Elterngeld Plus

Von den Neuregelungen des Elterngeld Plus sollen vor allem Eltern profitieren, die während ihres Elterngeldbezuges in Teilzeitarbeit arbeiten wollen.

Mit der Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zum 01.01.2015 wurde das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundlegend reformiert. Handlungsanweisend für die Sachbearbeiter der Elterngeldstellen sind übrigens die sog. Richtlinien zum Elterngeld, die einen Umfang von 459 Seiten haben!

Die neuen Regelungen stellen in erster Linie eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den ersten beiden Lebensjahren betreuen möchten. Dabei werden Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden stärker finanziell gefördert als bisher. Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen.

Eltern, deren Mehrlinge nach dem 31.12.2014 geboren wurden, haben nur noch einen Anspruch auf Elterngeld für eines ihrer Mehrlingskinder. Der Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro bleibt bestehen. Damit reagierte der Gesetzgeber auf den von Zwillingseltern im Sommer 2014 erstrittenen "doppelten" Elterngeldanspruch durch eine Konkretisierung des Elterngeldgesetzes.

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Das Basiselterngeld

Das bisherige Elterngeld heißt jetzt Basiselterngeld. Beide Elternteile haben zusammen 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zur Verfügung. Zwei zusätzliche "Partnermonate" Basiselterngeld kommen hinzu, wenn weningstens ein Elternteil nach der Geburt des Kindes auf einen gewissen Teil seines bisherigen Einkommens verzichtet. (12+2)

Das Basiselterngeld darf nur innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes beantragt werden. Ein Elternteil allein darf maximal 12 Monatsbeträge Basiselterngeld für sich in Anspruch nehmen. Umgekehrt muss man immer mindestens für zwei Lebensmonate Basiselterngeld beantragen. Andere Aufteilungen der Bezugsmonate unter den Eltern sind möglich. (Mutter 7 und Vater 7, Mutter 3 und Vater 11, usw.)

Mütter, die nach der Entbindung die sog. Mutterschaftsleistungen erhalten, müssen für die ersten Lebensmonate ihres Kindes, die von diesen Leistungen "betroffen" sind, zwingend das Basiselterngeld beantragen.

Das Elterngeld Plus

Die Eltern dürfen sich entscheiden, ob sie einen Bezugsmonat Basiselterngeld in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umwandeln möchten. Aus maximal 14 Bezugsmonaten Basiselterngeld können so auch maximal 28 Bezugsmonate Elterngeld Plus gemacht werden. Es ist den Eltern freigestellt, ob sie ihr Elterngeld ausschließlich als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus in Anspruch nehmen möchten, oder beide Varianten miteinander kombinieren.

Beispiel:

Frau Müller beantragt vom 01. bis 03. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld. Anschließend nimmt sie vom 04. bis 11. Lebensmonat Elterngeld Plus in Anspruch. Vom 12. bis 14. Lebensmonat beantragt sie noch einmal das Basiselterngeld. Da ein Bezugsmonat Basiselterngeld in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umgerechnet werden kann, hat sie in Summe 10 Monatsbeträge Basiselterngeld verbraucht.

Anders als das Basiselterngeld darf das Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat beantragt werden. Allerdings muss sich ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil durchgängig im Elterngeld Plus Bezug befinden, damit der andere Elternteil seine Bezugsmonate mit Elterngeld Plus auch nach dem 15. Lebensmonat in Anspruch nehmen kann.

Beispiel:

Frau Fischer beantragt das Basiselterngeld vom 01. bis 05. Lebensmonat. Herr Fischer beantragt Elterngeld Plus vom 03. bis 18. Lebensmonat. Anschließend nimmt Frau Fischer für den 19. und 20. Lebensmonat ihre restlichen Bezugsmonate Elterngeld Plus in Anspruch.

Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus statt Basiselterngeld verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes. Entsprechend länger muss ggf. auch eine Elternzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Auch Selbstständige müssen entsprechend länger auf ihre Einnahmen und Ausgaben achten.

Ein Betrag Elterngeld Plus wird höchstens in der Hälfte eines dem Antragsteller zustehenden Basiselterngeldes ohne anzurechnenden Zuverdienst gewährt. Eltern, die ohne Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges länger als ein Jahr zu Hause bleiben und sich um die Betreuung ihres Kindes kümmern möchten, können statt der bisherigen halbierten Auszahlung nun das Elterngeld Plus wählen.

Für die Berechnung des Elterngeld Plus werden grundsätzlich das Mindestelterngeld, der Mindestgeschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag halbiert.

Beispiel:

Anspruch auf Basiselterngeld in Höhe von 1.600 Euro. Umwandlung in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus in Höhe von maximal 800 Euro ist möglich.

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Die Partnerschaftsbonusmonate

Für Eltern, die sich zeitweise die Erziehungs- und Erwerbsarbeit teilen, gibt es jeweils vier neue Partnerschaftsbonusmonate. Diese Partnerschaftsbonusmonate werden nur in Form von Elterngeld Plus gewährt. Voraussetzung ist, dass die Eltern gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden teilerwerbstätig sind. Die Inanspruchnahme der Partnerschaftsbonusmonate ist nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur dann möglich, wenn sich ab dem 15. Lebensmonat wenigstens ein Elternteil durchgängig im Elterngeld Plus Bezug befindet.

Durch die vier neuen Partnerschaftsbonusmonate kann ein Elternteil in maximal 28 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld Plus beantragen. Beide Elternteile zusammen kommen auf maximal 36 Monatsbeträge Elterngeld Plus. Auch alleinerziehende Eltern profitieren von den zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonaten. Sie können vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus erhalten, wenn sie in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten zwischen 25 bis 30 Stunden arbeiten.

Beispiel:

Frau Muster beantragt das Basiselterngeld vom 01. bis 12. Lebensmonat. Herr Muster beantragt Elterngeld Plus vom 13. bis 16. Lebensmonat. Vom 17. bis 20. Lebensmonat des gemeinsamen Kindes arbeiten sowohl Frau als auch Herr Muster im Umfang zwischen 25 bis 30 Wochenstunden. Jeder von ihnen erhält in diesen 4 Lebensmonaten Elterngeld Plus als sog. Partnerschaftsbonus gewährt.

Elterngeld Plus und Zuverdienst

Steuerpflichtiges Einkommen, das man während des Elterngeldbezuges dazuverdient, wird immer angerechnet. Es gibt keinen Freibetrag, der anrechnungsfrei wäre. Grundsätzlich darf man während des Elterngeldbezuges im Durchschnitt mit 30 Wochenstunden arbeiten. Dabei ist es egal, ob man das Basiselterngeld oder Elterngeld Plus bezieht. Auch Einkünfte die man erhält, ohne dass man selbst arbeitet (z.B. aus einer Photovoltaikanlage) werden auf das Elterngeld angerechnet.

Für Eltern, die sich kurz nach der Geburt ihres Kindes für einen frühen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden, kann sich die Wahl von Elterngeld Plus statt Basiselterngeld finanziell lohnen. Grund: Die Anrechnung des Zuverdienstes wurde für das Elterngeld Plus modifiziert.

Beispiel zum Zuverdienst bei Elterngeld Plus:

Zu berücksichtigendes Einkommen der Mutter im Bemessungszeitraum 1.500 Euro, Zuverdienst aus 20 Wochenstunden 1.000 Euro.

Anspruch auf Basiselterngeld ohne Zuverdienst: 1.500 x 0,65 = 975 Euro.

Anspruch auf Basiselterngeld mit Anrechnung des Zuverdienstes: 1.500 - 1.000 = 500, 500 x 0,65 = 325 Euro.

Anspruch auf Elterngeld Plus ohne Zuverdienst: 1.500 x 0,65 = 975, 975 / 2 = 487,50 Euro.

Anspruch auf Elterngeld Plus mit Anrechnung des Zuverdienstes: 1.500 - 1.000 = 500, 500 x 0,65 = 325 Euro, Prüfung der Nebenbedingung (Sind 325 Euro höher oder niedriger als die Hälfte des Basiselterngeldes ohne anzrechnenden Zuverdienst? Antwort: 325 Euro sind niedriger als 487,50 Euro.) Pro Bezugsmonat und gleichzeitigen Zuverdienst in Höhe von 1.000 Euro werden 325 Euro Elterngeld Plus ausgezahlt.

Fazit des Beispiels: Beantragt die Mutter für 12 Monatsbeträge Basiselterngeld und verdient 1.000 Euro dazu, erhält sie in Summe 12 x 325 = 3.900 Euro Basiselterngeld. Nimmt sie stattdessen das neue Elterngeld Plus in Anspruch, so erhält sie bei einem Zuverdienst von 1.000 Euro in Summe 24 x 325 = 7.800 Euro Elterngeld Plus - und damit doppelt so viel!

Beispiel zur Verteilung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus Monaten:

Familie Oswald freut sich über die Geburt der kleinen Lieselotte am 11.11.2015. Frau Oswald weiß schon jetzt, dass sie ab dem 9. Lebensmonat ihrer Tochter (ab 11.07.2016) wieder mit 15 Wochenstunden beginnen wird, zu arbeiten. Sie überlegt nun, ob sie lieber Basiselterngeld in Anspruch nimmt unter Anrechnung ihres Zuverdienstes ab dem 9. Lebensmonat, oder ob die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten für Sie günstiger wäre. Im ersten und zweiten Lebensmonat werden die Mutterschaftsleistungen in voller Höhe auf ihr Elterngeld angerechnet.

Variante 1: Frau Oswald nimmt ausschließlich Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat in Anspruch. Im Bemessungszeitraum hatte sie ein durchschnittliches Einkommen von 1.800 Euro. Daraus ergibt sich ein Elterngeldanspruch von ca. 1.170 Euro pro beantragtem Lebensmonat, wenn sie vollständig zu Hause bleibt und nichts dazuverdient. Sobald Frau Oswald wieder arbeitet, wird sie mtl. 700 Euro dazuverdienen. Ihr Elterngeld wird jetzt aus der Differenz von 1.800 und 700 Euro berechnet. Vom 9. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter bekäme Frau Oswald jeweils 715 Euro Elterngeld ausgezahlt. In Summe würde das Elterngeld von Frau Oswald also 9.880 Euro betragen, ihr Elterngeldbezug wäre nach dem 12. Lebensmonat ihrer Tochter beendet.

Variante 2: Frau Oswald entscheidet sich für Basiselterngeld vom 1. bis 8. und danach für Elterngeld Plus. Da zwei Elterngeld Plus Monate einem Bezugsmonat mit Basiselterngeld entsprechen, kann Frau Oswald also vom 9. bis 16. Lebensmonat Elterngeld Plus beziehen. Der Zuverdienst ab dem 9. Lebensmonat wird wie bekannt anteilig auf ihr Elterngeld angerechnet, so dass Frau Oswald für jeden Elterngeld Plus Monat 585 Euro erhält (1.800 Euro - 700 Euro Zuverdienst = 1.100 Euro Differenzbetrag, 1.100 x 0,65 = 715 Euro Elterngeld. Da ein Elterngeld-Plus-Betrag maximal in halber Höhe eines Basiselterngeldbetrages ohne Zuverdienst gewährt wird, erfolgt eine Kappung auf die Hälfte von 1.170 Euro = 585 Euro). In Summe würde Frau Oswald in dieser Variante Elterngeld in Höhe von 11.700 Euro erhalten. (Für die ersten beiden LM wurde wegen des Anspruchs auf Mutterschaftsleistungen vereinfachend mit Null Euro Elterngeld gerechnet.) Ihr Elterngeld Bezugszeitraum wäre erst mit Vollendung des 16. Lebensmonats ihrer Tochter beendet. Vom 9. bis 16. Lebensmonat ihrer Tochter hat Frau Oswald so mit Zuverdienst und Elterngeld 1.285 Euro zur Verfügung und arbeitet hierfür nur 15 Wochenstunden.

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Mehr Informationen zu unserem Elterngeld-Antragsservice finden Sie hier.

Beispiel zur Beantragung von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten:

Frau Kreuzer und Herr Pfennig sind überglückliche Eltern der kleinen Emma, die am 14.02.2016 geboren wurde. Sie möchten die neuen Möglichkeiten des Elterngeldes voll ausschöpfen. Vor der Geburt ihrer Tochten waren beide als angestellte Physiotherapeuten mit jeweils 40 Wochenstunden tätig. Ihr mtl. Einkommen lag bei jeweils 1.700 Euro. Frau Kreuzer erhält Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss, die ihr in voller Höhe auf ihren Elterngeldanspruch angerechnet werden. Da sich die jungen Eltern die Erziehungs- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt teilen wollen, entscheiden sich beide für einen gleichzeitigen Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit.

Variante 1: Da Frau Kreuzer in den ersten beiden Lebensmonaten des Babys Mutterschaftsleistungen erhält, muss sie für die davon betroffenen Lebensmonate auch gleichzeitig Basiselterngeld beantragen, das ihr aber wegen der Anrechnung nicht ausgezahlt wird. Vom 3. bis 12. Lebensmonat nimmt Frau Kreuzer Elterngeld Plus in Anspruch. Ihr Elterngeldanspruch ohne Zuverdienst beläuft sich auf 1.105 Euro. Ab dem 3. Lebensmonat wird sie im Umfang von 20 Wochenstunden arbeiten und dafür rund 800 Euro Arbeitsentgelt erhalten. Unter Anrechnung des Zuverdienstes bekäme Frau Kreuzer vom 3. bis 12. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 585 Euro. Da sie Elterngeld Plus in Anspruch nimmt, wird ihr Elterngeld bei der Hälfte ihres Basiselterngeldanspruchs gekappt. Ihr werden demnach für jeden Elterngeld Plus Monat 552,50 Euro Elterngeld ausgezahlt.

Herr Pfennig möchte genau so lange Elterngeld beziehen wie seine Frau. Er beantragt ebenfalls für den 1. und 2. Lebensmonat der kleinen Emma Basiselterngeld und vom 3. bis 12. Lebensmonat Elterngeld Plus. Er reduziert seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden und erhält hierfür mtl. 950 Euro. Sein Elterngeld pro beantragtem Elterngeld Plus Monat beträgt 487,50 Euro. Im 1. und 2. Lebensmonat beträgt sein Anspruch auf Basiselterngeld ebenfalls 487,50 Euro.

Im Anschluss an den 12. Bezugsmonat beschließen die Eltern, gleichzeitig vom 13. bis 16. Lebensmonat Emmas mit 30 Wochenstunden zu arbeiten und hierfür die neuen Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch zu nehmen. Der Elterngeldbezug von Frau Kreuzer und Herrn Pfennig verlängert sich dadurch bis zum Ende des 16. Lebensmonats ihrer Tochter. Da beide die zulässige Höchstgrenze mit genau 30 Wochenstunden nicht überschreiten und jeweils 1450 Euro verdienen, ergibt sich ein Anspruch auf den Mindestbetrag Elterngeld. Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbiert sich der Mindestbetrag! Beide Elternteile erhalten jeweils 150 Euro für insgesamt 8 zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate ausgezahlt.

In Summe erhalten die Eltern der kleinen Emma an Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten trotz Teilzeitarbeit und entsprechendem Zuverdienst bis zum 16. Lebensmonat ihres Kindes 12.900 Euro an Elterngeld ausgezahlt.

Variante 2: Frau Kreuzer und Herr Pfennig finden die Neuregelungen zum Elterngeld viel zu kompliziert. Sie beantragen daher Elterngeld wie schon beim Geschwisterkind Leo, der am 31.12.2014 geboren wurde.

Beide Elternteile wollen sich die Erziehungs- und Erwerbsarbeit für das Baby immer noch gleichberechtigt teilen. Sie entscheiden sich für einen paritätischen Bezug von Basiselterngeld jeweils vom 1. bis 7. Lebensmonat ihres Tochter. Frau Kreuzer reduziert ihre Arbeitszeit auf 20, Herr Pfennig auf 25 Wochenstunden. Der Zuverdienst beläuft sich bei Frau Kreuzer wie gehabt auf 800 Euro, bei Herrn Pfennig auf 950 Euro.

Unter Beachtung der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen und des Zuverdienstes erhält Frau Kreuzer vom 3. bis 7. Lebensmonat Basiselterngeld in Höhe von 585 Euro. Das Basiselterngeld von Herrn Pfennig beläuft sich auf 487,50 Euro pro beantragtem Lebensmonat. In Summe erhalten beide Elternteile zusammen 6.337,50 Euro Basiselterngeld.

Ein guter Freund rät den beiden, unbedingt die vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zu beantragen, die sie dann auch zusammen vom 8. bis 11. Lebensmonat in Anspruch nehmen. Dazu muss Frau Kreuzer ihre wöchentliche Arbeitszeit auf mindestens 25 Wochenstunden erhöhen, sie erhält hierfür ein Arbeitsentgelt in Höhe von 950 Euro. Pro beantragtem Partnerschaftsbonusmonat erhalten Emmas Eltern noch zusätzlich jeweils 487,50 Euro (nur das Mindestelterngeld, der Mindestgeschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag werden halbiert)! Frau Kreuzer und Herr Pfennig erhalten so bis zum 11. Lebensmonat ihres Kindes zusammen 10.237,50 Euro Elterngeld.

Fazit: Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten erhöht sich die Anzahl der Bezugsmonate. In Summe erhalten teilzeitarbeitende Eltern so mehr Elterngeld über einen längeren Bezugszeitraum.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.07.2015
Letzte Änderung: 27.06.2023

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