Das Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss ersetzen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen das bisherige monatliche Einkommen fast vollständig.

Während der Mutterschutzfrist erhalten abhängig beschäftigte Frauen i.d.R. die sog. Mutterschaftsleistungen in Form von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht ein Arbeitsverhältnis.
  • Das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.
  • Es wird ein Arbeitsverhältnis nach Beginn der Schutzfrist aufgenommen.
  • Es besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.

Die wichtigsten Fakten zum Mutterschaftsgeld:

Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen haben nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld sind. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.

Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Es gibt also Mütter, die sowohl Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhalten. Es gibt aber auch Mütter, die nur eine der beiden Leistungen bekommen.

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden zwingend mit dem Elterngeld verrechnet. Insofern müssen Frauen, die nach Entbindung eine oder beide Leistungen erhalten, gleichzeitig zwingend auch Elterngeld für die davon betroffenen Lebensmonate beantragen. Diese Lebensmonate des Kindes gelten nach dem BEEG von der Mutter als für Elterngeld verbraucht. Sie sind sozusagen automatisch Elterngeld Bezugsmonate der Mutter, auch wenn sie für diese Bezugsmonate kein oder nur anteilig Elterngeld ausgezahlt bekommt. Erhält eine Mutter beispielsweise in den ersten drei Lebensmonaten ihres Kindes das Mutterschaftsgeld, so muss sie auch Elterngeld mindestens vom 01. bis 03. Lebensmonat beantragen. Für den Vater würden nun nur noch maximal 11 Monatsbeträge Elterngeld übrig bleiben.

Für jeden einzelnen von Mutterschaftsgeld "betroffenen" Lebensmonat des Kindes vergleicht die Elterngeldstelle die Höhe der erhaltenen Mutterschaftsleistungen mit der Höhe des zustehenden Elterngeldes. Da das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zusammen beinahe 100 Prozent des wegfallenden monatlichen Nettoverdienstes ersetzen, das Elterngeld aber nur 65 Prozent (Ersatzrate), liegen die Mutterschaftsleistungen während der Schutzfristen i.d.R. über dem der Antragstellerin zustehenden Elterngeldbetrag. Ist die Mutterschutzfrist beendet, der Lebensmonat des Kindes aber dauert noch an, berechnet die Elterngeldstelle den anzurechnenden Betrag für das erhaltene Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss taggenau. Für die restlichen Tage des Bezugsmonats ohne Mutterschaftsleistungen wird dann das Elterngeld anteilig ausgezahlt.

Für Frauen, die selbstständig arbeiten, gelten das Mutterschutzgesetz und die damit verbundenen Schutzfristen nicht. Aber natürlich können auch privat versicherte Frauen im Rahmen einer Zusatzversicherung das Mutterschaftsgeld erhalten. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes aus einer privaten Zusatzversicherung ist individuell abhängig vom abgeschlossenen Vertrag.

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen bzw. geringfügig beschäftigte Frauen), haben keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen. Sie können ein Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210 Euro erhalten. Dieser Betrag wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Zuständig ist das Bundesversicherungsamt.

Auch Mütter, die keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben aber abhängig beschäftigt sind (z.B. im Rahmen eines Minijobs), unterliegen den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes und erhalten in aller Regel einen Arbeitgeberzuschuss. Dieser wird auf das Elterngeld angerechnet.

Bei Müttern, die über die Künstler-Sozialkasse (KSK) versichert sind, übernimmt die KSK die Rolle des Arbeitgebers und zahlt entsprechend auch einen Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist. Im Rahmen ihrer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten diese Mütter auch Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.

Die konkrete Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes können Sie von unserem Mutterschaftsgeldrechner ermitteln lassen.

Unser Tipp: Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums vor der Geburt des Kindes werden Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld bzw. Arbeitgeberzuschuss automatisch von der Elterngeldstelle ausgeklammert. Auf die Ausklammerung des Mutterschutzes darf man verzichten! Hierfür reicht ein formloses Schreiben an den Sachbearbeiter der Elterngeldstelle. Unter Umständen macht ein solcher Verzicht dann Sinn, wenn im Monat des Beginns der Mutterschutzfrist noch Erwerbseinkommen erzielt wurde, das in die Berechnung des Elterngeldes einfließen soll. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss selbst stellen allerdings kein Erwerbseinkommen dar und werden im Sinne des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG) nicht als steuerpflichtiges Erwerbseinkommen berücksichtigt!

Beispiel:

Frau Wollenbrecher entbindet ihr erstes Kind Mara am 08.05.2015. Der Mutterschutz begann am 30.03.2015. Da der Bezug von Mutterschaftsleistungen einen Ausklammerungs- und Verschiebetatbestand darstellt, greift die Elterngeldstelle bei der Ermittlung der für die Elterngeldberechnung relevanten Kalendermonate nicht auf die 12 Monate vor der Geburt des Kindes (Mai 2014 bis März 2015), sondern auf die 12 Monate vor dem Monat des Beginns der Mutterschutzfrist (März 2014 bis Februar 2015) zurück. Durch einen Arbeitgeberwechsel bezog Frau Wollenbrecher von Januar bis April 2014 Arbeitslosengeld. In ihren durch die Ausklammerung des Mutterschutzes automatisch verschobenen Bemessungszeitraum fallen so nur 10 Monate mit Einkommen, da das Arbeitslosengeld im März und April 2014 für die Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt wird. Im März 2015 erzielte Frau Wollenbrecher beinahe ihr volles Gehalt, da der Mutterschutz erst am 30.05.2015 begann. Sie verzichtet schriftlich auf die Ausklammerung des Mutterschutzes. Ihr für die Elterngeldberechnung relevanter Bemessungszeitraum ist nun Mai 2014 bis April 2015. Durch den Verzicht auf die Ausklammerung fließt nun auch das Einkommen im März 2015 (bis einschließlich 29.03.2015) in die Elterngeldberechnung ein. Dadurch erhöht sich in Summe ihr gesamter Elterngeldanspruch.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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