Das Recht auf Teilzeitarbeit

Neben der Elternzeit können die Eltern auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz für ihren Anspruch nutzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Anspruch auf Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz haben alle Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, also auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen. Das Recht auf Verringerung der Arbeitszeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte sowie für befristete Beschäftigungen.

Für Beschäftigte in Elternzeit gelten besondere Bestimmungen. Für sie ist es grundsätzlich noch einfacher, in Teilzeit zu arbeiten, denn einer während der Elternzeit auf 15 bis 30 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen wiedersprechen.

Unabhängig davon, ob sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit befindet oder nicht, müssen für einen Anspruch auf Teilzeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anspruch auf Elternteilzeit haben nur Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das bereits länger als sechs Monate andauert.
  • Sowohl nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) als auch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt, dass ein Anspruch auf Elternteilzeit grundsätzlich nur besteht, wenn der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) mehr als 15 Angestellte beschäftigt.

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn schriftlich anmelden. Der Arbeitgeber muss dieser Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Teilzeit während der Elternzeit:

Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternteilzeit gilt als erteilt, wenn dem Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde (innerhalb von vier Wochen für eine Elternteilzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes, innerhalb von acht Wochen für den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag, ausschlaggebend ist immer der Eingang des Antrags beim Arbeitgeber).

Widersprechen darf der Arbeitgeber einem Teilzeitersuchen des Arbeitnehmers während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen.

In der Regel liegen sog. dringende betriebliche Gründe dann vor, wenn im Unternehmen für einen Arbeitnehmer in Elternzeit kein Bedarf ist (zum Beispiel wenn es ausreichend oder bereits zu viel Personal gibt). Es soll dem Arbeitgeber nicht "zugemutet" werden, dem Arbeitnehmer trotz fehlenden Bedarfs eine Teilzeitstelle während der Elternzeit zu schaffen.

Die Grundregeln zur Elternteilzeit lauten:

  • Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht und der Arbeitgeber von seiner Beschäftigungspflicht befreit.
  • Möchte ein Arbeitgeber neben seiner Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeiten und damit eine sog. Elternteilzeit in Anspruch nehmen, so setzt dies voraus, dass es von Seiten des Arbeitgebers auch einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf gibt. Gibt es einen solchen nicht, so kann der Arbeitgeber zwar nicht die Elternzeit an sich, aber die Teilzeit während der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Konkurriert ein sich in Elternteilzeit befindender Arbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern des Unternehmens um einen freien Arbeitsplatz, so wird keine Sozialauswahl durchgeführt. Grund: Der Arbeitgeber hat gegenüber den sich nicht in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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