Anspruchsvoraussetzungen
Einkommensgrenze beim Elterngeld: Ab dieser Grenze gibt es kein Elterngeld.
Die Einkommensgrenze entscheidet nicht über die Höhe des Elterngeldes. Sie entscheidet darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Die Einkommensgrenze steht vor der Elterngeldplanung
Wird die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten, gibt es kein Elterngeld. Dann hilft auch keine andere Aufteilung der Bezugsmonate, kein Elterngeld Plus und keine geschickte Planung des Bezugszeitraums. Der Anspruch entfällt.
Zu Beginn des Elterngeldes gab es diese Grenze nicht. Das Elterngeld war nicht als klassische Sozialleistung gedacht, sondern als Einkommensersatzleistung. Es sollte sich am individuellen Einkommen des jeweiligen Elternteils vor der Geburt orientieren. Erst später wurde eine Einkommensgrenze eingeführt und in den letzten Jahren deutlich abgesenkt.
Die Einkommensgrenze wurde politisch immer enger gezogen
Beim Erziehungsgeld gab es Einkommensgrenzen. Mit dem Elterngeld wurden diese Grenzen zunächst bewusst abgeschafft. Das war ein wichtiger Unterschied: Das Elterngeld sollte nicht nur bedürftige Eltern erreichen, sondern den Einkommensausfall nach der Geburt teilweise ersetzen.
Diese Idee wurde später wieder zurückgedrängt. Die Grenze kam zurück, wurde abgesenkt und sollte im Regierungsentwurf 2023 sogar auf 150.000 Euro fallen. Am Ende wurden daraus 200.000 Euro für Geburten ab dem 1. April 2024 und 175.000 Euro für Geburten ab dem 1. April 2025.
| Zeitraum oder Regelung | Alleinerziehende | Elternpaare | Politische Verantwortung |
|---|---|---|---|
| 01.01.2007 bis 31.12.2010 | keine Einkommensgrenze | keine Einkommensgrenze | CDU/CSU und SPD: Einführung des Elterngeldes ohne Einkommensgrenze |
| 01.01.2011 bis 31.08.2021 | 250.000 Euro | 500.000 Euro | CDU/CSU und FDP: Einführung der Einkommensgrenze |
| 01.09.2021 bis 31.03.2024 | 250.000 Euro | 300.000 Euro | CDU/CSU und SPD: Absenkung für Elternpaare |
| Regierungsentwurf 2023 | 150.000 Euro geplant | 150.000 Euro geplant | SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP: geplanter harter Einschnitt |
| 01.04.2024 bis 31.03.2025 | 200.000 Euro | 200.000 Euro | SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP: erste Stufe der Absenkung |
| ab 01.04.2025 | 175.000 Euro | 175.000 Euro | SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP: zweite Stufe der Absenkung |
Diese Entwicklung zeigt aus meiner Sicht deutlich: Keine der demokratischen Regierungsparteien mit Verantwortung auf Bundesebene hat das Elterngeld dauerhaft vor dieser Entwicklung geschützt. Die Parteien wechseln, aber die Richtung bleibt beim Elterngeld häufig dieselbe. Wenn im Bundeshaushalt Geld gesucht wird, wird auch beim Elterngeld gekürzt.
Die Grenze trifft ein Kernversprechen des Elterngeldes
Das Elterngeld sollte nicht nur einen finanziellen Schonraum nach der Geburt schaffen. Es war auch ein gleichstellungspolitisches Instrument. Der Elternteil, der vor der Geburt weniger verdient hatte, sollte nach der Geburt nicht beim besser verdienenden Partner um Geld bitten müssen. Er sollte einen eigenen Anspruch auf Elterngeld haben, der sich am eigenen Einkommen vor der Geburt orientiert und nicht daran scheitert, dass der andere Elternteil gut verdient.
Genau dieses Element wird durch die Einkommensgrenze beschädigt. Bei Paaren wird nun wieder gemeinsam geprüft. Verdient ein Elternteil sehr gut, kann der Anspruch beider Eltern entfallen. Damit wird der eigene Anspruch des weniger verdienenden Elternteils entwertet. In meiner Beratung habe ich dazu viele Tränen erlebt, vor allem von betroffenen Frauen. Und auch viele Ehemänner verstehen nicht, warum das Einkommen des einen Elternteils den Elterngeldanspruch des anderen Elternteils vollständig ausschließt.
Das ist nicht nur eine technische Anspruchsvoraussetzung. Es verändert den Charakter des Elterngeldes. Eine Leistung, die 2007 als moderner Einkommensersatz eingeführt wurde, wird wieder stärker zu einer Leistung, bei der der Staat zuerst fragt, ob die Familie aus Sicht des Bundeshaushalts noch anspruchswürdig ist.
Auch der demografische Teil des Elterngeldes wird geschwächt
Das Elterngeld sollte nicht schlicht die allgemeine Geburtenrate steigern. Ein demografisches Argument war differenzierter: Gut ausgebildete und gut verdienende Eltern sollten Kinderwünsche nicht wegen hoher Einkommens- und Karriereeinbußen aufschieben oder ganz aufgeben.
Dieses Ziel wurde in der Forschung auch sichtbar. Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beschreibt für das 2007 eingeführte Elterngeld positive Effekte beim Einkommen von Akademikereltern und bei den Geburtenraten hochqualifizierter Frauen ab Mitte dreißig. Auf der Seite Elterngeld und Geburtenrate ordne ich diesen Punkt ausführlicher ein. Genau an dieser Stelle setzt die Absenkung der Einkommensgrenze den Hebel in die falsche Richtung.
Wer hohe Einkommen pauschal vom Elterngeld ausschließt, nimmt gerade den Eltern ein wichtiges Signal, bei denen das Elterngeld ursprünglich auch wirken sollte. Aus meiner Sicht wird damit ein familienpolitischer Erfolg wieder teilweise zunichtegemacht. Die Politik zeigt sich hier nicht familienfreundlich, und das Bundesfamilienministerium handelt nicht wie ein verlässlicher Partner der Familien.
Welche Grenze gilt?
Für ältere Geburten galten andere Grenzen. Diese alten Grenzen sind heute vor allem noch wichtig, wenn es um ältere Bescheide, laufende Verfahren oder Rückforderungen geht.
Es geht nicht um Brutto und nicht um Netto
Die Einkommensgrenze wird häufig falsch verstanden. Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen. Maßgeblich ist auch nicht das monatliche Nettoeinkommen.
Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses steht im Einkommensteuerbescheid. Es kann deutlich niedriger sein als das Bruttoeinkommen, weil vorher bestimmte steuerliche Abzüge berücksichtigt werden.
Deshalb sollte bei höheren Einkommen nicht aus dem Bauch heraus entschieden werden, ob Elterngeld noch möglich ist. Ein hohes Gehalt bedeutet nicht automatisch, dass die Grenze überschritten ist. Umgekehrt kann die Grenze erreicht werden, obwohl sich das monatliche Nettoeinkommen nicht so hoch anfühlt.
Bei Elternpaaren werden die Einkommen zusammengerechnet
Bei Elternpaaren wird nicht nur auf die Person geschaut, die Elterngeld beantragt. Das zu versteuernde Einkommen beider Eltern wird zusammengerechnet. Überschreitet diese Summe die maßgebliche Grenze, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
Bei unverheirateten Eltern mit getrennten Haushalten muss genauer geprüft werden, ob das Einkommen des anderen Elternteils überhaupt dazugehört. Entscheidend ist nicht nur die Elternschaft, sondern auch, ob dieser Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Mehr dazu: Einkommensgrenze bei getrennten Haushalten.
Das ist wichtig, weil das Elterngeld zwar grundsätzlich an den einzelnen Elternteil anknüpft, die Einkommensgrenze aber beim Paar gemeinsam geprüft wird. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, kann dadurch der Elterngeldanspruch beider Eltern entfallen.
Welches Jahr zählt?
Für die Einkommensgrenze wird auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes geschaut. Das ist das Kalenderjahr vor der Geburt.
Bei Selbstständigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr bleibt der steuerliche Veranlagungszeitraum trotzdem das Kalenderjahr vor der Geburt. Die Einkünfte dieses Vorjahres werden dann anhand der betroffenen Wirtschaftsjahre und nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes ermittelt.
Das ist ein anderer Blick als beim Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes. Dort geht es darum, aus welchen Kalendermonaten vor der Geburt das Elterngeld berechnet wird. Bei der Einkommensgrenze geht es dagegen um das zu versteuernde Einkommen im maßgeblichen Steuerzeitraum.
Diese Unterscheidung ist wichtig. Eltern können beim Elterngeld gleichzeitig zwei verschiedene Zeitachsen vor der Geburt im Blick haben: den Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes und den Steuerzeitraum für die Einkommensgrenze.
Warum die Grenze früh geprüft werden sollte
Die Einkommensgrenze sollte früh geprüft werden, nicht erst beim Antrag.
Wer die Grenze überschreitet, sollte seine weitere Planung nicht auf Elterngeldzahlungen stützen. Dann müssen Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit, Rückkehr in den Beruf und Liquidität anders geplant werden.
Wer knapp unter der Grenze liegt, sollte ebenfalls genau hinschauen. Ein steuerlicher Sondereffekt, eine Abfindung, hohe Gewinne aus Selbstständigkeit oder eine besondere Einkommenssituation können darüber entscheiden, ob Elterngeld noch möglich ist.
Selbstständige und hohe Einmalbeträge
Bei Selbstständigen ist die Einkommensgrenze besonders wichtig, weil Gewinne schwanken können. Ein gutes Jahr vor der Geburt kann dazu führen, dass der Anspruch entfällt.
Auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können besondere Zahlungen eine Rolle spielen. Abfindungen, Bonuszahlungen oder andere steuerlich relevante Einkünfte können das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Entscheidend ist nicht, ob diese Zahlung etwas mit dem Kind zu tun hat. Entscheidend ist, ob sie im maßgeblichen Steuerzeitraum das zu versteuernde Einkommen erhöht.
Einkommensgrenze und Gestaltung
Die Einkommensgrenze ist keine Rechenfrage im Elterngeldbescheid, bei der man später noch mit Bezugsmonaten korrigieren kann. Sie steht vor der eigentlichen Elterngeldplanung.
Deshalb ist sie für gut verdienende Eltern ein harter Prüfpunkt. Erst wenn klar ist, dass die Grenze nicht überschritten wird, lohnt sich die weitere Planung mit Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus, Teilzeit und Zuverdienst.
Meine Kritik an der Einkommensgrenze
Ich habe die Einkommensgrenze beim Elterngeld schon bei ihrer Einführung kritisch gesehen. Damals habe ich eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Auch gegen die später geplante Senkung der Einkommensgrenze auf 150.000 Euro habe ich mich mit einer Petition gewandt.
Meine Petition zur Abschaffung der Einkommensgrenze ist im Petitionsregister des Bundestages hinterlegt. Auch die Petition gegen die weitere Absenkung wurde dort eingereicht. Zur öffentlichen Mitzeichnung wurde sie jedoch nicht freigegeben.
Aus meiner Sicht zeigt das gut, wie politisch mit dem Elterngeld umgegangen wird: Das Elterngeld wurde als Einkommensersatzleistung eingeführt. Durch immer niedrigere Einkommensgrenzen wird dieser Charakter weiter geschwächt. Gerade Eltern mit hoher Steuer- und Abgabenlast erleben dann, dass sie zwar das System mitfinanzieren, im eigenen Familienfall aber vom Elterngeld ausgeschlossen werden.
Mehr zu meinem fachlichen Hintergrund finden Sie auf der Seite Michael Tell.
Häufige Fragen zur Einkommensgrenze
Welche Einkommensgrenze gilt beim Elterngeld?
Für Geburten ab dem 1. April 2025 liegt die Einkommensgrenze bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Für Geburten vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 lag sie bei 200.000 Euro.
Gab es die Einkommensgrenze beim Elterngeld von Anfang an?
Nein. Das Elterngeld wurde zum 1. Januar 2007 ohne Einkommensgrenze eingeführt. Eine Einkommensgrenze wurde erst später eingeführt und danach mehrfach abgesenkt.
Geht es bei der Einkommensgrenze um Brutto oder Netto?
Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses steht im Einkommensteuerbescheid und ist weder das Bruttogehalt noch das monatliche Nettogehalt.
Werden bei Elternpaaren beide Einkommen zusammengerechnet?
Ja. Bei Elternpaaren wird das zu versteuernde Einkommen beider Eltern zusammengerechnet. Überschreitet diese Summe die maßgebliche Grenze, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
Bei unverheirateten Eltern mit getrennten Haushalten muss genauer geprüft werden, ob das Einkommen des anderen Elternteils überhaupt dazugehört. Entscheidend ist nicht nur die Elternschaft, sondern auch, ob dieser Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Mehr dazu: Einkommensgrenze bei getrennten Haushalten.
Welches Jahr zählt für die Einkommensgrenze?
Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Das ist das Kalenderjahr vor der Geburt. Bei Selbstständigen mit abweichendem Wirtschaftsjahr werden die Einkünfte dieses Vorjahres nach den steuerlichen Vorgaben ermittelt.