Die Elternzeit

Was ist die Elternzeit? Müssen Selbstständige auch Elternzeit beantragen? Was muss der Arbeitgeber bescheinigen?

Durch die Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 01. Januar 2007 wurde die Erziehungszeit durch die Elternzeit abgelöst. Seitdem gibt es nach der Geburt eines Kindes auch kein Erziehungsgeld mehr, sondern das Elterngeld.

Die Einzelheiten zu den Neuregelungen der Elternzeit durch die Gesetzesänderung vom 01.01.2015 finden Sie im Elternzeitgesetz, das Bestandteil des BEEG ist.

Nach § 15 Abs. 1 BEEG haben Eltern Anspruch auf Elternzeit, wenn sie:

  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten.

Das sind die wichtigsten Fakten zur Elternzeit:

  • Elternzeit können Eltern in Anspruch nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt. Auch Auszubildende oder Eltern, die geringfügig, befristet oder in Heimarbeit beschäftigt sind, haben Anspruch auf Elternzeit. Selbstverständlich dürfen auch Väter Elternzeit beantragen.
  • Selbstständige und Gewerbetreibende sind auch selbst für ihre Auszeit nach der Geburt eines Kindes verantwortlich. Sie haben keinen Arbeitgeber, der ihnen Elternzeit gewähren könnte. Trotzdem dürfen sie auf Grundlage einer Arbeitszeitreduzierung auf maximal 30 Wochenstunden nach der Geburt eines Kindes natürlich auch Elterngeld beantragen. Das Elternzeitgesetz gilt für Selbstständige nicht.
  • Die Elternzeit gibt den Eltern gegenüber ihren Arbeitgebern das Recht, die Arbeitszeit nach der Geburt eines Kindes für maximal drei Jahre zu reduzieren bzw. ganz auszusetzen. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der vom Arbeitgeber gewährten Elternzeit bestehen, sofern es nicht arbeitsvertraglich befristet wurde und die Befristung innerhalb der Elternzeit endet. Die Elternzeit endet unabhängig von der vereinbarten Dauer, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
  • Auch für ein adoptiertes oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenes Kind kann Elternzeit beantragt werden. Ab dem Tag der Haushaltsaufnahme längstens bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes haben Adoptiveltern Anspruch auf eine maximal dreijährige Elternzeit.
  • Bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind.
  • Es gibt einen Rechtsanspruch auf eine maximal dreijährige Elternzeit pro Kind und Elternteil während der ersten drei Lebensjahre des Kindes. Liegt die vom Arbeitnehmer beantragte Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums, darf sie vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden.
  • Anders als bisher dürfen Eltern für ihr ab dem 01.07.2015 geborenes Baby ihre Elternzeit in bis zu drei Teilabschnitten in Anspruch nehmen (z.B. 12 Monate dirket nach der Geburt des Kindes, 6 Monate mit Beginn des 18. Lebensmonats zur Eingewöhnung in der Kita, 12 Monate mit dem 6. Geburtstag zum Schulstart).
  • Ein Anteil von bis zu 24 Monaten Elternzeit darf aus den ersten drei Lebensjahren des Kindes herausverlagert und bis zu dessen 8. Geburtstag beantragt werden (z.B. 12 Monate im Anschluss an die Geburt des Kindes, 24 Monate im 6. und 7. Lebensjahr).
  • Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist für alle gewünschten Elternzeitabschnitte innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes nicht notwendig.
  • Wenn ein dritter Zeitabschnitt der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes beantragt wird, muss der Arbeitgeber zustimmen. Dagegen ist die Inanspruchnahme von bis zu zwei Zeitabschnitten innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist nicht mehr an die Zustimmungs des Arbeitgebers gebunden.
  • Schliesst sich der dritte Zeitabschnitt nahtlos an das Ende des zweiten an, verschmelzen der zweite und dritte Zeitabschnitt. Der Arbeitgeber hat dann keine Möglichkeit, diesen "verlängerten" zweiten Zeitabschnitt Elternzeit abzulehnen, auch wenn dieser nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegt.
  • Beispiel: Frau Knut nimmt 14 Monate Elternzeit im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes Franz in Anspruch, danach möchte sie wieder arbeiten. Im Zuge der Eingewöhnung im Kindergarten merkt sie, dass Sie doch lieber noch länger mit ihrem Kind zu Hause bleiben möchte. Fristgerecht sieben Wochen vor Antritt des zweiten Zeitabschnitts beantragt sie daher noch einmal Elternzeit ab dem 18. Lebensmonat ihres Kindes für weitere 7 Monate. Da Frau Knut ihre Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes fristgerecht angemeldet hat, kann der Arbeitgeber nicht wiedersprechen. Entscheidet sie sich für eine weitere Verlängerung der Elternzeit direkt im Anschluss an die zweite, so kann ihr auch dies nicht verwehrt werden. Bleibt zwischen dem Ende des zweiten und dem Beginn des dritten Zeitabschnitts eine "Lücke", muss der Arbeitgeber die verlangte Elternzeit nicht gewähren.
  • Sind die Eltern wegen schwerwiegender Gründe (Gefängnisaufenthalte, Tod eines oder beider Elternteile, schwere Erkrankung oder Behinderung der Eltern) an der Betreuung ihres Kindes verhindert, können auch Verwandte zweiten Grades (z.B. die Großeltern) Elternzeit beantragen.
  • Anspruchsberechtigt können die Großeltern ebenfalls sein, wenn ein Elternteil ihres Enkelkindes minderjährig ist oder sich im letzten bzw. vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Elterngeld erhalten Großeltern während ihrer Großelternzeit nicht. Der Anspruch auf Elternzeit für Großeltern besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit für sich beansprucht.
  • Beide Elternteile dürfen zeitgleich oder überlappend Elternzeit in Anspruch nehmen. Es ist also nicht notwendig, dass ein Elternteil seine Elternzeit aussetzt, damit der andere Elternteil in Elternzeit gehen kann. Die bereits genommene Elternzeit des Partners wird auf den Anspruch des anderen Elternteils nicht angerechnet. Nicht beanspruchte Elternzeit eines Elternzeitberechtigten kann umgekehrt auch nicht auf den Partner übertragen werden.
  • Es ist möglich, Elternzeit und Teilzeit miteinander zu kombinieren. Allerdings darf man während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt arbeiten. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber die Elternteilzeit im Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verwehren.
  • Für die Dauer ihrer Elternzeit und während des Bezugs von Mutterschaftsgeld sind gesetzlich pflicht- oder familienversicherte Eltern beitragsfrei weiter versichert. Für die beitragsfreie Weiterversicherung ist nicht ausschlaggebend, ob man während der Elternzeit auch gleichzeitig Elterngeld erhält.
  • Mit der Abgabe des Elternzeitantrags beim Arbeitgeber legt man verbindlich fest, für welche Zeiträume innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Änderung für diesen Zeitraum ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
  • Es gibt kein offizielles Formular für die Beantragung der Elternzeit. Die Mitteilung der gewünschten Elternzeit an den Arbeitgeber erfolgt fristgerecht, schriftlich und formlos.
  • Eine nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der vereinbarten Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeigebers möglich. In besonderen Härtefällen (schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern durch Inanspruchnahme der Elternzeit) besteht das Recht zur einseitigen Beendigung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer. Innerhalb von vier Wochen kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
  • Der Arbeitgeber kann den Urlaub, der dem jeweiligen Elternteil für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn man während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeitet.

Beachten Sie unbedingt die Fristen zur Beantragung der Elternzeit:

Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht werden soll, wird fristgerecht spätestens sieben Wochen - aber nicht früher als acht Wochen! - vor dem geplanten Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet.

Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes beantragt wird, muss spätestens 13 Wochen - aber nicht früher als 14 Wochen! - schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Mit der fristgerechten Beantragung der Elternzeit ist ein besonderer Kündigungsschutz verbunden: Vom Tag der Entgegennahme des Elternzeitantrags vom Arbeitgeber bis zum Ende der gewährten Elternzeit.

Aber Achtung: Beantragt man fristgerecht Elternzeit für zwei voneinander getrennte Zeitabschnitte (z.B. für das erste und das dritte Lebensjahr des Kindes), so besteht kein Kündigungsschutz nach dem Ende des ersten Zeitabschnitts bis zum Antritt des zweiten Zeitabschnitts.

Welchen Zusammenhang haben Elternzeit und Elterngeld?

Das Elterngeld und die Elternzeit sind zwei unterschiedliche Leistungen, die von unterschiedlichen Stellen gewährt werden. Das Elterngeld soll den Einkommenseinbruch nach der Geburt eines Kindes reduzieren und wird von den staatlichen Elterngeldstellen ausgezahlt. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt und von diesem gewährt werden. Sie gibt den Eltern das Recht, ihr Arbeitsverhältnis nach dem Ende der beruflichen Auszeit fortzusetzen.

Beide Leistungen stehen in einer Wechselbeziehung. Um Anspruch auf Elterngeld zu haben, müssen die Eltern ihre Arbeitszeit auf maximal 30 Wochenstunden reduzieren. Angestellte Eltern weisen dies durch die Bestätigung der gewährten Elternzeit nach. Eltern mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb versichern der Elterngeldstelle die Einhaltung der 30-Wochenstunden-Grenze.

Auch Elternzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man mit maximal 30 Wochenstunden teilerwerbstätig ist.

Achtung: Das Elterngeld wird anhand von Lebensmonaten des Kindes gezahlt. Im Gegensatz dazu kann die Elternzeit individuell zwischen den Eltern und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn man Elterngeld beantragt, ist es sinnvoll, diese beiden Zeiträume aufeinander abzustimmen!

Beispiele zur Beantragung der Elternzeit

Beispiel 1:

Herr Meier-Blume möchte seinen Antrag auf Elternzeit möglichst frühzeitig bei seinem Chef einreichen und gibt diesen drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin ab.

Da er die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten hat, kommt er auch nicht in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes und wird leider aus betrieblichen Gründen kurze Zeit darauf gekündigt.

Marlene Meier-Blume kommt am 23.10.2015 zur Welt. Frau Blume beantragt Elterngeld für den 01. bis 12. Lebensmonat und lässt sich vom Arbeitgeber Elternzeit vom 23.10.2015 bis 22.10.2016 bestätigen. Dummerweise muss sie so ausgerechnet am 1. Geburtstag ihrer Tochter wieder zur Arbeit! Dabei ist es nur wichtig, dass die für Elterngeld beantragen Zeiträume auch mit Elternzeit "abgedeckt" sind. Es ist möglich, über das Ende des Elterngeldbezuges länger in Elternzeit zu sein - dann ohne Elterngeldbezug.

Beispiel 2:

Die kleine Pauline Putz kommt am 25.09.2014 zur Welt. Herr Putz möchte seiner Frau in den ersten beiden Lebensmonaten des Babys zur Seite stehen. Sein Arbeitgeber bescheinigt ihm die gewährte Elternzeit vom 01.10.2014 bis zum 30.11.2014. In den Tagen nach der Geburt bis zum Beginn seiner Elternzeit nimmt Herr Putz Urlaub.

Natürlich kann Herr Putz seine Elternzeit so beantragen. Problematisch wird es, wenn er für die gewählte Elternzeit auch Elterngeld beziehen möchte. Dieses wird nämlich nach Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten gewährt.

Den beigefügten Unterlagen entnimmt der Sachbearbeiter, dass die Elternzeit von Herrn Putz erst mit dem 01.10.2014 beginnt. Der für Elterngeld beantragte erste Lebensmonat der kleinen Pauline beginnt allerdings bereits mit dem 25.09.2014.

Vom 25.09. bis 30.09.2014 erhielt Herr Putz Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Urlaub), welches ihm nun auf sein Elterngeld für den ersten Bezugsmonat angerechnet wird. Da sein Elterngeldbezug mit dem letzen Tag des zweiten Lebensmonats von Pauline (dem 24.11.2014) endet, erhält er bis zum Ende seiner Elternzeit am 30.11.2014 gar kein Geld.

Klüger wäre es gewesen, wenn Herr Putz Elternzeit vom 25.09.2014 bis 24.11.2014 genommen hätte. Dann wären die Zeiträume seiner Elternzeit und seines Elterngeldbezuges deckungsgleich gewesen.

Beispiel 3:

Familie Konrad freut sich über die Geburt des kleinen Sepp am 10.12.2013. Herr Konrad beantragt Elternzeit für Januar und Februar 2014 und nimmt nach der Geburt seines Sohnes seinen Resturlaub in Anspruch.

Bei der Beantragung von Elterngeld stellt der zuständige Sachbearbeiter fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elterngeldbezug nicht gegeben sind.

Im ersten für Elterngeld beantragten Lebensmonat vom 10.12.2013 bis 09.01.2014 überschreitet Herr Konrad knapp die zulässige Grenze von max. 30 Wochenstunden (Urlaub wird während des Elterngeldbezuges wie Erwerbstätigkeit behandelt).

Elterngeld muss man für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes beantragen. Da der Anspruch für einen Bezugsmonat entfällt, wird Herrn Konrad mitgeteilt, dass er auch für den zweiten von ihm beantragten Lebensmonat kein Elterngeld erhält.

Die bessere Lösung wäre gewesen, wenn Herr Konrad Elternzeit vom 10.12.2013 bis 09.02.2014 beantragt hätte. Alternativ wäre auch möglich gewesen, Elterngeld für den 2. und 3. Lebensmonat des kleinen Sepp zu beantragen. Das aus dem Resturlaub resultierende Erwerbseinkommen würde dann in den ersten Lebensmonat des Kindes fallen und folglich keinen Einfluss auf einen Elterngeldbezug ab dem 2. Lebensmonat haben.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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