Elternzeit

Elternzeit und Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus verlangt, dass beide Eltern in den Partnerschaftsbonusmonaten im Durchschnitt 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.

Bei angestellten Eltern muss diese Arbeitszeit auch arbeitsrechtlich abgebildet werden: durch Elternzeit, Teilzeit in Elternzeit oder eine passende Teilzeitvereinbarung.

24 bis 32 Wochenstunden im Lebensmonat

Beim Partnerschaftsbonus zählt die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Lebensmonat des Kindes. Beide Eltern müssen den Korridor von mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats einhalten.

Deshalb reicht es nicht, im Arbeitsvertrag oder in der Teilzeitvereinbarung irgendeinen Monatsumfang zu haben. Die vereinbarte und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit müssen zum Elterngeld-Lebensmonat passen.

Elternzeit und Arbeitgebervereinbarung

Angestellte Eltern nehmen Elternzeit häufig nach Lebensmonaten des Kindes. Dann lassen sich Elternzeit, Teilzeit und Partnerschaftsbonusmonate meist sauberer zusammenbringen.

Problematisch wird es, wenn die Teilzeitvereinbarung nach Arbeitgeberlogik, Dienstplan oder Kalendermonaten läuft, während die Elterngeldstelle nach Lebensmonaten prüft.

Überstunden und tatsächliche Arbeitszeit

Überstunden zählen mit. Wer durch zusätzliche Arbeit im Durchschnitt des Lebensmonats über 32 Wochenstunden kommt, verliert die Voraussetzung für den Partnerschaftsbonusmonat.

Auch die Untergrenze ist wichtig. Wer tatsächlich unter 24 Wochenstunden liegt, erfüllt den Stundenkorridor nicht. Krankheit wird gesondert behandelt; für Krankheitszeiten zählt regelmäßig die vereinbarte Arbeitszeit.

Nebentätigkeit und Selbstständigkeit während Elternzeit

Wenn während einer Elternzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig gearbeitet wird, muss auch die Zustimmung des Arbeitgebers mitgedacht werden. Außerdem werden mehrere Tätigkeiten bei der Arbeitszeit gemeinsam betrachtet.

Für den Partnerschaftsbonus zählt nicht nur der Hauptjob. Nebenjob, Minijob und selbstständige Tätigkeit gehören zur Gesamtarbeitszeit.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Elternzeit und Partnerschaftsbonus

Muss ich für den Partnerschaftsbonus Elternzeit nehmen?

Angestellte brauchen eine arbeitsrechtliche Grundlage für die geplante Teilzeit. Das ist häufig Elternzeit mit Teilzeit in Elternzeit oder eine passende Teilzeitvereinbarung.

Welche Arbeitszeit gilt im Partnerschaftsbonus?

Beide Eltern müssen im jeweiligen Lebensmonat durchschnittlich mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten.

Zählen Überstunden?

Ja. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitszeit im Lebensmonat.

Was gilt bei Krankheit?

Krankheitszeiten werden gesondert behandelt; regelmäßig zählt die vereinbarte Arbeitszeit.