Die allgemeinen Einkommensersatzleistungen werden nicht aufgrund der Geburt des Kindes gezahlt. Aus diesem Grund bleiben auch nach der Anrechnung der Einkommensersatzleistung immer mindestens 300 Euro Elterngeld als Anspruch bestehen.
Zu den Einkommensersatzleistungen gehören beispielsweise das Arbeitslosengeld, das Krankengeld und die Rente. Da es Fälle gibt, bei denen auch Verwandte Dritten Grades, also beispielsweise die Großeltern, berechtigt sind, das Elterngeld zu erhalten, ist es durchaus möglich, dass ein Elterngeldbezieher auch eine Altersrente bezieht.
Auch für die allgemeinen Einkommensersatzleistungen gilt, dass Sie nur dann auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn sie für denselben Zeitraum bezogen werden. Wenn die Zeiträume bei einem Lebensmonat auseinander fallen, muss dieser Lebensmonat, wie beim Mutterschaftsgeld, geteilt betrachtet werden. Der einzige Unterschied zum Mutterschaftsgeld besteht in der Anrechnungsfreiheit von 300 Euro Elterngeld.
Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der anrechnungsfreie Teil des Elterngeldes um 300 Euro je Mehrling. Bei Drillingen bleiben somit beispielsweise insgesamt 900 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei.
Beispiel:
Frau Zimmermann hat vor der Geburt ihres Kindes in einem befristeten Arbeitsverhältnis 2.000 Euro zur Verfügung gehabt. Der Vertrag läuft fristgerecht am 31.03.2007 aus. Ihr Kind wird am 10.04.2007 geboren. Sie erhält ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.400 Euro. Ihr Elterngeld-Anspruch beläuft sich auf 1.340 Euro.
Das Arbeitslosengeld (1.400 Euro) wird auf das Elterngeld (1.340 Euro) angerechnet. Somit würde Frau Zimmermann eigentlich kein Elterngeld bekommen. Da das Arbeitslosengeld aber keine spezielle Mutterschaftsleistung, sondern eine allgemeine Lohnersatzleistung ist, bleiben 300 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Frau Zimmermann bekommt also 1.400 Euro Arbeitslosengeld und dazu noch 300 Euro Elterngeld.