Elterngeld Mindestbetrag
ACHTUNG: Seit dem 01.01.2011 wird das Elterngeld auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Hat man allerdings in den 12 Monaten vor der Geburt seines Kindes in einem oder mehreren Monaten Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, bleibt ein Betrag von maximal 300 Euro anrechnungsfrei.
Den Mindest- oder Sockelbetrag von 300 Euro Elterngeld pro beantragtem Lebensmonat seines Kindes erhält, wer:
* vor der Geburt seines Kindes ein durchschnittliches mtl. Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 300 Euro oder weniger hatte
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* vor der Geburt seines Kindes kein Einkommen hatte und nach der Geburt des Kindes kein ALG II bezieht
* während seines Elterngeldbezuges ALG I erhält
* während seines Elterngeldbezuges ein durchschnittliches mtl. Einkommen von 2300 Euro oder mehr erzielt
Beispiel 1:
Frau Schulze war vor der Geburt des Kindes lange arbeitslos und hat somit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorzuweisen. Nach der allgemeinen Berechnung des Elterngeldes bekäme Frau Schulze 67 % Ihres Einkommens als Elterngeld.
Beispiel 2:
Frau Meier hat vor der Geburt ihres Kindes auf 400 Euro Basis gearbeitet. Sie bekäme daher nur 268 Euro (67 % von 400 Euro) als Elterngeld. Durch den Mindestbetrag wird ihr Elterngeld um 32 Euro auf 300 Euro angehoben.
Beispiel 3:
Frau Kirsch bezog vor der Geburt ihres Kindes ALG I, welches nicht als für die Berechnung von Elterngeld relevantes Einkommen berücksichtigt wird. Bezieht Frau Kirsch auch nach der Geburt ihres Kindes weiterhin ALG I, dann erhält sie zusätzlich 300 Euro Mindestelterngeld. (Endet ihr ALG I Anspruch während des Elterngeldbezuges, wird ihr Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro seit dem 01.01.2011 vollständig mit ihren ALG II-Leistungen verrechnet.)