Elternzeit und Teilzeit

Teilzeit in Elternzeit richtig planen

Elternteilzeit ist nicht nur eine Frage des Anspruchs. Es ist eine Frage der Strategie: Konsensverfahren, Anspruchsverfahren, Arbeitgeber, Elterngeld und Zuverdienst müssen zusammenpassen.

Elternzeit wird erklärt. Elternteilzeit wird gesondert geplant.

Teilzeit in Elternzeit klingt einfach: weniger arbeiten, weiter im Betrieb bleiben und mehr Zeit für das Kind haben. In der Beratung ist es eines der Themen, bei denen sich die scheinbar kleine Formulierung später stark auswirkt.

Elternzeit wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Elternteilzeit ist ein eigenes Thema. Sie muss zum Arbeitgeber, zum Elterngeld, zum Zuverdienst und zur Familienplanung passen.

Bei Müttern, die direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen, muss eine geplante Teilzeit während der Elternzeit schon in der ersten Elternzeiterklärung mitgedacht werden. Sonst kann aus einem nicht erklärten Zeitraum wieder Arbeit im arbeitsvertraglich geregelten Umfang werden. Mehr dazu steht auf der Seite Elternzeit nach dem Mutterschutz.

Ich unterscheide deshalb zwischen zwei Wegen: Konsensverfahren und Anspruchsverfahren.

Konsensverfahren Sie suchen mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung.
Anspruchsverfahren Sie machen den gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend.

Der bessere erste Weg: Konsensverfahren

Beim Konsensverfahren gehen Sie nicht sofort mit einem harten Anspruch in das Gespräch. Sie haben Ihren Plan im Kopf, formulieren nach außen aber zunächst einen Wunsch.

Gesprächseinstieg im Konsensverfahren

Ich würde während der Elternzeit gern über eine Teilzeittätigkeit sprechen. Denkbar wäre für mich ein Einstieg ab dem 9. Lebensmonat unseres Kindes mit ungefähr 20 Wochenstunden. Die genaue Lage der Arbeitszeit würde ich gern gemeinsam mit Ihnen abstimmen.

Das ist noch kein durchgedrückter Anspruch. Es ist ein Gesprächsangebot. Der Arbeitgeber kann planen, Vorschläge machen und Bedenken äußern. Sie sehen, ob eine Lösung möglich ist, ohne sofort das formale Anspruchsverfahren zu starten.

Im Konsensverfahren gibt es keine gesetzliche Zweimal-Grenze wie beim Anspruchsverfahren. Sie können also über eine Lösung sprechen, den Vorschlag anpassen und später erneut eine einvernehmliche Lösung suchen.

Expertentipp von Michael Tell: Konkreten Plan im Kopf, weichen Einstieg im Gespräch

Ich empfehle in der Beratung, zuerst mit einem noch nicht zu hart formulierten Wunsch in das Gespräch zu gehen. Das bedeutet nicht, dass Sie planlos sind. Sie kennen Ihre Zielvorstellung. Sie drücken sie nur nicht sofort als Anspruch gegen den Arbeitgeber durch.

Warum nicht sofort Anspruchsverfahren?

Das Recht auf Elternzeit ist ein sehr starkes Recht. Auch Elternteilzeit ist stark, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Trotzdem ist der stärkste Weg nicht immer der klügste erste Schritt.

Ein Arbeitgeber merkt sich, wenn ein Anspruch gegen ihn durchgesetzt wurde. Das darf später keine Rolle spielen. In der Wirklichkeit kann es trotzdem eine Rolle spielen: bei Beförderungen, bei der Stimmung im Betrieb, bei künftigen Arbeitszeitwünschen oder nach dem Ende des Kündigungsschutzes.

Recht haben und langfristig profitieren ist nicht dasselbe. Deshalb sollte das Anspruchsverfahren bewusst gewählt werden.

Das Anspruchsverfahren: stark, formal und begrenzt

Das Anspruchsverfahren ist der formale Weg. Wenn keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich ist, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit beanspruchen.

Dafür müssen diese Punkte zusammenkommen:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Auszubildende zählen nicht mit.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  • Die Teilzeit soll mindestens zwei Monate dauern.
  • Die Arbeitszeit soll mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt betragen.
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  • Der Anspruch wird rechtzeitig in Textform mitgeteilt.

Bis zum dritten Geburtstag muss die Mitteilung spätestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit beim Arbeitgeber zugehen. Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen.

Der Antrag muss Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden.

Was der Anspruch wirklich durchsetzt

Im Anspruchsverfahren geht es vor allem um die Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer legt Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit fest.

Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer einseitig bestimmt, an welchen Wochentagen, zu welchen Uhrzeiten oder auf welchem Arbeitsplatz die Teilzeit stattfindet. Über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen.

Die Stundenzahl ist nur ein Teil des Plans

20 Wochenstunden helfen wenig, wenn die Lage der Arbeitszeit nicht zur Kinderbetreuung passt. Und ein Teilzeitwunsch hilft wenig, wenn der gewünschte Arbeitsplatz nicht mit dem Arbeitgeber abgestimmt ist.

Genau deshalb ist Elternteilzeit nicht nur eine Rechenfrage. Es ist eine Gestaltungsfrage.

Nur zweimal während der gesamten Elternzeit

Das Anspruchsverfahren zur Verringerung der Arbeitszeit kann während der gesamten Elternzeit nur zweimal genutzt werden.

Wer zu früh und unüberlegt ein Anspruchsverfahren startet, verbraucht einen dieser beiden Versuche. Wenn sich später Betreuung, Elterngeldplan, Arbeitszeiten oder finanzielle Situation ändern, fehlt dieser Spielraum.

Wenn der Arbeitgeber ablehnt

Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ab, muss er dies fristgerecht, mit Begründung und in Textform tun.

Danach ist der Weg zum Arbeitsgericht möglich. Eltern können also prüfen lassen, ob die Ablehnung berechtigt war.

Das ist ein starkes Mittel. Es hat aber Folgen für das Verhältnis zum Arbeitgeber. Wer seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzt, bekommt vielleicht Recht. Trotzdem kann das Arbeitsverhältnis belastet sein.

Warum der Teilzeitwunsch früh sichtbar sein sollte

Auch wenn das Konsensverfahren der bessere erste Weg ist, sollte der Arbeitgeber früh erkennen, dass Teilzeit während der Elternzeit ein Thema werden kann.

Hat der Arbeitgeber bereits eine Ersatzkraft für die gesamte Elternzeit organisiert, weil er den Teilzeitwunsch nicht kannte, wird eine spätere Elternteilzeit schwieriger oder unmöglich. Dann kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen und die Teilzeit ablehnen.

Vorsichtige Ankündigung in der Elternzeiterklärung

Ab dem [x.] Lebensmonat meines Kindes würde ich voraussichtlich eine Teilzeittätigkeit im Umfang von etwa [20] Wochenstunden aufnehmen wollen. Die genaue Lage und Verteilung der Arbeitszeit möchte ich rechtzeitig gesondert mit Ihnen abstimmen.

Diese Formulierung ist noch kein fertiger Anspruchsantrag. Sie zeigt aber, dass die Elternzeit nicht zwingend als vollständige Abwesenheit geplant ist.

Teilzeit und Elterngeld gehören zusammen

Teilzeit in Elternzeit ist nicht nur eine Frage des Arbeitgebers. Wer während des Elterngeldbezugs arbeitet, hat Zuverdienst. Dieser Zuverdienst gehört in die Elterngeldberechnung.

Deshalb müssen Beginn, Wochenstunden, voraussichtliches Einkommen und Elterngeldmonate zusammen geplant werden.

Beispiel: Mutter mit späterem Wiedereinstieg

Die Mutter möchte nach dem Mutterschutz zunächst zu Hause bleiben und später während der Elternzeit mit 20 Wochenstunden arbeiten. Dann muss diese Teilzeit in der Elternzeiterklärung vorbereitet werden. Zugleich muss geprüft werden, ob Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder eine Kombination sinnvoll ist. Ein falsch gelegter Teilzeitbeginn kostet Elterngeld.

Beispiel: Vater arbeitet während eines Elternzeitmonats

Der Vater möchte während eines Elternzeitmonats in Teilzeit arbeiten. Dann muss die Teilzeit zum Elterngeldmonat passen. Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber zustimmt. Das Einkommen muss im Elterngeldplan berücksichtigt werden.

Prüfen Sie diese Punkte vor dem Gespräch

  • Welche Lebensmonate sollen beim Elterngeld genutzt werden?
  • Ab wann ist Teilzeit wirklich sinnvoll?
  • Wie viele Wochenstunden passen zur Betreuung und zum Elterngeld?
  • Wie hoch ist der voraussichtliche Zuverdienst?
  • Soll zuerst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden?
  • Sind die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch erfüllt?
  • Wird ein Anspruchsverfahren dadurch verbraucht?
  • Soll der Teilzeitwunsch schon in der Elternzeiterklärung angekündigt werden?
  • Welche Folgen hätte eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber?

Häufige Fragen

FAQ zur Teilzeit in Elternzeit

Was ist das Konsensverfahren?

Im Konsensverfahren suchen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zur Teilzeit in Elternzeit. Es ist der bessere erste Weg, weil noch kein formaler Anspruch gegen den Arbeitgeber durchgesetzt wird.

Wann gilt das Anspruchsverfahren?

Das Anspruchsverfahren ist der formale Weg, wenn keine Einigung möglich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann während der gesamten Elternzeit zweimal genutzt werden.

Kann ich die Lage der Arbeitszeit einseitig festlegen?

Nein. Im Anspruchsverfahren geht es vor allem um Beginn und Umfang der Verringerung. Die gewünschte Verteilung soll angegeben werden. Über die Lage der Arbeitszeit sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber ablehnt?

Die Ablehnung muss fristgerecht, begründet und in Textform erfolgen. Danach ist der Weg zum Arbeitsgericht möglich. Dieser Weg sollte wegen der Folgen für das Arbeitsverhältnis bewusst gewählt werden.

Nächster Schritt

Teilzeit in Elternzeit erst planen, dann formulieren

Elternteilzeit ist nicht nur eine Frage des Anspruchs. Es ist auch eine Frage der Strategie. Erst wenn Elterngeld, Zuverdienst, Arbeitszeit, Arbeitgeber und Familienplanung zusammenpassen, sollte der Wunsch formuliert werden.

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