Zuverdienst

Zuverdienst beim Elterngeld

Viele Eltern fragen: Wie viel darf ich beim Elterngeld dazuverdienen? Die bessere Frage lautet: In welchem Lebensmonat entsteht das Einkommen, welche Bezugsform gilt und wie wirkt die Arbeitszeit?

Eine feste allgemeine Euro-Grenze gibt es nicht. Zuverdienst ist beim Elterngeld ein Zusammenspiel aus Anspruch, Höhe, Lebensmonaten und späteren Nachweisen.

Warum es keine einfache Zuverdienstgrenze gibt

Beim Elterngeld gibt es keine allgemeine Euro-Grenze, bis zu der jeder Elternteil unschädlich dazuverdienen darf. Entscheidend ist, welches Einkommen vor der Geburt maßgeblich war, welches Einkommen nach der Geburt entsteht und welche Bezugsform im betroffenen Lebensmonat gewählt wurde.

Deshalb funktioniert derselbe Zuverdienst bei einer Familie gut und mindert bei einer anderen Familie das Elterngeld deutlich. Besonders wichtig ist der individuelle anrechnungsfreie Zuverdienst im Elterngeld Plus.

Erst Anspruch, dann Höhe

Beim Zuverdienst müssen zwei Ebenen getrennt werden. Zuerst geht es um den Anspruch: Wer Elterngeld bezieht, darf nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein. Beim Partnerschaftsbonus gilt zusätzlich die Untergrenze von 24 Wochenstunden.

Danach geht es um die Höhe. Einkommen im Bezugszeitraum verändert den Einkommenswegfall. Je weniger Einkommen im Vergleich zur Zeit vor der Geburt wegfällt, desto niedriger fällt das Elterngeld aus.

32 Wochenstunden Die Arbeitszeitgrenze entscheidet über den Anspruch im Lebensmonat.
Lebensmonat Zuverdienst wird nicht einfach nach Kalendermonaten eingeordnet.
Bezugsform Basiselterngeld und Elterngeld Plus wirken bei Einkommen unterschiedlich.
Nachweise Spätere Lohnabrechnungen oder Gewinnunterlagen verändern den Bescheid.

Lebensmonat statt Kalendermonat

Das Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt. Wenn Ihr Kind am 10. geboren wurde, läuft ein Lebensmonat vom 10. bis zum 9. des Folgemonats. Ein Arbeitsbeginn zum ersten Kalendertag liegt dann mitten in einem Lebensmonat.

Bei Angestellten müssen Lohnabrechnungen und Arbeitszeit auf die Lebensmonate übertragen werden. Bei Selbstständigen müssen Einnahmen und Ausgaben ebenfalls dem Elterngeldzeitraum zugeordnet werden. Genau hier entstehen viele spätere Überraschungen.

Basiselterngeld mit Zuverdienst

Basiselterngeld ist bei Zuverdienst besonders empfindlich. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens. Wenn im Basiselterngeldmonat wieder Einkommen vorhanden ist, fällt weniger Einkommen weg. Der Monatsbetrag sinkt.

Das heißt nicht, dass Arbeit während Basiselterngeld verboten ist. Aber ein früherer Wiedereinstieg macht einen ursprünglich guten Basiselterngeldmonat wirtschaftlich deutlich schlechter.

Elterngeld Plus mit Zuverdienst

Elterngeld Plus wurde gerade für längere Bezugszeiträume und Teilzeit nach der Geburt geschaffen. Es passt deshalb häufig besser zu Zuverdienst als Basiselterngeld. Trotzdem wird Einkommen auch beim Elterngeld Plus berücksichtigt.

Besonders wichtig ist das Topf-Prinzip: Elterngeld-Plus-Monate mit Zuverdienst werden gemeinsam betrachtet, wenn sie in denselben Berechnungstopf gehören. Ein hoher Einkommensmonat verändert dann nicht nur sich selbst, sondern mehrere Monate.

Minijob, Teilzeit und selbstständige Einnahmen

Ein Minijob ist Einkommen im Bezugszeitraum. Er ist also nicht automatisch ohne Auswirkung. Bei einer Elterngeld-Plus-Planung ist ein kleiner Zuverdienst trotzdem sinnvoll, wenn er in die richtigen Lebensmonate und in den richtigen Berechnungstopf fällt.

Bei Selbstständigen ist der Zuverdienst noch stärker von der späteren Abrechnung abhängig. Einnahmen, Betriebsausgaben, Arbeitszeit und Bezugsmonate müssen zusammen betrachtet werden. Ein Monat, der im Antrag unproblematisch wirkte, sieht in der Schlussabrechnung oft anders aus.

Zuverdienst muss gemeldet werden

Einkommen, Arbeitsaufnahme und relevante Änderungen müssen der Elterngeldstelle mitgeteilt werden. Das betrifft Lohn, Minijob, selbstständige Einnahmen, Arbeitszeitänderungen und spätere Nachweise.

Eine weitere Schwangerschaft verändert auch die Zuverdienstplanung. Neue Mutterschaftsleistungen für ein zweites Kind verändern altes Elterngeld für das ältere Kind. Dann muss geprüft werden, ob eine Änderung der Bezugsform sinnvoll ist, weil Basiselterngeld und Elterngeld Plus bei Zuverdienst unterschiedlich wirken.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Zuverdienst beim Elterngeld

Darf ich während des Elterngeldbezugs arbeiten?

Ja. Arbeit ist möglich, wenn die Arbeitszeitgrenze eingehalten wird. Einkommen verändert aber die Höhe des Elterngeldes.

Gibt es eine feste Zuverdienstgrenze beim Elterngeld?

Nein. Eine allgemeine Euro-Grenze gibt es nicht. Entscheidend sind Bezugsform, Lebensmonat, Einkommen vor und nach der Geburt sowie die Arbeitszeit.

Ist ein Minijob beim Elterngeld unschädlich?

Nein. Ein Minijob ist Einkommen im Bezugszeitraum. Er passt nur dann gut in einen Elterngeld-Plus-Plan, wenn er in den richtigen Lebensmonat eingeordnet wird.

Was passiert bei mehr als 32 Wochenstunden?

Wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats über 32 Wochenstunden liegt, entfällt der Elterngeldanspruch für diesen Lebensmonat.

Muss ich Zuverdienst melden?

Ja. Einkommen und relevante Änderungen müssen vollständig und rechtzeitig angegeben werden. Das gilt besonders bei Arbeitsaufnahme, Arbeitszeitänderungen und selbstständigen Einnahmen.