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Elterngeld Bezugszeit
Beide Elternteile haben zusammen einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Zusätzlich haben sie Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn für mindestens 2 Lebensmonate des Kindes auf einen Teil des Erwerbseinkommens verzichtet wird.
Maximal können also von einem Elternteil 12 Monatsbeträge, von beiden Elternteilen zusammen 14 Monatsbeträge Elterngeld bezogen werden.
Ihre jeweilig gewünschten Bezugsmonate können die Eltern frei auf die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes aufteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, Elterngeld gleichzeitig zu beziehen. (Beispiel: Mutter 1.-8. Lebensmonat, Vater 5.-10. Lebensmonat) Jedes Elternteil darf allerdings nicht mehr als 12 und nicht weniger als 2 Monatsbeträge Elterngeld beziehen.
Beispiel:
Frau und Herr Fuchs möchten beide Elterngeld beantragen und die ersten Lebensmonate Ihres Kindes möglichst zusammen genießen. Frau Fuchs beantragt daher Elterngeld für die ersten sieben Lebensmonate ihres Kindes und ihr Mann ebenfalls. In Summe erhalten sie Elterngeld für 14 Lebensmonate. (VORSICHT: Wenn beide Eltern während ihres gleichzeitigen Elterngeldbezuges in Teilzeit weiter arbeiten und dadurch keiner von beiden im Vergleich zum Einkommen vor der Geburt des Kindes weniger verdient, kommt es zu einer Anspruchsverkürzung insofern, dass beide Elternteile gemeinsam nur noch Anspruch auf 12 Monate Elterngeld haben!)
Beispiel: Frau und Herr Müller arbeiten beide als angestellte Physiotherapeuten in einer Praxis mit jeweils 25 Wochenstunden. Ihr Sohn Maximilian wurde am 11.04.2011 geboren. Nun haben sich die Eltern von Maximilian überlegt, während der ersten 7 Lebensmonate Ihres Kindes gemeinsam Elterngeld zu beantragen. Da sie wissen, dass man während seines Elterngeldbezuges mit max. 30 Wochenstunden weiter arbeiten darf, entscheiden sie sich dafür, weiterhin jeweils mit 25 Wochenstunden zu arbeiten und sich die Betreuung ihres Babys zeitlich zu teilen. Da jedoch keiner von beiden während ihrer gemeinsamen Elternzeit auf Einkommen verzichtet, verkürzt sich ihr gemeinsamer Anspruch auf 12 Bezugsmonate! Arbeitet einer von beiden nach der Geburt von Maximilian nur 24 statt 25 Wochenstunden und läßt sich dies vom Arbeitgeber bestätigen, ist ein Verzicht auf Erwerbseinkommen gegeben und der gemeinsame Anspruch auf 14 Monate Elterngeld gesichert.
Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld oder Mutterschaftsgeld ähnliche Leistungen etwa aus dem Ausland erhält, gelten automatisch als von ihr für Elterngeld beantragte Lebenmonate.
Beispiel:
Herr und Frau Rose haben sich über das Elterngeld Gedanken gemacht. Beide arbeiten vor der Geburt Vollzeit. Frau Rose bezieht Mutterschaftsgeld. Sie wollen möglichst viel Elterngeld vom Staat erhalten und haben sich daher überlegt, dass Herr Rose das Elterngeld in den ersten zwei Monaten beantragt und Frau Rose vom dritten bis zum 14. Lebensmonat.
Leider ist eine solche Aufteilung nicht möglich. Wenn Frau Rose einen Antrag auf das Elterngeld stellt, dann gelten die Lebensmonate des Mutterschaftsgeldes automatisch auch als Lebensmonate des Elterngeldes. Somit können beide Eltern zwei der Monatsbeträge nicht frei aufteilen. Ihnen verbleiben somit 12 Lebensmonate zur freien Verteilung.
In besonderen Fällen kann auch ein Elternteil in den Genuss der Partnermonate kommen. Dazu muss allerdings ebenfalls eine Minderung des Erwerbseinkommens vorliegen. Außerdem muss einer der folgenden Punkte gegeben sein:
• Eine Betreuung durch den anderen Elternteil stellt eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von € 1666 Abs. 1 und 2 BGB dar.
• Die Betreuung durch den anderen Elternteil ist, insbesondere aufgrund einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung unmöglich.
• Die elterliche Sorge oder das Alleinbestimmungsrecht steht dem Elternteil alleine zu und der andere Elternteil lebt nicht mit in der Wohnung.
Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
§ 4 Bezugszeitraum
(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3) Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
- ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
- eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
- der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Elterngeld Antragsservice
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| Herr Tell • Autor des Buches "Das neue Elterngeld" (Rehm-Verlag) • Elterngeld Experte in TV (ARD, SWR), Hörfunk und Presse | |
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| Frau Herfurth | Frau Hähnert |
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