Elterngeld-Wissen

Elterngeldgesetz BEEG: vollständiger Text mit Praxis-Kommentar.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, regelt Elterngeld und Elternzeit. Hier finden Sie den vollständigen Gesetzestext mit praktischer Einordnung und Links zu den passenden Fachseiten auf elterngeld.net.

Elterngeldgesetz und BEEG vollständig lesen und praktisch verstehen

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, enthält die zentralen Regeln zum Elterngeld und zur Elternzeit. Eltern, die nach dem BEEG suchen, sollen hier nicht nur eine Auswahl finden, sondern den vollständigen Paragraphentext lesen können und direkt verstehen, welche praktische Bedeutung die Vorschrift für die eigene Planung hat.

Deshalb verbindet diese Seite den vollständigen Text der §§ 1 bis 28 BEEG mit einer praktischen Einordnung und Links zu den passenden Fachseiten auf elterngeld.net. Die Gesetzesfassung stammt aus der amtlichen Veröffentlichung des Bundes auf gesetze-im-internet.de.

Vollständiger BEEG-Text Alle Paragraphen des BEEG von § 1 bis § 28 stehen auf dieser Seite.
Praxis-Kommentar Unter jedem Paragraphen steht, was die Regel für Eltern praktisch bedeutet.
Vertiefung Links führen direkt zu den ausführlichen Fachseiten auf elterngeld.net.

Amtliche Fassung und Stand

Amtliche Quelle ist die BEEG-Fassung auf gesetze-im-internet.de. Dort lautet die Vollzitat-Angabe: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015, zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Diese Seite ist auf diesen Stand aufgebaut.

Für die praktische Anwendung sind zusätzlich die Richtlinien zum BEEG, die Verwaltungspraxis der Elterngeldstellen und die konkrete Familienplanung wichtig.

Warum ein Praxis-Kommentar Eltern mehr hilft als ein reiner Gesetzesabdruck

Der Gesetzestext beantwortet, welche Regeln gelten. Er zeigt aber nicht automatisch, wie Eltern diese Regeln auf Mutterschutz, Bemessungszeitraum, Steuerklasse, Zuverdienst, Bezugsmonate, Elternzeit, Antrag und spätere Änderungen anwenden sollten.

Genau dort liegt die eigentliche Elterngeldplanung. Ein einzelner Paragraph kann den Anspruch eröffnen, ein anderer die Höhe verändern, ein dritter die spätere Änderung begrenzen. Wer nur einen Ausschnitt liest, übersieht schnell den Zusammenhang.

Vollständiger BEEG-Gesetzestext mit Praxis-Kommentar

Nachfolgend finden Sie den vollständigen Text der Paragraphen des BEEG. Unter jedem Paragraphen ordne ich ein, worauf Eltern in der Praxis achten sollten und welche Fachseiten das Thema vertiefen.

Abschnitt 1: Elterngeld

§ 1 Berechtigte

Praktisch geht es zuerst darum, ob ein Anspruch besteht.

§ 1 BEEG klärt, ob überhaupt ein Anspruch auf Elterngeld besteht. In der Praxis geht es vor allem um Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, den Haushalt mit dem Kind, die eigene Betreuung und Erziehung, die zulässige Arbeitszeit und die Einkommensgrenze. Nur bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Eltern kommt zusätzlich der passende Aufenthaltstitel hinzu.

Besonders wichtig ist die 175.000-Euro-Grenze. Bei Eltern, die nicht zusammenleben, kann außerdem entscheidend sein, ob das Kind mit beiden Eltern in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft lebt oder nur mit einem Elternteil.

§ 2 Höhe des Elterngeldes

Hier beginnt die eigentliche Berechnung.

§ 2 BEEG wirkt kurz, enthält aber die Grundlogik der Elterngeldhöhe: Ersatzrate, Mindestbetrag, Höchstbetrag und die Deckelung des maßgeblichen Elterngeld-Netto auf 2.770 Euro.

Gerade gut verdienende Eltern überschätzen den Nutzen von Teilzeit häufig, weil die Kappungsgrenze den Unterschiedsbetrag begrenzt. Wer nach der Geburt Einkommen hat, muss deshalb nicht nur den Monatsbetrag, sondern den gesamten Bezugsplan prüfen.

§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Geschwister und Mehrlinge verändern den Monatsbetrag.

§ 2a BEEG ist für Familien mit weiteren kleinen Kindern und bei Mehrlingen wichtig. Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag erhöhen nicht den Anspruchszeitraum, sondern den jeweiligen Zahlbetrag.

In der Planung wird dieser Abschnitt besonders relevant, wenn ein weiteres Kind kommt, Mutterschutz, Ausklammerung und der alte Elterngeldbezug zusammentreffen.

§ 2b Bemessungszeitraum

Der Bemessungszeitraum liefert die Grundlage, der Antrag setzt die Gestaltung um.

§ 2b BEEG legt fest, welche Monate vor der Geburt für das Einkommen zählen. Bei Angestellten geht es meist um die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Bei Selbstständigen und Mischeinkünften verschiebt sich der Blick häufig auf den steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum.

Die Ausklammerung von Mutterschutz, Elterngeld für ältere Kinder oder schwangerschaftsbedingter Krankheit kann sehr viel Geld bringen. Manchmal ist aber gerade der Verzicht auf eine Ausklammerung besser, zum Beispiel wenn die Steuerklasse zu spät gewechselt wurde oder am Anfang des Zeitraums noch kein Einkommen vorhanden war.

§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

Bei Angestellten zählt nicht einfach das Brutto.

§ 2c BEEG zeigt, warum die Lohnabrechnung für das Elterngeld anders gelesen wird als für das normale Steuerrecht. Entscheidend ist das elterngeldrechtliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Einmalzahlungen, Provisionen, Bonuszahlungen und falsch eingeordnete Lohnbestandteile können die Berechnung verändern. Deshalb sollte man die Lohnabrechnungen nicht nur sammeln, sondern fachlich prüfen.

§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Selbstständige brauchen eine eigene Elterngeldplanung.

§ 2d BEEG ist der Grund, warum Selbstständige beim Elterngeld anders geplant werden müssen als Angestellte. Maßgeblich ist der Gewinn, und der Bemessungszeitraum kann sich durch selbstständige oder gemischte Einkünfte deutlich verschieben.

Besonders kritisch wird es, wenn im Elterngeldbezug unerwartete Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Bilanzierung, die 25-Prozent-Regelung oder eine spätere Schlussabrechnung zusammentreffen.

§ 2e Abzüge für Steuern

Die Steuerklasse wirkt über das Lohnsteuerrecht.

§ 2e BEEG ist wichtig, weil beim Elterngeld nicht schlicht nach der späteren Einkommensteuer gerechnet wird. Die Berechnung arbeitet mit Lohnsteuermerkmalen. Auch Selbstständige werden elterngeldrechtlich regelmäßig in Steuerklasse IV eingeordnet.

Bei Mischeinkünften kann die tatsächlich vorhandene Steuerklasse eine Rolle spielen, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit überwiegen. Deshalb gehört die Steuerklasse früh in die Planung.

§ 2f Abzüge für Sozialabgaben

Auch Sozialabgaben sind Teil der elterngeldrechtlichen Rechnung.

§ 2f BEEG betrifft die pauschalierten Abzüge für Sozialabgaben. Für Eltern ist wichtig: Das Elterngeld-Netto ist kein normales Netto vom Konto, sondern ein berechneter Wert nach den Regeln des BEEG.

Wenn Steuer- und Sozialversicherungsmerkmale falsch eingeordnet werden, kann auch die Elterngeldhöhe falsch sein.

§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen

Anrechnung entscheidet über die tatsächliche Auszahlung.

§ 3 BEEG erklärt, welche anderen Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet werden. Besonders wichtig sind Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss, ausländische Familienleistungen und Einkommensersatzleistungen.

Die Anrechnung kann den ersten Bezugsplan stark verändern. Beim Mutterschutz betrifft das oft nicht nur die Mutter, sondern auch die Planung des Vaters.

§ 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang

Der Bezugszeitraum ist der Bauplan des Elterngeldes.

§ 4 BEEG legt fest, in welchen Lebensmonaten Elterngeld bezogen werden kann. Entscheidend ist die Trennung zwischen Kalendermonaten vor der Geburt und Lebensmonaten nach der Geburt.

Die Monatsplanung ist nicht nur eine Reihenfolge von Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Sie bestimmt, ob Rückwirkung, Lücken, Mutterschutz, Partnermonate und spätere Änderungen noch funktionieren.

§ 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Basiselterngeld und Elterngeld Plus müssen zusammen gerechnet werden.

§ 4a BEEG ist für die praktische Planung zentral. Elterngeld Plus ist nicht einfach die halbe Leistung, sondern hängt davon ab, ob im Bezugsmonat Einkommen vorhanden ist und wie Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Topf-Prinzip zusammenwirken.

Gerade ein Zuverdienst kann in einzelnen Konstellationen nicht nur schaden, sondern den Gesamtplan verbessern. Das lässt sich aber nur erkennen, wenn alle Monate gemeinsam betrachtet werden.

§ 4b Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus ist ein Planungsschwerpunkt.

§ 4b BEEG regelt die Partnerschaftsbonusmonate. Beide Eltern müssen in den maßgeblichen Lebensmonaten im Arbeitszeitkorridor von 24 bis 32 Wochenstunden liegen. Bei mehreren Tätigkeiten wird die tatsächliche Arbeitszeit gemeinsam betrachtet.

Für die Höhe des Elterngeldes ist außerdem wichtig, dass Partnerschaftsbonusmonate mit Zuverdienst rechnerisch zu den Elterngeld-Plus-Monaten mit Zuverdienst gehören. Dadurch wird das Topf-Prinzip besonders wichtig.

§ 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil

Alleinerziehende brauchen eine eigene Prüfung.

§ 4c BEEG betrifft Fälle, in denen ein Elternteil Elterngeld allein beziehen kann. Für Eltern ist wichtig, dass die tatsächliche Betreuung, die Haushaltslage und die Beteiligung des anderen Elternteils sauber eingeordnet werden.

Gerade bei Trennung, Wechselmodell oder getrennten Haushalten sollte nicht nur das Formular, sondern die gelebte Betreuungssituation beschrieben werden.

§ 4d Weitere Berechtigte

Weitere Berechtigte sind selten, aber wichtig.

§ 4d BEEG betrifft besondere Konstellationen außerhalb des typischen Elternpaares. Praktisch relevant wird das vor allem, wenn andere Personen das Kind betreuen oder eine Familienlage vom Normalfall abweicht.

Solche Fälle sollten nicht in eine Standardschablone gepresst werden. Entscheidend ist, wer mit dem Kind in welchem Haushalt lebt und wer die Betreuung tatsächlich übernimmt.

Abschnitt 2: Verfahren und Organisation

§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen

Wenn mehrere Ansprüche zusammentreffen, muss entschieden werden.

§ 5 BEEG wird praktisch relevant, wenn mehrere Personen oder mehrere Anspruchsvarianten zusammentreffen. Dann reicht es nicht, einzelne Monate isoliert zu betrachten.

Wichtig ist, wer welchen Monat beantragt, wie die Mindestbezugszeiten erfüllt werden und ob spätere Änderungen möglich bleiben.

§ 6 Auszahlung

Die Auszahlung folgt dem Bezugsplan.

§ 6 BEEG ist kurz, aber für Eltern praktisch wichtig: Die Auszahlung hängt am bewilligten Lebensmonat. Verzögerungen entstehen oft nicht wegen der Anspruchsregel selbst, sondern wegen Nachweisen, Anrechnung oder offenen Angaben.

Wer Liquidität planen muss, sollte Antrag, Mutterschaftsleistungen, Arbeitgeberbescheinigung und mögliche vorläufige Bescheide früh mitdenken.

§ 7 Antragstellung

Der Antrag ist nicht nur Papier, sondern die Umsetzung des Plans.

§ 7 BEEG regelt Antragstellung, Rückwirkung und Änderungen. Elterngeld kann für höchstens drei Monate rückwirkend beantragt werden. Diese Frist ist besonders wichtig, wenn der Antrag nach der Geburt gestellt wird.

Der Antrag kann später oft noch angepasst werden. Gerade bei Selbstständigen und bei Elterngeld Plus ist es manchmal besser, zunächst flexibel zu beantragen und später auf Grundlage der tatsächlichen Entwicklung zu optimieren.

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen machen den Bescheid oft nur vorläufig sicher.

§ 8 BEEG ist für Eltern wichtig, weil Elterngeldstellen häufig vorläufig bewilligen oder Nachweise später anfordern. Das betrifft besonders Selbstständige, Zuverdienst, Partnerschaftsbonus und schwankendes Einkommen.

Ein guter Antrag endet deshalb nicht mit dem Absenden. Schreiben der Elterngeldstelle sollten fachlich geprüft werden, bevor Eltern Formulare ausfüllen, die später die Schlussabrechnung prägen.

§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Nachweise entscheiden darüber, ob der Plan anerkannt wird.

§ 9 BEEG betrifft Einkommens- und Arbeitszeitnachweise. Bei Angestellten geht es häufig um Arbeitgeberbescheinigung, Lohnabrechnungen und tatsächliche Arbeitszeit. Bei Selbstständigen geht es um plausible Angaben und die spätere Abrechnung.

Gerade beim Partnerschaftsbonus und bei Zuverdienst sollten Eltern wissen, welche Angaben sie machen und welche Wirkung diese Angaben im späteren Bescheid haben.

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Andere Sozialleistungen verändern die praktische Wirkung.

§ 10 BEEG ist vor allem dann wichtig, wenn Bürgergeld, Kinderzuschlag oder andere Sozialleistungen im Raum stehen. Dann geht es nicht nur um die Elterngeldhöhe, sondern auch um Freibeträge und Anrechnung.

In der Elterngeldberatung wird dieser Bereich eingeordnet. Bei weitergehenden Sozialleistungsfragen kann zusätzlich eine spezialisierte Beratung sinnvoll sein.

§ 11 Unterhaltspflichten

Unterhalt und Elterngeld dürfen nicht verwechselt werden.

§ 11 BEEG betrifft Unterhaltspflichten. Für Eltern ist wichtig, dass Elterngeld familienrechtlich nicht automatisch genauso behandelt wird wie normales Einkommen.

Wenn Unterhalt, Trennung oder Pfändung im Raum stehen, sollten diese Fragen getrennt vom eigentlichen Elterngeldplan betrachtet werden.

§ 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel

Die Zuständigkeit ist praktischer, als sie klingt.

§ 12 BEEG regelt, welche Stelle zuständig ist und wie die Mittel verwaltet werden. Für Eltern ist vor allem wichtig, die richtige Elterngeldstelle zu finden und Schreiben der Behörde richtig einzuordnen.

Die Zuständigkeit wird besonders relevant bei Umzug, Auslandsbezug oder wenn Unterlagen an die falsche Stelle gegangen sind.

§ 13 Rechtsweg

Der Rechtsweg beginnt praktisch beim Bescheid.

§ 13 BEEG verweist auf den Rechtsweg. Für Eltern beginnt das Thema meist viel früher: Sie erhalten einen Bescheid und müssen erkennen, ob Berechnung, Monate, Anrechnung oder Nachweise richtig verarbeitet wurden.

Ein Widerspruch sollte nicht pauschal erfolgen. Zuerst muss klar sein, welcher konkrete Punkt falsch ist.

§ 14 Bußgeldvorschriften

Bußgeldvorschriften zeigen: Angaben müssen ernst genommen werden.

§ 14 BEEG betrifft Pflichtverletzungen. Praktisch heißt das: Eltern sollten Angaben zu Einkommen, Arbeitszeit, Haushalt und Änderungen nicht nebenbei behandeln.

Das ist kein Grund zur Angst, aber ein Grund für saubere Planung und saubere Kommunikation mit der Elterngeldstelle.

Abschnitt 3: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15 Anspruch auf Elternzeit

Elternzeit und Elterngeld müssen gemeinsam geplant werden.

§ 15 BEEG regelt den Anspruch auf Elternzeit und Elternteilzeit. Elternzeit ist arbeitsrechtlich ein starkes Recht, aber sie löst nicht automatisch einen optimalen Elterngeldbezug aus.

Bei Elternteilzeit spielt unter anderem die Betriebsgröße eine Rolle. Ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

Die Erklärung der Elternzeit legt arbeitsrechtlich viel fest.

§ 16 BEEG ist einer der wichtigsten Elternzeit-Paragraphen. Elternzeit wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Fristen und die Bindung für die ersten zwei Jahre nach der Geburt können spätere Gestaltungsmöglichkeiten einschränken.

Bei Müttern, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, zählt der Mutterschutz nach der Geburt in die zweijährige Bindung hinein. Bei Vätern entstehen andere Risiken, vor allem wenn mehrere getrennte Elternzeitabschnitte geplant sind.

§ 17 Urlaub

Urlaub wird in der Elternzeit oft falsch eingeschätzt.

§ 17 BEEG regelt Urlaub. Für Eltern ist wichtig, dass Arbeitgeber den Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen kürzen können, aber nicht jede Elternzeit automatisch denselben Effekt hat.

Besonders genau sollte man hinschauen, wenn Elternzeit, Teilzeit in Elternzeit und Rückkehr in den Beruf ineinandergreifen.

§ 18 Kündigungsschutz

Kündigungsschutz ist stark, aber nicht lückenlos.

§ 18 BEEG schützt während der Elternzeit. Praktisch wichtig ist aber, wann der Kündigungsschutz beginnt, wann er endet und ob zwischen Elternzeitabschnitten Lücken entstehen.

Gerade Väter, die mehr als zwei Monate Elternzeit oder später Partnerschaftsbonusmonate planen, sollten arbeitsrechtliche Risiken mitdenken. Nicht jeder Arbeitgeber reagiert auf längere Elternzeit von Vätern entspannt.

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit

Auch das Ende der Elternzeit hat eine eigene Regel.

§ 19 BEEG betrifft die Kündigung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit. Für Eltern ist das meist kein Elterngeldhebel, aber bei Rückkehrplanung, Arbeitgeberwechsel oder neuer beruflicher Ausrichtung wichtig.

§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

Ausbildung und Heimarbeit werden ausdrücklich einbezogen.

§ 20 BEEG stellt klar, dass auch besondere Beschäftigungsformen Elternzeit betreffen können. Für Eltern in Ausbildung ist wichtig, dass Elternzeit und Ausbildungsdauer nicht immer dieselbe Wirkung haben.

Solche Konstellationen sollten im Antrag und gegenüber dem Arbeitgeber nicht mit normalen Angestelltenfällen verwechselt werden.

§ 21 Befristete Arbeitsverträge

Befristungen betreffen oft den Arbeitgeber, können Eltern aber mittelbar treffen.

§ 21 BEEG regelt befristete Arbeitsverträge zur Vertretung. Für Eltern ist dieser Abschnitt meist nicht der Kern der eigenen Elterngeldplanung.

Mittelbar kann er aber wichtig werden, wenn Arbeitgeber Elternzeitvertretung, Rückkehr oder vorzeitige Beendigung der Elternzeit organisieren.

Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften

§ 22 Bundesstatistik

Die Statistik erklärt nicht den Einzelfall, zeigt aber politische Wirkung.

§ 22 BEEG betrifft die Bundesstatistik. Für Eltern löst dieser Paragraph normalerweise keine eigene Entscheidung aus.

Für die politische Diskussion ist er trotzdem wichtig, weil Elterngeldregelungen häufig mit statistischen Auswertungen begründet oder bewertet werden.

§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

Daten werden nicht nur für den Antrag genutzt.

§ 23 BEEG betrifft Auskunftspflichten und Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt. Eltern müssen wissen, dass Elterngeldstellen Daten verarbeiten und übermitteln dürfen, soweit das Gesetz es vorsieht.

Für die praktische Beratung bleibt entscheidend, dass die leistungsrelevanten Angaben im Antrag und in Nachweisen korrekt und nachvollziehbar sind.

§ 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt

Dieser Paragraph ist für Eltern vor allem Hintergrundwissen.

§ 24 BEEG regelt die Übermittlung statistischer Tabellen. Der einzelne Elterngeldantrag wird dadurch nicht besser oder schlechter.

Interessant ist der Abschnitt vor allem, wenn man verstehen möchte, wie Politik und Verwaltung die Entwicklung des Elterngeldes beobachten.

§ 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt

Einzelangaben dienen politischen und wissenschaftlichen Auswertungen.

§ 24a BEEG betrifft die Weitergabe von Einzelangaben für Auswertungen und Modelle. Für Eltern ist das meist kein Beratungsschwerpunkt.

Der Paragraph zeigt aber, dass Elterngeld nicht nur Einzelfallverwaltung ist, sondern auch Grundlage politischer Steuerung.

§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Der Antrag wird zunehmend digitaler.

§ 25 BEEG betrifft den automatisierten Datenabruf bei den Standesämtern. Für Eltern kann das die Antragstellung vereinfachen, ersetzt aber nicht die Planung der Bezugsmonate und der Berechnung.

Auch wenn Stammdaten automatisiert abgerufen werden, bleiben Einkommen, Mutterschutz, Elternzeit, Zuverdienst und Nachweise die eigentlichen Planungsfragen.

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

Das Sozialgesetzbuch ergänzt das BEEG.

§ 26 BEEG verweist auf Regeln des Sozialgesetzbuches. Für Eltern wird das vor allem bei Verfahren, Bescheiden, Rückforderungen und vorläufigen Entscheidungen spürbar.

Darum sollte ein Elterngeldbescheid nicht nur nach dem BEEG, sondern auch verfahrensrechtlich sauber gelesen werden.

§ 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Die Corona-Sonderregeln sind heute meist nur noch historisch wichtig.

§ 27 BEEG enthält Sonderregeln aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Für die meisten aktuellen Geburten ist dieser Abschnitt nicht mehr der Schwerpunkt.

Er kann aber noch eine Rolle spielen, wenn ältere Zeiträume oder Übergangsfälle geprüft werden.

§ 28 Übergangsvorschrift

Übergangsvorschriften entscheiden, welches Recht gilt.

§ 28 BEEG ist für Eltern wichtig, deren Kind in einem Übergangszeitraum geboren wurde oder aufgenommen wurde. Dann kann es entscheidend sein, welche Fassung des Gesetzes gilt.

Gerade bei Einkommensgrenzen, Änderungen ab 2024 und 2025 oder alten Elterngeldfällen sollte zuerst der Geburtszeitpunkt geprüft werden.

Häufige Fragen zum Elterngeldgesetz

Was heißt BEEG?
BEEG steht für Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Es regelt Elterngeld und Elternzeit.
Ist der Gesetzestext auf dieser Seite vollständig?
Ja. Diese Seite enthält den vollständigen Text der Paragraphen des BEEG von § 1 bis § 28 auf Grundlage der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Zusätzlich finden Sie unter den Paragraphen meine praktische Einordnung.
Warum gibt es zusätzlich Richtlinien?
Die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums sollen die Anwendung des BEEG in den Elterngeldstellen steuern. Für die Praxis sind sie sehr wichtig, auch wenn der Gesetzestext der Ausgangspunkt bleibt.
Kann ich meinen Elterngeldplan direkt aus dem Gesetz ableiten?
Nein. Das Gesetz zeigt die Regeln. Der Elterngeldplan entsteht erst, wenn diese Regeln auf Einkommen, Mutterschutz, Elternzeit, Zuverdienst, Bezugsmonate und beide Eltern angewendet werden.