Einkommensgrenzen beim Elterngeld

Welche Einkommensgrenzen gibt es beim Elterngeld? Welche Einkommensarten werden berücksichtigt? Welche Zeiträume werden von der Elterngeldstelle betrachtet?

Für Eltern, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen, gelten seit dem 01. Januar 2011 die folgenden Einkommensgrenzen:

  • Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
  • Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur für Elternpaare, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Leben die Eltern in getrennten Wohnungen, darf zur Feststellung der Einkommensgrenzen nur das Einkommen des jeweilig antragstellenden Elternteils berücksichtigt werden.

Beispiel:

Der Vorstandsvorsitzende Udo Meyer-Müller und die Sekretärin Franziska Bäcker erwarten ein Kind. Herr Müller hat ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 €. Da beide Elternteile auch weiterhin in getrennten Wohnungen leben, hat das Einkommen von Herrn Meyer-Müller keinen Einfluss auf den Elterngeldanspruch seiner zukünftigen Ehefrau. Diese beschließt, Elterngeld aus Erwerbseinkommen für die ersten 12 Lebensmonate des gemeinsamen Kindes zu beantragen.

Bei der Ermittlung des für die Eltengeldberechnung relevanten Einkommens vor der Geburt des Kindes wird durch die Elterngeldstelle nur laufendes steuerpflichtiges Erwerbseinkommen des Antragstellers berücksichtigt. D.h. Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben beispielsweise unberücksichtigt. Achtung: Zur Prüfung der Einkommensgrenzen werden alle Einkünfte der antragstellenden Eltern betrachtet, also auch Kapialerträge, Boni, Abfindungen, Sonderzahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, usw.! Liegt die Summe aller Einkünfte über 250.000 Euro (Alleinerziehende) bzw. über 300.000 Euro (Elternpaare, die zusammen leben), entfällt der Anspruch auf das Elterngeld vollständig.