Partnerschaftsbonus

Partnerschaftsbonus und Arbeitszeit

Beim Partnerschaftsbonus müssen beide Eltern in den gewählten Lebensmonaten im Durchschnitt mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Entscheidend ist der Lebensmonat des Kindes. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Kalendergefühl reichen für die Prüfung nicht aus.

Der Stundenkorridor hat zwei Grenzen

Viele Eltern achten vor allem auf die Obergrenze von 32 Wochenstunden. Beim Partnerschaftsbonus ist die Untergrenze genauso wichtig. Jeder Elternteil muss im jeweiligen Partnerschaftsbonusmonat mindestens 24 Wochenstunden und höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein.

Wird die Untergrenze unterschritten oder die Obergrenze überschritten, ist der betroffene Partnerschaftsbonusmonat nicht erfüllt. Weil der Partnerschaftsbonus gleichzeitig von beiden Eltern bezogen wird, betrifft ein Arbeitszeitproblem eines Elternteils auch den anderen Elternteil.

24 Wochenstunden Untergrenze im Durchschnitt des Lebensmonats.
32 Wochenstunden Obergrenze im Durchschnitt des Lebensmonats.
Lebensmonat Nicht Kalenderwoche und nicht automatisch Kalendermonat.
Alle Tätigkeiten Angestelltenjob, Nebenjob und Selbstständigkeit werden zusammen betrachtet.

Lebensmonat statt Kalenderwoche

Wenn das Kind am 12. geboren wurde, läuft ein Lebensmonat vom 12. bis zum 11. des Folgemonats. Die Arbeitszeit muss für genau diesen Zeitraum betrachtet werden.

Arbeitgeber rechnen häufig in Kalendermonaten ab. Dienstpläne laufen nach Wochen. Das Elterngeld schaut aber auf Lebensmonate. Deshalb liegt ein Arbeitsbeginn zum ersten Kalendertag je nach Geburtstag des Kindes mitten in einem elterngeldrechtlichen Monat.

Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet

Die Arbeitszeitgrenze wird nicht pro Job geprüft. Ein Angestelltenjob, ein Minijob, ein Nebenjob, eine selbstständige Tätigkeit und mithelfende Tätigkeiten gehören gemeinsam in die Prüfung.

Ein Minijob reicht wegen des Mindestlohns nicht aus, um allein die Untergrenze von 24 Wochenstunden zu erreichen. Er zählt aber als Tätigkeit und als Einkommen mit, wenn daneben weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Überstunden gehören in den betroffenen Lebensmonat

Bei Angestellten ist der Arbeitsvertrag ein wichtiger Ausgangspunkt. Entscheidend bleibt aber die tatsächliche Arbeitszeit. Wenn im Vertrag 30 Wochenstunden stehen und im Lebensmonat viele Überstunden hinzukommen, wird die 32-Stunden-Grenze gefährlich.

Krankheit ist anders einzuordnen. Für Krankheitszeiten wird regelmäßig die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde gelegt. Problematisch sind vor allem Überstunden, Dienstplanänderungen, zusätzliche Tätigkeiten oder eine Arbeitszeitverteilung, die im Lebensmonat außerhalb des Korridors landet.

Selbstständige haben Spielraum bei der Erklärung

Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der die Arbeitszeit bescheinigt. Sie geben für jeden Bezugsmonat eine Arbeitszeit an und erläutern sie plausibel, etwa mit dem Hinweis, dass sie weniger Aufträge annehmen.

Dieser Spielraum ist praktisch wichtig. Er bedeutet nicht, dass Arbeitszeit beliebig erfunden wird. Die Angabe muss wahrheitsgemäß und plausibel sein. Detaillierte Stundenaufzeichnungen sind dafür in der Praxis regelmäßig nicht erforderlich.

Elternzeit und Arbeitszeit zusammen denken

Angestellte Eltern legen Elternzeit häufig nach Lebensmonaten des Kindes. Dann passt die Elternzeit oft gut zum Partnerschaftsbonus. Trotzdem müssen Teilzeitvereinbarung, tatsächliche Arbeitszeit, Überstunden und spätere Arbeitgeberbescheinigung zusammenpassen.

In kleinen Betrieben kann die arbeitsrechtliche Umsetzung der Engpass sein. Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit gibt es nur unter weiteren Voraussetzungen, insbesondere bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Fehlt dieser Anspruch und stimmt der Arbeitgeber nicht freiwillig zu, lassen sich die nötigen 24 bis 32 Wochenstunden praktisch nicht immer durchsetzen.

Eine weitere Schwangerschaft verändert auch die Arbeitszeitplanung. Wenn die Mutter wegen eines zweiten Kindes Mutterschaftsleistungen bekommt, nimmt sie die Partnerschaftsbonusmonate für das ältere Kind nicht mehr in Anspruch. Dann fallen die betroffenen Partnerschaftsbonusmonate für beide Eltern weg.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Arbeitszeit beim Partnerschaftsbonus

Zählt beim Partnerschaftsbonus der Kalendermonat?

Nein. Maßgeblich ist der Lebensmonat des Kindes. Arbeitszeiten müssen deshalb auf die Lebensmonate gelegt und geprüft werden.

Reicht ein Minijob für den Partnerschaftsbonus?

Nein. Ein Minijob erreicht wegen des Mindestlohns die mindestens 24 Wochenstunden nicht. Er zählt aber als Tätigkeit und als Zuverdienst.

Was passiert bei Überstunden?

Überstunden zählen in die tatsächliche Arbeitszeit. Wenn dadurch im Durchschnitt des Lebensmonats mehr als 32 Wochenstunden erreicht werden, ist der Monat gefährdet.

Wie weisen Selbstständige ihre Arbeitszeit nach?

Selbstständige geben pro Bezugsmonat eine Arbeitszeit an und erläutern diese plausibel. Detaillierte Stundenaufzeichnungen sind in der Praxis regelmäßig nicht erforderlich.