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Elterngeld Bezugszeit

Beide Eltern haben zusammen einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn für zwei Lebensmonate eine Reduzierung des Erwerbseinkommens erfolgt. Maximal können also 14 Monatsbeträge Elterngeld bezogen werden.

Die Monatsbeträge können die Eltern frei auf die ersten 14 Lebensmonate des Kindes aufteilen. Sie haben auch die Möglichkeit die Monatsbeträge gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Jedes Elternteil darf allerdings nicht mehr als 12 Monatsbeträge Elterngeld beziehen. Somit sind bei einem Bezug von 14 Monatsbeträgen jeweils 2 dieser Beträge dem anderen Partner vorbehalten.

Wenn eine Antragstellerin in einem Lebensmonat eine auf das Elterngeld anzurechnende Mutterschaftsleistung bezieht, dann gelten diese Lebensmonate beim Elterngeld automatisch als beantragte Monate.

Beispiel:
Herr und Frau Rose haben sich über das Elterngeld Gedanken gemacht. Beide arbeiten vor der Geburt Vollzeit. Frau Rose bezieht Mutterschaftsgeld. Sie wollen möglichst viel Elterngeld vom Staat erhalten und haben sich daher überlegt, dass Herr Rose das Elterngeld in den ersten zwei Monaten beantragt und Frau Rose vom dritten bis zum 14. Lebensmonat.

Leider ist eine solche Aufteilung nicht möglich. Wenn Frau Rose einen Antrag auf das Elterngeld stellt, dann gelten die Lebensmonate des Mutterschaftsgeldes automatisch auch als Lebensmonate des Elterngeldes. Somit können beide Eltern zwei der Monatsbeträge nicht frei aufteilen. Ihnen verbleiben somit 12 Lebensmonate zur freien Verteilung.

In besonderen Fällen kann auch ein Elternteil in den Genuss der Partnermonate kommen. Dazu muss allerdings ebenfalls eine Minderung des Erwerbseinkommens vorliegen. Außerdem muss einer der folgenden Punkte gegeben sein:

• Eine Betreuung durch den anderen Elternteil stellt eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 BGB dar.

• Die Betreuung durch den anderen Elternteil ist, insbesondere aufgrund einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung unmöglich.

• Die elterliche Sorge oder das Alleinbestimmungsrecht steht dem Elternteil alleine zu und der andere Elternteil lebt nicht mit in der Wohnung.


Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 4 Bezugszeitraum

(1) 1Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 2Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. 3Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. 4Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(5) 1Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

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