  • Übrigens: Die Entscheidung für ganze oder halbierte Monatsbeträge dürfen Sie während Ihres Bezugszeitraums beliebig oft ändern. Hierzu reicht eine formlose schriftliche Mitteilung an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter der Elterngeldstelle mit der genauen Benennung der betreffenden Bezugsmonate und der gewünschten Auszahlungsoption. Änderungen bzgl. der Auszahlungsvariante können nur für Bezugsmonate vorgenommen werden, die in der Zukunft liegen.

Änderungen zum 01.07.2015

Beachten Sie bitte, dass die halbierte Auszahlungsoption und der damit verbundenen verlängerte Auszahlungszeitraum für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, wegfallen! Aber auch beim neuen Elterngeld Plus können Eltern über den 14. Lebensmonat ihres Kindes hinaus Elterngeld beziehen. Ähnlich wie bei der halbierten Auszahlungsoption kann man sich seine vollen Elterngeldbeträge statt in einem auch in zwei Monaten auszahlen lassen. Statt eines Bezugsmonats Basiselterngeld nimmt man dann zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus in Anspruch.

Neu ist, dass es keinen verlängerten Auszahlungszeitraum mehr gibt. Stattdessen sind alle Bezugsmonate mit Basiselterngeld oder Elterngeld Plus auch gleichzeitig Bezugsmonate. D.h. Es müssen in allen Bezugsmonaten die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erfüllt sein und ein Zuverdienst wird während des Bezugszeitraumes immer angerechnet.

Beispiele zur Wahl der halbierten Auszahlung des Elterngeldes:

Beispiel 1:

Frau Müller beantragt Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat Ihrer Tochter Sophia. Sie hat vor, zwei Jahre in Elternzeit zu bleiben und möchte die verlängerte Auszahlungsoption in Anspruch nehmen.

Da ihr Kind einige Tage vor dem errechneten Entbindungstermin zur Welt kam, verlängert sich ihre Mutterschutzfrist nach der Geburt bis in den dritten Lebensmonat ihres Kindes hinein. Auf Grund dessen gelten die ersten drei Lebensmonate von Sophia automatisch als von der Mutter für Elterngeld verbraucht. Elterngeld bekommt Frau Müller für den 1. und 2. Lebensmonat nicht ausgezahlt, für den 3. Lebensmonat anteilig für die Tage berechnet, in denen sie weder Mutterschaftsgeld noch Arbeitgeberzuschuss erhält. Ab dem 4. bis einschl. 12. Lebensmonat steht ihr das volle Elterngeld zu. Daher kann sie sich die ihr zustehenden Monatsbeträge vom 4.-12. Lebensmonat ihres Kindes auch halbiert auszahlen lassen.

In Summe erhält Frau Müller Elterngeld bis einschließlich 21. Lebensmonat ausbezahlt. Nach dem Ende ihrer Bezugsmonate entscheidet sich Frau Müller, wieder stundenweise zu arbeiten. Ihr Verdienst, den sie nach dem Ende des 12. Lebensmonats ihrer Tochter erhält, hat keinen Einfluss auf das ihr zustehende Elterngeld und die Weiterzahlung der halbierten Elterngeldbeträge bis zum 21. Lebensmonat ihres Kindes.

Beispiel 2:

Frau Hermann ist Studentin und war vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig. Sie hat Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld à 300 Euro. Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat Frau Hermann nicht. Da sie die nächsten zwei Jahre weiterhin bei ihren Eltern wohnen möchte, hat sie keine großen finanziellen Probleme. Sie nimmt daher die Verlängerungsoption in Anspruch und freut sich über 24 Monatsbeträge mit jeweils 150 Euro Elterngeld.

Für sie als Studentin gilt auch die 30-Wochenstunden-Grenze nicht. Daher kann Frau Hermann ganz nach Belieben wieder anfangen zu studieren und zeitgleich Elterngeld beziehen.

Beispiel 3:

Frau Fritz bezieht Elterngeld vom 01. bis 12. Lebensmonat ihrer Zwillinge. Sie überlegt sich im 06. Lebensmonat, doch länger als das vorerst geplante eine Jahr Elternzeit mit halbierten Elterngeldbeträgen zu Hause zu bleiben.

Dafür teilt Frau Fritz ihrem zuständigen Sachbearbeiter mit, dass sie die Auszahlung ihres Elterngeldes für den 06. bis 12. Lebensmonat ihrer Kinder in halbierten Monatsbeträgen wünscht. Vom 06. bis 19. Lebensmonat ihrer Zwillinge erhält Frau Fritz nun halbierte Elterngeldbeträge.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.01.2007
Letzte Änderung: 26.06.2016

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