Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder, mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, sind. Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
• Es besteht ein Arbeitsverhältnis
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• Das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.
• Es wird ein Arbeitsverhältnis nach Beginn der Schutzfrist aufgenommen.
• Es besthet eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.
Höhe des Mutterschaftsgeldes: Steht die Frau in einem Arbeitsverhältnis, richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.
Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen bzw. geringfügig beschäftigte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).
Weitere ausführliche Informationen zum Mutterschaftsgeld und der Höhe des Mutterschaftsgeldes sowie ein Rechenbeispiel finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz.
Wenn Sie eine Frage zum Mutterschaftsgeld haben, dann können Sie diese gern in unserem Forum in der Rubrik "Fragen und Antworten zu sonstigen Förderungen" stellen.