Elterngeld berechnen

Kappungsgrenze beim Elterngeld: Warum Teilzeit bei hohem Einkommen teuer wird.

Die Kappungsgrenze von 2.770 Euro ist keine allgemeine Einkommensgrenze. Sie wird wichtig, wenn während des Elterngeldbezugs Erwerbseinkommen erzielt wird. Dann wird für den Vergleich nicht das tatsächliche hohe Elterngeld-Netto vor der Geburt genutzt, sondern höchstens 2.770 Euro.

Die Kappungsgrenze wirkt erst bei Einkommen im Bezugszeitraum

Ohne Einkommen im Bezugsmonat steht bei hohem Einkommen vor der Geburt der Höchstbetrag im Vordergrund: Das einkommensabhängige Basiselterngeld beträgt dann höchstens 1.800 Euro.

Die Kappungsgrenze von 2.770 Euro ist eine andere Regel. Sie greift bei der Berechnung von Elterngeldmonaten mit Einkommen im Bezugszeitraum. Dann wird das Einkommen vor der Geburt für die Differenzrechnung höchstens mit 2.770 Euro angesetzt.

Wann die Kappungsgrenze zählt
Situation Was zählt?
Basiselterngeld ohne Erwerbseinkommen Höchstbetrag von 1.800 Euro
Basiselterngeld mit Einkommen Differenzrechnung mit höchstens 2.770 Euro als Ausgangswert
Elterngeld Plus mit Einkommen eigener Elterngeld Plus-Topf mit Kappungsgrenze
Partnerschaftsbonus Elterngeld Plus-Monate, deshalb ebenfalls Teil des Elterngeld Plus-Topfes

Das Elterngeld-Netto wird nicht allgemein begrenzt

Ein häufiger Denkfehler ist die Annahme, das Elterngeld-Netto vor der Geburt werde generell auf 2.770 Euro begrenzt. So ist es nicht. Das tatsächliche Elterngeld-Netto bleibt wichtig, zum Beispiel für die Einordnung des Einkommens vor der Geburt und für die Frage, ob überhaupt der Höchstbetrag erreicht wird.

Die 2.770 Euro werden erst in der Differenzrechnung angesetzt. Diese Differenzrechnung braucht man, wenn im Elterngeldbezug Einkommen erzielt wird. Genau dort wird die Kappungsgrenze für gut verdienende Eltern zum Problem.

Beispiel: Voller Ausstieg nach der Geburt

Ein Elternteil hat vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 4.000 Euro und arbeitet im ersten Bezugsmonat nicht. Das einkommensabhängige Basiselterngeld beträgt 1.800 Euro. Hier steht der Höchstbetrag im Vordergrund.

Beispiel: Teilzeit nach der Geburt

Der gleiche Elternteil hat vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 4.000 Euro und arbeitet während des Elterngeldbezugs in Teilzeit. Im Bezugszeitraum entstehen 2.200 Euro Elterngeld-Netto.

Ohne Kappungsgrenze würde die Differenz 1.800 Euro betragen. Tatsächlich wird aber nicht mit 4.000 Euro gerechnet, sondern mit 2.770 Euro. Die Differenz beträgt nur 570 Euro. Bei einer Ersatzrate von 65 Prozent entstehen daraus 370,50 Euro Basiselterngeld.

Der entscheidende Unterschied

Tatsächlicher Einkommensverlust: 4.000 Euro minus 2.200 Euro = 1.800 Euro. Elterngeldrechtlicher Unterschiedsbetrag: 2.770 Euro minus 2.200 Euro = 570 Euro. Das Elterngeld ersetzt nur diesen elterngeldrechtlichen Unterschied.

Warum die Kappungsgrenze Teilzeit ausbremst

Gerade gut verdienende Eltern erleben dadurch einen Bruch zwischen tatsächlicher Einkommenswirklichkeit und Elterngeldberechnung. Sie reduzieren ihre Arbeitszeit deutlich, bekommen aber ein viel kleineres Elterngeld, weil die Berechnung nicht am tatsächlichen früheren Elterngeld-Netto ansetzt.

Das trifft besonders Teilzeitmodelle nach der Geburt. Wer vollständig aussteigt, erreicht bei hohem Einkommen den Höchstbetrag. Wer früh wieder arbeitet, fällt in die Differenzrechnung und damit in die Kappungsgrenze.

Dienstwagen und geldwerte Vorteile verändern die Rechnung

Einkommen im Bezugszeitraum ist nicht nur Arbeitslohn aus Teilzeit. Auch ein weiter genutzter Dienstwagen oder andere geldwerte Vorteile erhöhen das Elterngeld-Netto im Bezugszeitraum, wenn sie elterngeldrechtlich berücksichtigt werden.

Bei hohen Einkommen ist das besonders wichtig. Jeder Euro im Bezugszeitraum verringert die Differenz zu den 2.770 Euro. Deshalb muss der Dienstwagen schon vor der Antragstellung in die Elterngeldplanung.

Die Kappungsgrenze gehört in beide Zuverdienst-Töpfe

Die Kappungsgrenze wirkt nicht außerhalb der Zuverdienstrechnung. Sie wirkt dort, wo im Bezugszeitraum Einkommen erzielt wird. Dafür gibt es beim Elterngeld zwei wichtige Töpfe: einen Topf für Basiselterngeld mit Zuverdienst und einen Topf für Elterngeld Plus mit Zuverdienst.

Partnerschaftsbonusmonate sind keine eigene Elterngeldart. Sie sind Elterngeld Plus-Monate und gehören deshalb in den Elterngeld Plus-Topf. Entscheidend ist jeweils das durchschnittliche Einkommen in dem passenden Topf.

Dadurch wird die Reihenfolge der Lebensmonate wichtig. Ein Minijob, ein Dienstwagen, ein früherer oder späterer Teilzeitbeginn und Partnerschaftsbonusmonate verändern den Durchschnitt im jeweiligen Topf. Das gilt beim Basiselterngeld mit Zuverdienst genauso wie beim Elterngeld Plus mit Zuverdienst.

Expertentipp von Michael Tell: Die Kappungsgrenze gehört früh in die Planung

Bei hohem Einkommen muss die Kappungsgrenze früh in die Planung. Sonst sieht ein Teilzeitmodell auf den ersten Blick gut aus, bringt im Elterngeld aber deutlich weniger, als die Eltern erwarten.

In meiner Beratung rechne ich deshalb Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Lücken, Minijob, Dienstwagen und Partnerschaftsbonusmonate zusammen. Gerade die Erhöhung des Elterngeldes im Partnerschaftsbonus durch die richtige Anwendung der Elterngeldregeln ist eines der wichtigsten Themen in meiner Beratung.

Politisch arbeitet die Kappungsgrenze gegen Teilzeit

Die Politik spricht seit Jahren davon, dass Eltern früher wieder in Erwerbstätigkeit zurückkehren sollen. Gerade Mütter sollen nach der Geburt nicht dauerhaft aus dem Beruf gedrängt werden. Die Kappungsgrenze arbeitet gegen dieses Ziel: Wer mit hohem Einkommen früh wieder in Teilzeit arbeitet, wird beim Elterngeld deutlich schlechter behandelt als Eltern, die vollständig aussteigen.

Diese Regelung passt nicht zu einer Familienpolitik, die Vereinbarkeit, Erwerbstätigkeit und eine faire Aufteilung der Betreuung fördern möchte. Die Kappungsgrenze gehört abgeschafft, weil sie gute Teilzeitmodelle im Elterngeld unnötig erschwert.

Ich setze mich seit vielen Jahren politisch für Eltern ein und kämpfe auch für die Abschaffung dieser Kappungsgrenze. Mehr zu meiner fachlichen und politischen Arbeit finden Sie auf meiner Profilseite.

Häufige Fragen zur Kappungsgrenze

Ist die Kappungsgrenze eine Anspruchsgrenze?
Nein. Die Anspruchsprüfung läuft getrennt. Für die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Einkommensgrenzen entscheidend.
Gilt die Kappungsgrenze ohne Zuverdienst?
Ohne Einkommen im Bezugsmonat steht bei hohem Einkommen der Höchstbetrag von 1.800 Euro beim Basiselterngeld im Vordergrund. Die Kappungsgrenze wird bei der Differenzrechnung mit Einkommen im Bezugszeitraum wichtig.
Gilt die Kappungsgrenze beim Elterngeld Plus?
Ja. Wenn im Elterngeld Plus-Bezug Einkommen erzielt wird, gilt die Kappungsgrenze dort. Die Elterngeld Plus-Monate mit Zuverdienst werden als eigener Topf betrachtet. Partnerschaftsbonusmonate sind ebenfalls Elterngeld Plus-Monate.
Warum ist die Kappungsgrenze für gut verdienende Eltern so wichtig?
Weil sie den Vergleichswert auf 2.770 Euro begrenzt. Bei hohem Einkommen und Teilzeit wird dadurch nicht der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt, sondern nur der elterngeldrechtlich gekappte Unterschied.

Teilzeit mit hohem Einkommen muss exakt gerechnet werden.

In meiner Beratung prüfen wir, wie Kappungsgrenze, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus, Dienstwagen, Minijob und Bezugsmonate zusammenwirken. Erst dann sieht man, welches Modell finanziell wirklich sinnvoll ist.