Elterngeld für Selbstständige

Die Elterngeld Beantragung für Selbstständige ist wesentlich komplizierter und umfangreicher als für Eltern, die nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben.

Für die Elterngeldbeantragung von Selbstständigen hält das Bundeselterngeld-und Elternzeitgesez einige Fallstricke, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten bereit. Wer sich nicht gut genug auskennt und Elterngeld auf "gut Glück" beantragt, wird mit großer Wahrscheinlichkeit viel Geld einbüßen.

Beachten Sie bitte auch die Änderungen durch das Elterngeld Plus, die für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder gelten werden.

Gerade für Selbstständige ist eine Beratung vor der Antragstellung sinnvoll. Wir beraten Sie umfassend zum Elterngeld für Selbstständige und beraten auch zum Elterngeld Plus.

Welche Monate sind für die Berechnung meines Elterngeldes relevant?

  • Um die für die Elterngeldberechnung relevanten Kalendermonate zu ermitteln, bestimmt die Elterngeldstelle zuerst den sog. Bemessungszeitraum. Grundsätzlich wird bei Antragstellern, die vor der Geburt des Kindes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortswirtschaft hatten, auf das letzte Wirtschaftsjahr (nicht auf die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes) zurückgegriffen.
  • Wenn kein abweichendes Wirtschaftsjahr festgelegt wurde, ist der Bemessungszeitraum für Selbstständige in aller Regel das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Wie bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit werden auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit immer 12 Kalendermonate betrachtet.
  • Diese Regelung dient übrigens ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung und gilt seit Januar 2013. Zuvor hatten Selbstständige Einfluß darauf, welcher Bemessungszeitraum der Berechnung ihres Elterngeldes zu Grunde gelegt wurde.
  • Eine Verschiebung ist nur dann möglich, wenn man der Elterngeldstelle nachweist, dass man im maßgeblichen Bemessungszeitraum schwangerschaftsbedingt erkrankt war und daraus ein Einkommensverlust resultierte (z.B. durch den Bezug einer Einkommensersatzleistung wie Krankentagegeld) oder Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen hat.
  • Trifft einer dieser sog. Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände zu, kann man die Verschiebung seines Bemessungszeitraums beantragen. Zur Berechnung wird dann das davor liegende Wirtschaftsjahr herangezogen und wieder geprüft, ob ggf. Ausklammerungstatbestände geltend gemacht werden können.

Der Bemessungszeitraum für Eltern mit Mischeinkünften

  • Bei Antragstellern, die zusätzlich zum Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr oder in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes Einkommen aus selbstständiger Arbeit hatten, wird zur Berechnung des Elterngeldes ebenfalls das letzte Wirtschaftsjahr (i.d.R. das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes) zu Grunde gelegt.
  • Für den so ermittelten Bemessungszeitraum müssen dann alle Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit nachgewiesen werden.
  • Auch wenn man sein Gewerbe vor der Geburt seines Kindes oder im Jahr davor abgemeldet bzw. seine selbstständige Tätigkeit eingestellt hat, wird zur Berechnung des Elterngeldes auf das Wirtschaftsjahr vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen!
  • Dies gilt auch, wenn man in diesem Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Einkommen als im Jahr zuvor oder in den Monaten direkt vor der Geburt des Kindes erzielt hat!

Dürfen Selbstständige während des Elterngeldbezuges weiter arbeiten und verdienen?

  • Das Elterngeld kann man längstens für 12, mindestens aber für 2 Monatsbeträge in Anspruch nehmen. Die gewünschte Anzahl der Monatsbeträge muss man innerhalb der ersten 14 Lebensmonate seines Kindes verteilen.
  • Eine Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges ist im Rahmen von nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden erlaubt. Das gilt in Summe für alle Beschäftigungen, die man ausübt! Wenn man durchschnittlich 31 Wochenstunden arbeitet, entfällt der Anspruch auf Elterngeld für den betroffenen Bezugsmonat!
  • Alles, was man durch diese Erwerbstätigkeit verdient, wird auf das Elterngeld angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das einem im Bezugszeitraum zufließt (z.B. dadurch, dass von einem Kunden eine ältere Rechnung beglichen wurde).
  • Die Anrechnung erfolgt im Rahmen einer Differenzrechnung. Auf Grundlage der vom Antragsteller angefertigten Einschätzung/ Prognose des zu erwartenden Einkommens im Elterngeld Bezugszeitraum, ermittelt die Elterngeldstelle zuerst den entsprechenden Betrag, der pro für Elterngeld beantragtem Lebensmonat des Kindes anzurechnen ist. Dann wird die Differenz von durchschnittlichem mtl. Einkommen des Antragstellers im Bemessungszeitraum zum voraussichtlichen mtl. Zuverdienst ermittelt. Die Elterngeld Ersatzrate (i.d.R. 65 Prozent) wird dann nur noch auf den so berechneten Differenzbetrag angewendet.
  • Auch wenn nur in einem der Bezugsmonate Einkommen erzielt wird, rechnet die Elterngeldstelle diesen Betrag anteilig auf alle für Elterngeld beantragten Lebensmonate an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Antragsteller während seines Elterngeldbezuges nachweislich gar nicht arbeitet bzw. sein Gewerbe "ruhend gestellt" hat. Fliesst dann einmalig Einkommen zu, so wird dieser Betrag nur in dem betreffenden Lebensmonat angerechnet. Das Elterngeld für alle anderen beantragten Lebensmonate wird in voller Höhe ausgezahlt.

Wie können Selbstständige ihren Elterngeld Bezugszeitraum gestalten?

  • Grundsätzlich darf man seinen Bezugszeitraum unterbrechen. Kein Anragsteller ist gezwungen, Elterngeld "am Stück zu beantragen". Daher macht es unter Umständen Sinn, bestimmte Lebensmonate bei der Elterngeldbeantragung auszusparen.
  • Angerechnet wird der Gewinn, den man während seines Elterngeldbezuges erwirtschaftet, nicht der Umsatz. Gleichen sich Einnahmen und Ausgaben aus, führt eine Anrechnung von Null Euro Gewinn nicht zu einer Minderung des Elterngeldanspruchs. Allerdings funktioniert dieses Modell nur bei Einzelunternehmern und Freiberuflern, die starken Einfluss auf ihre Rechnungsstellung und damit verbundene Zahlungseingänge haben! Das Zuflußprinzip gilt nicht für Selbstständige, die bilanzieren müssen!
  • Bei der Anrechnung des Einkommens im Bezugszeitraum muss die sog. Kappungsgrenze beachtet werden. Diese führt dazu, dass das von der Elterngeldstelle auf Grundlage des ermittelten Bemessungszeitraums errechnete mtl. Einkommen vor der Geburt des Kindes auf maximal 2.770 Euro gekappt wird (denn 65 Prozent von 2.770 Euro ergeben den maximal möglichen Elterngeldbetrag von 1.800 Euro pro Lebensmonat des Kindes).
  • Der Zuverdienst pro beantragtem Lebensmonat wird immer ins Verhältnis zu nicht mehr als 2.770 Euro gesetzt, auch wenn das Einkommen des Antragstellers vor der Geburt viel höher war! Ein durchschnittliches Einkommen im Elterngeldbezugszeitraum von 2.000 Euro führt also im Verhältnis zur Kappungsgrenze von 2.770 Euro zu einem Elterngeldanspruch von 500,50 Euro. (65 Prozent von 770 Euro)

Welche Nachweise benötigt die Elterngeldstelle von mir?

  • Das Einkommen im Bemessungszeitraum weisen Selbstständige oder Antragsteller mit Mischeinkünften i.d.R. durch den entsprechenden EkSt-Bescheid nach. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, benötigt man ersatzweise eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung. Den EkSt-Bescheid muss man dann entsprechend nachreichen.
  • Für das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle eine Prognose oder Selbsteinschätzung.
  • Alle Angaben, die den Zeitraum nach der Geburt des Kindes betreffen, werden anhand von Lebensmonaten benötigt! (Beispiel: Geburt des Kindes am 14.02.2014. Erster Lebensmonat: 14.02. bis 13.03.2014, zweiter Lebensmonat: 14.03. bis 13.04.2014, usw.) Alle Angaben aus dem Bemessungszeitraum richten sich nach Kalendermonaten.
  • Grundsätzlich erhalten Selbstständige ihren Elterngeldbescheid unter Vorbehalt. Nach dem Ende des Elterngeldbezuges werden sie von der Elterngeldstelle aufgefordert, ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bezugszeitraum nachzuweisen. Erst dann wird der abschließende Elterngeldbescheid erlassen und man muss entsprechend zuviel gezahltes Elterngeld zurückerstatten oder erhält umgekehrt eine Nachzahlung.

Wir helfen Selbstständigen bei der Beantragung des Elterngeldes

Viele Selbstständige beantragen aus Unwissenheit oder Angst vor möglichen Rückzahlungen nur den Mindestbetrag an Elterngeld!

Damit verschenken sie leider viel Geld!

Unsere Elternberater sind mit den Besonderheiten, die eine Antragstellung bei Selbstständigen ausmacht, bestens vertraut und helfen Ihnen kompetent bei dem für Sie optimalen Elterngeldbezug!

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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