Beratung zum Elterngeld seit 2006

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Elterngeld Beantragung

Das Elterngeld muss rechtzeitig schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist. Beispiel: Luisa Zimmermann wurde am 16.05.2011 geboren. Frau und Herr Zimmermann reichen ihren Elterngeldantrag am 20.09.2011 bei der Elterngeldstelle ein. Der 20.09.2011 liegt im 5. Lebensmonat ihres Kindes. Elterngeld kann somit rückwirkend ab dem 2. Lebensmonat gewährt werden.

Die folgenden Unterlagen sollten dem Elterngeldantrag beigefügt werden:

• Geburtsbescheinigung des Kindes*

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• Kopie von Personalausweis bzw. Pass der Eltern*

• Nachweise zum Einkommen vor der Geburt*

• Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld

• Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

• Arbeitgeberbescheinigung zur gewährten Elternzeit

Die mit * gekennzeichneten Unterlagen müssen in jedem Fall vorgelegt werden. Ob auch die anderen Bescheinigungen und Erklärungen abgegeben werden müssen, hängt von der individuellen Situation des Antragstellers ab. Vor allem bei Selbständigen und Freiberuflern ist die Anzahl der einzureichenden Nachweise wesentlich umfangreicher.

Im Antrag muss angegeben werden, in welchen Monaten der einzelne Antragsteller das Elterngeld beziehen möchte. Eine einmalige Änderung ist ohne Angabe von Gründen möglich, allerdings nur für Lebensmonate, die in der Zukunft liegen.

Für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle die Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Wenn der Antragsteller während seines Elterngeldbezuges erwerbstätig sein möchte oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, dann muss im Antrag die Anzahl der beabsichtigten Wochenstunden sowie die voraussichtliche Höhe des entsprechenden Einkommens angegeben werden.


Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 7 Antragstellung

(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden. In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums einmal eine weitere Änderung zulässig. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.

(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.

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Herr Tell
• Autor des Buches "Das neue Elterngeld" (Rehm-Verlag)
• Elterngeld Experte in TV (ARD, SWR), Hörfunk und Presse
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