Zuverdienst
Midijob und Elterngeld
Ein Midijob ist beim Elterngeld kein Sonderfall mit eigener Freigrenze. Das Einkommen im Übergangsbereich zählt als Erwerbseinkommen nach der Geburt.
Für Eltern sind deshalb Betrag, Arbeitsumfang, Lebensmonat und Bezugsform entscheidend, nicht die sozialversicherungsrechtliche Bezeichnung allein.
Midijob nach der Geburt
Wer während des Elterngeldbezugs im Midijob arbeitet, erzielt Einkommen nach der Geburt. Dieses Einkommen wird in der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
In Basiselterngeldmonaten wirkt ein Midijob oft stark. In Elterngeld-Plus-Monaten muss der individuelle anrechnungsfreie Zuverdienst berechnet werden.
Übergangsbereich und Elterngeld-Netto
Das Elterngeld übernimmt nicht einfach das Netto aus der Gehaltsabrechnung. Es bildet ein eigenes Elterngeld-Netto nach elterngeldrechtlichen Regeln.
Deshalb führt der Übergangsbereich nicht automatisch zu einer besonders günstigen Elterngeldberechnung. Die tatsächliche Wirkung muss gerechnet werden.
Arbeitszeit und Lebensmonat
Neben dem Einkommen bleibt die Arbeitszeit wichtig. Beim normalen Elterngeld darf die Erwerbstätigkeit im Durchschnitt des Lebensmonats regelmäßig höchstens 32 Wochenstunden betragen.
Bei Partnerschaftsbonusmonaten gilt zusätzlich der Korridor von 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats.
Vergleich mit Minijob und Teilzeit
Ein Midijob ist nicht automatisch besser oder schlechter als ein Minijob oder eine andere Teilzeit. Entscheidend ist, welche Monate betroffen sind und wie hoch der anrechnungsfreie Zuverdienst im konkreten Plan ist.
Gerade bei gutem Einkommen vor der Geburt muss zusätzlich die Kappungsgrenze des Elterngeld-Netto mitgedacht werden.
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Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Midijob und Elterngeld
Wird ein Midijob beim Elterngeld angerechnet?
Ja. Einkommen aus einem Midijob ist Zuverdienst nach der Geburt.
Ist ein Midijob günstiger als ein Minijob?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend ist der individuelle anrechnungsfreie Zuverdienst.
Zählt das Netto aus der Gehaltsabrechnung?
Nein. Das Elterngeld bildet ein eigenes Elterngeld-Netto.
Muss die Arbeitszeit im Lebensmonat passen?
Ja. Arbeitszeit und Einkommen werden elterngeldrechtlich in Lebensmonaten betrachtet.