Der Bezugszeitraum des Elterngeldes

Die von Ihnen für Elterngeld beantragten Lebensmonate Ihres Babys nennt man Bezugsmonate. Zusammen bilden sie Ihren individuellen Elterngeld Bezugszeitraum.

Die Aufteilung der möglichen Bezugsmonate unter den Eltern sollte gut durchdacht sein. Wer sich hier nicht gut genug auskennt, verliert durch eine unüberlegte Aufteilung seiner Elterngeld Bezugsmonate bares Geld.

Beide Elternteile haben zusammen einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Zusätzlich haben sie Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn mindestens ein Elternteil für mindestens 2 Lebensmonate des Kindes auf einen Teil seines bisherigen Erwerbseinkommens verzichtet.

Maximal können von einem Elternteil 12 Monatsbeträge, von beiden Elternteilen zusammen 14 Monatsbeträge Elterngeld beantragt werden. Eine Beantragung von weniger als 2 Monatsbeträgen Elterngeld ist nicht möglich.

Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder kann Elterngeld ab dem Tag der Haushaltsaufnahme für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

Ihre jeweils gewünschten Bezugsmonate können die Eltern frei auf die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes aufteilen. Was die wenigsten Eltern wissen: Eine Stückelung der Bezugsmonate ist ebenso möglich wie eine Überlappung mit denen des Partners.

Man darf während seiner Elterngeld Bezugsmonate arbeiten und Einkommen erzielen. Allerdings sollte die Auswahl der Bezugsmonate im Hinblick auf die Anrechnung des Zuverdienstes im Bezugszeitraum gut überlegt werden!

Aufgepasst: Wenn nicht wenigstens ein Elternteil auf einen gewissen Teil seines bisherigen Einkommens verzichtet, entfällt der Anspruch auf die zwei zusätzlichen Monatsbeträge Elterngeld (umgangssprachlich die zwei Väter- oder Partnermonate)!

Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen oder ähnliche Leistungen aus dem Ausland erhält, gelten automatisch als von ihr für Elterngeld beantragte Lebensmonate. Die davon betroffenen Lebensmonate des Kindes müssen zwingend von der Mutter für Elterngeld beantragt werden. Insofern ist die freie Verteilung der Monatsbeträge unter den Eltern bei Müttern mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen eingeschränkt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Elternteil allein 14 Monatsbeträge Elterngeld beantragen. Dies gilt für Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht für ihr Kind haben oder wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil nicht gewährleistet werden kann (z.B. wegen Verbüßung einer Haftstrafe).

Längerer Elterngeldbezug bei Frühgeburten

Wenn das Kind, für dessen Geburt das Elterngeld beantragt wird, mindestens 6 Wochen zu früh auf die Welt kommt, bekommen die Eltern einen weiteren Basismonat Elterngeld. Bei noch früheren Geburten kommen weitere Monate hinzu. Bei mindestens 8 Wochen sind es zwei zusätzliche Basismonate und bei mindestens 12 Wochen drei und bei mindestens 16 Wochen vier zusätzliche Basismonate Elterngeld.

Gleichzeitig erhöht sich auch die von einem Elternteil maximal verwendbare Anzahl an Basismonaten um jeweils einen weiteren Monat. Bei einer Frühgeburt von mindestens 16 Wochen, kann ein Elternteil somit, anstatt der üblichen 12, maximal 16 Basismonate für sich verwenden.

Der letztmögliche Beginn des Bezugs des Elterngeld Plus verschiebt sich auch um jeweils einen Monat. Müssen die Eltern normalerweise das Elterngeld Plus spätestens im 15. Lebensmonat beginnen, können die Eltern von Frühgeborenen sich mit dem Beginn entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Basismonate Zeit lassen. Wenn das Kind mindestens 6 Wochen zu früh kommt, brauchen diese Eltern erst im 16. Lebensmonat mit dem Elterngeld Plus Bezug beginnen.

Aufgepasst! Bezugsmonate von Elterngeld sind immer Lebensmonate Ihres Kindes - keine Kalendermonate!

Wenn Ihr Baby beispielsweise am 11.06.2023 geboren wurde und Sie vom 3. bis 5. und vom 9. bis 14. Lebensmonat Elterngeld beantragen, dann geht Ihr Elterngeldbezugszeitraum vom 11.08.2023 bis 10.11.2023 und vom 11.02.2024 bis 10.08.2024.

Beispiel 1

Frau Müller beantragt Elterngeld für den 1. bis 6. und für den 14. Lebensmonat. Herr Müller entscheidet sich für einen Elterngeldbezug im 1. bis 3. und 7. bis 10. Lebensmonat des gemeinsamen Kindes.

In Summe kommen beide Eltern auf 14 Monatsbeträge Elterngeld. Für die Lebensmonate 11 bis 13 beantragt keiner von beiden Elterngeld.

Beispiel 2

Frau Müller erzielte vor der Geburt des gemeinsamen Babys kein eigenes Einkommen. Herr Müller ist als Physiotherapeut im Umfang von 30 Wochenstunden angestellt.

Frau Müller erhält für die von ihr gewählten Bezugsmonate 01 bis 06 und 14 Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von jeweils 300 €. Herr Müller hat gelesen, dass man während des Elterngeldbezuges weiter mit max. 32 Wochenstunden arbeiten darf und entscheidet sich dafür. Da sein Einkommen im Elterngeldbezug angerechnet wird, erhält er ebenfalls Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.

Außerdem teilt die Elterngeldstelle Familie Müller mit, dass die Aufteilung der Bezugsmonate korrigiert werden muss. Da keiner der beiden Elternteile auf Einkommen verzichtet, haben beide zusammen nur 12 statt 14 Monatsbeträge Elterngeld zur Verfügung.

Beispiel 3

Frau und Herr Rose haben davon gehört, dass man für Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, kein Elterngeld ausgezahlt bekommt. Also erscheint es den Eltern sinnvoll, wenn Herr Rose Elterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat beantragt und Frau Rose ihren Elterngeldbezug erst nach dem Ende ihrer Mutterschutzfrist mit dem 3. Lebensmonat beginnt.

Das geht leider nicht. Nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gelten Lebensmonate des Kindes, die (wenn auch nur einen einzigen Tag) von Mutterschaftsleistungen betroffen sind, automatisch als von der Mutter für Elterngeld verbraucht. Die Elterngeldstelle wird Herrn Rose also mitteilen, dass sein Anspruch nur noch für 10 Lebensmonate besteht, da seine Frau bereits 4 Monatsbeträge in Anspruch nimmt.

Beispiel 4

Familie Müller freut sich über die Geburt der kleinen Emilia. Herr Müller verdient als freiberuflicher Architekt gut und möchte entsprechend für 12 Lebensmonate Elterngeld beantragen. Um den Kontakt zu seinen Auftraggebern nicht zu verlieren, beschließt Herr Müller, auch während seines Elterngeldbezuges mit 30 Wochenstunden weiterzuarbeiten.

Herr Müller hat sich informiert und weiß, dass man seinen Elterngeldbezug unterbrechen darf. Entsprechend beantragt er die Lebensmonate 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 bis 14. In die dazwischen liegenden Zeiträume legt Herr Müller seine Rechnungsstellungen mit der Bitte um zeitnahe Überweisung.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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