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Anrechnung von Mutterschaftsleistungen

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Die Mutterschaftsleistungen haben den gleichen Zweck wie das Elterngeld. Beide Leistungen werden aufgrund der Geburt des Kindes gezahlt und sollen die damit verbundenen Einkommensausfälle ersetzen. Die Mutterschaftsleistungen werden daher in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet.

Nicht angerechnet wird das Mutterschaftsgeld für Beschäftigte, die privat versichert oder die über den Partner familienversichert sind. Diese Gruppen bekommen nach § 13 Abs. 2 MuSchG. Nicht die üblichen 13 Euro von der Krankenkasse, sondern einen einmaligen Betrag in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Um diese Gruppe im Vergleich zu den "normalen" Mutterschaftsgeldempfängern nicht schlechter zu stellen, wird dieser einmalige Betrag in Höhe von 210 Euro nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Wenn die anzurechnenden Mutterschaftsleistungen nicht den vollen Lebensmonat, sondern nur während eines Teils gezahlt werden, dann bekommt der Antragsteller, in dem Teil des Lebensmonats in dem er keine Mutterschaftsleistungen erhält, das anteilige ungekürzte Elterngeld.

Tipp:
Ein Kind hält sich selten an den errechneten Entbindungstermin. Kommt das Kind zu früh, dann kann die Mutter die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht vollständig nehmen. Seit 2002 werden diese vor der Geburt nicht genommenen Tage an die Mutterschutzfrist nach der Geburt angehängt.

Beispiel:
Frau Rhode hat am 30.01.2008 ihr Kind bekommen. Das Kind ist 9 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin geboren worden. Somit hat Frau Rhode einen Anspruch auf 8 Wochen und 9 Tage Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird also bis zum 04.04.2008 gezahlt.

Ihr Einkommen vor der Geburt betrug 2.000 Euro. Als Mutterschaftsgeld bekommt sie zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss einen Tagessatz in Höhe von 65 Euro. Das Elterngeld beträgt 1.340 Euro.

Im ersten (30.01.-29.02.2008) und zweiten (29.02.-30.03.2008) Lebensmonat des Kindes bekommt sie jeweils im gesamten Lebensmonat das Mutterschaftsgeld. Es beträgt für den ersten Lebensmonat 2.015 Euro (31 Tage x 65 Euro) und für den zweiten Lebensmonat 1.950 Euro (30 Tage x 65 Euro). Das Elterngeld beträgt in beiden Monaten 1.340 Euro. Da das Mutterschaftsgeld das Elterngeld übersteigt, bekommt Frau Rhode in den ersten beiden Lebensmonaten kein Elterngeld ausgezahlt.

Im dritten Lebensmonat (30.03.-29.04.2008) bekommt Frau Rhode das Mutterschaftsgeld nur noch vom 30.03. bis zum 04.04.2008. Für die Ermittlung des Anspruchs auf das Elterngeld muss der Lebensmonat in zwei Teile aufgeteilt werden, in die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs und in die Zeit ohne Mutterschaftsgeldbezug.

Im ersten Teil des dritten Lebensmonats (30.03.-04.04.2008) bekommt Frau Rhode 390 Euro (6 Tage x 65 Euro) Mutterschaftsgeld. Auch Ihr Elterngeldanspruch muss auf diese sechs Tage heruntergerechnet werden. Es ergibt sich so ein Elterngeld in Höhe von 259,35 Euro (1.340 Euro / 31 Tage x 6 Tage). Da das Mutterschaftsgeld (390 Euro) das Elterngeld (259,35 Euro) übersteigt, bekommt Frau Rhode im ersten Teil des dritten Lebensmonats kein Elterngeld ausgezahlt.

Im zweiten Teil des dritten Lebensmonats (05.04.-29.04.2008) hat Frau Rhode keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Sie hat aber Anspruch auf das anteilige Elterngeld in Höhe von 1080,65 Euro (1.340 Euro / 31 Tage x 25 Tage).