Der Höchstbetrag

Der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei maximal 1.800 Euro pro beantragtem Lebensmonat des Kindes.

Nachdem die Elterngeldstelle geprüft hat, ob ein grundsätzlicher Anspruch besteht, kann das Elterngeld zwischen 300 (Mindestbetrag) bis 1.800 Euro pro Bezugsmonat zzgl. eventueller Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag gewährt werden.

Den Höchstbetrag von 1.800 Euro Elterngeld erhält, wer:

  • im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt seines Kindes ein durchschnittliches monatliches Elterngeldnetto von 2.770 Euro oder mehr hatte und
  • während seines Elterngeldbezugs kein Erwerbseinkommen dazuverdient bzw. keine Gewinneinkünfte erzielt.
  • Achtung: Zuverdienst meint auch den Firmenwagen, der weiterhin genutzt wird oder die Photovoltaikanlage auf dem Dach, die laufend Gewinn abwirft.

Die Höhe des Elterngeldes ist vom im Bemessungszeitraum erzielten Erwerbseinkommen des antragstellenden Elternteils abhängig. Dabei wird immer das Einkommen desjenigen Elternteils betrachtet, der Elterngeld beantragt.

Das wegfallende Einkommen wird nicht vollständig, sondern nur zu einem gewissen Teil ersetz. Die Ersatzrate liegt bei durchschnittlich 65 Prozent, steigt aber für Eltern mit geringen Einkünften auf bis zu 100 Prozent.

Der Anspruch auf das maximale Elterngeld in Höhe von 1.800 Euro errechnet sich aus einem durchschnittlichen monatlichen Elterngeldnetto im Bemessungszeitraum von 2.770 Euro. Diese 2.770 Euro markieren die sog. "Kappungsgrenze". Alles, was ein Elternteil darüber hinaus verdient, wird nicht mehr durch das Elterngeld ersetzt. D.h. auch ein wegfallendes monatliches Einkommen von 4.000 Euro würde nicht zu 65 Prozent durch das Elterngeld ersetzt werden, sondern immer nur in Höhe von maximal 1.800 Euro.

Auch beim Höchstbetrag des Elterngeldes gilt: Einkommen, das der Antragsteller im Bezugszeitraum dazuverdient, wird auf das Elterngeld angerechnet.

Eltern, welche die Einkommensgrenze im Bemessungszeitraum überschreiten, erhalten seit dem 01.01.2011 kein Elterngeld mehr.

Bitte beachten Sie:

  • Eltern dürfen für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder zwischen dem "alten" Elterngeld (heißt jetzt Basiselterngeld) und dem neuen Elterngeld Plus wählen.
  • Relativ schnell kann ein Zuverdienst während des Elterngeldbezuges gerade bei gutverdienenden angestellten Eltern und Selbstständigen dazu führen, dass nur noch das Mindestelterngeld gewährt wird oder gar Elterngeldbeträge zurückgefordert werden!

Beispiel zum Höchstbetrag beim Elterngeld:

Frau Krone verdiente vor der Geburt ihrer kleinen Tochter gut. Die Elterngeldstelle ermittelt ein durchschnittliches Elterngeldnetto im Bemessungszeitraum in Höhe von 5.000 Euro. Um den guten Draht zu ihrem Chef auch während der Elternzeit nicht zu verlieren, entscheidet sie sich dafür, auch weiterhin mit 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Hierfür erhält sie ein Arbeitsentgelt von 2.500 Euro (Netto).

Frau Krone geht davon aus, dass sie Anspruch auf den Höchstbetrag an Elterngeld haben wird. Immerhin verzichtet sie zu Gunsten der Betreuung ihres Kindes auf die Hälfte ihres bisherigen Einkommens.

Für die Anrechnung des Zuverdienstes im Elterngeldbezug ermittelt die Elterngeldstelle den Differenzbetrag von durchschnittlichem Elterngeldnetto vor der Geburt des Kindes und dem mtl. anzurechnenden Zuverdienst im Elterngeld Bezugszeitraum. Die zuvor bestimmte Ersatzrate (i.d.R. 65 Prozent) wird dann nur noch auf den Differenzbetrag angewendet.

Da Frau Krone die Differenzrechnung beim Zuverdienst im Elterngeldbezug bekannt ist, geht sie davon aus, dass ihr Elterngeld in Höhe von jeweils 1.625 Euro pro Bezugsmonat gewährt wird. (5.000 - 2.500 = 2.500 x 0,65) Dem ist leider nicht so.

Das von der Elterngeldstelle ermittelte Elterngeldnetto des Antragstellers im Bemessungszeitraum wird bei maximal 2.770 Euro gekappt, denn 65 Prozent davon ergeben den Höchstbetrag in Höhe von 1.800 Euro. Der Zuverdienst von 2.500 Euro, den Frau Krone in Teizeit erwirtschaftet, wird entsprechend auch nicht ins Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Elterngeldnetto vor der Geburt des Kindes, sondern nur zur Kappungsgrenze von 2.770 Euro gesetzt. Aus der Differenz von 2.770 und 2.500 Euro ergeben sich 270 Euro. Frau Krone hätte damit Anspruch auf 175,50 Euro Elterngeld. Nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) werden ihr pro beantragtem Lebensmonat 300 Euro Mindestelterngeld gewährt.

Beispiel zum Höchstbetrag beim Elterngeld mit Mehrlings- und Geschwisterbonus:

Familie Fuchs freut sich über die Geburt der Zwillinge Emilie und Franz am 28.10.2023. Es gibt schon ein älteres Geschwisterkind, Ferdinand, der am 30.12.2023 seinen dritten Geburtstag feiert.

Herr Fuchs verdient als leitender Angestellter gut. Die Elterngeldstelle ermittelt für ihn ein durchschnittliches Elterngeldnetto im Bemessungszeitraum in Höhe von 3.200 Euro. Er entscheidet sich dafür, in den ersten vier Lebensmonaten der Zwillinge vollständig Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Nach der Kappung des Elterngeldnettos von 3.200 auf 2.770 Euro kommt Herr Fuchs auf den Höchstbetrag des Elterngeldes für seine vier gewählten Bezugsmonate.

Für den älteren Zwilling Emilie erhält Herr Fuchs Elterngeld auf Grundlage seines Erwerbseinkommens in Höhe von 1.800 Euro. Für den jüngeren Zwilling Franz erhält er zusätzlich einen Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro pro Bezugsmonat. Ferdinand wird im dritten Lebensmonat der Zwillinge drei Jahre alt. Zzgl. zum Elterngeld erhält Herr Fuchs für den 01. bis 03. Lebensmonat der Zwillinge einen Geschwiterbonus in Höhe von jeweils 180 Euro. Der Geschwisterbonus entfällt im 04. Lebensmonat der Zwillinge, da es kein älteres Kind unter drei Jahren mehr im Haushalt gibt.

Herr Fuchs erhält im 01., 02. und 03. Lebensmonat der Zwillinge Elterngeld in Höhe von (1.800 + 300 + 180) 2.280 Euro. Im 04. Lebensmonat reduziert sich sein Elterngeld durch den Wegfall des Geschwisterbonus auf 2.100 Euro.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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