Der Mutterschutz gehört zum Zwei-Jahres-Zeitraum
Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Wer Elternzeit für einen Zeitraum vor dem dritten Geburtstag erklärt, muss in der ersten Erklärung festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der kommenden zwei Jahre Elternzeit genommen wird.
Dieser Zwei-Jahres-Zeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Elternzeit. Beginnt ein Vater zum Beispiel im 3. Lebensmonat mit der Elternzeit, zählen die zwei Jahre ab dem 3. Lebensmonat.
Bei Müttern, die direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen, muss der Mutterschutz nach der Geburt bereits mitgedacht werden. Dieser nachgeburtliche Mutterschutz gehört schon zum Zwei-Jahres-Zeitraum. Die Mutter plant also nicht zwei Jahre ab dem Ende des Mutterschutzes.
Schlechtes Beispiel: Nur ein Jahr nach dem Mutterschutz
Eine Mutter schreibt an den Arbeitgeber: "Ich nehme im Anschluss an den Mutterschutz ein Jahr Elternzeit."
Das klingt einfach. Genau darin liegt der Fehler, wenn die Mutter die Zeit danach noch offen halten möchte. Wenn sie nur dieses eine Jahr als Elternzeit erklärt, ist die anschließende Zeit nicht für später reserviert. In dem nicht erklärten Zeitraum muss sie im Umfang ihrer arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeit arbeiten. Einer späteren Verlängerung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.
Den Zwei-Jahres-Zeitraum bewusst erklären
Wenn die Mutter nach dem zuerst erklärten Jahr noch nicht im arbeitsvertraglich geregelten Umfang arbeiten möchte, muss das in der ersten Erklärung zur Elternzeit mitgedacht werden. Das gilt auch dann, wenn sie im zweiten Lebensjahr in Teilzeit arbeiten möchte.
Eine passende Formulierung sieht zum Beispiel so aus:
Beispiel für eine Mutter vor der Geburt
Sehr geehrte Damen und Herren,
der voraussichtliche Geburtstermin meines Kindes ist der 15.07.2026.
Ich nehme im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres meines Kindes.
Während meiner zweijährigen Elternzeit möchte ich voraussichtlich ab dem zweiten Lebensjahr in Teilzeit mit etwa 24 Wochenstunden arbeiten. Die genaue Verteilung der Arbeitszeit werde ich rechtzeitig mit Ihnen abstimmen.
Damit ist klar: Die Mutter bleibt im Zwei-Jahres-Zeitraum in Elternzeit. Sie kehrt nicht automatisch in die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit zurück, sondern plant Teilzeit während der Elternzeit.
Vor der Geburt besser keine festen Daten verwenden
Vor der Geburt kennt niemand den tatsächlichen Geburtstag des Kindes. Ein voraussichtlicher Geburtstermin ist nur ein Planungsdatum.
Wer vor der Geburt feste Kalenderdaten erklärt, obwohl die Elternzeit an Mutterschutz, Lebensjahre oder Lebensmonate des Kindes anschließen soll, zieht Elternzeit und Elterngeld auseinander.
Der Arbeitgeber sollte den voraussichtlichen Geburtstermin kennen, damit er planen kann. Die Elternzeit selbst wird vor der Geburt aber besser nach Mutterschutz, Lebensjahren oder Lebensmonaten beschrieben.
Die Sieben-Wochen-Frist nach der Geburt
Elternzeit vor dem dritten Geburtstag muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn erklärt werden. Die Erklärung der Elternzeit ist mündlich nicht möglich. Eine E-Mail reicht rechtlich aus. Ich empfehle trotzdem, sich den Zugang bestätigen zu lassen.
Bei Müttern, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, ist die Frist praktisch besonders: Der nachgeburtliche Mutterschutz dauert mindestens acht Wochen. Deshalb bleibt nach der Geburt mindestens eine Woche Zeit, um die Elternzeit fristgerecht zum Anschluss an den Mutterschutz zu erklären.
Kommt das Kind früher, verlängert sich der nachgeburtliche Mutterschutz um die Tage, die vor der Geburt nicht genutzt werden konnten. Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einer Schutzfrist von zwölf Wochen verschiebt sich der späteste Zeitpunkt für die Erklärung entsprechend nach hinten.
Bis zu 24 Monate können später genutzt werden
Von den drei Jahren Elternzeit können bis zu 24 Monate in den Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum achten Geburtstag des Kindes gelegt werden. Das ist ein eigener Planungsbaustein.
Diese späteren Monate ersetzen aber nicht die Bindung für den Zwei-Jahres-Zeitraum der ersten Erklärung. Wer in diesem Zeitraum Elternzeit nehmen möchte, muss diese Zeiträume in der ersten Erklärung berücksichtigen.
Nach zwei Jahren Elternzeit kann weiter Elternzeit erklärt werden, ohne erneut zwei Jahre festlegen zu müssen. Dann ist eine rollierende Erklärung mit der jeweiligen Frist möglich.
Betreuung, Teilzeit und Wirklichkeit passen nicht immer zum Formular
Die gesetzliche Planung klingt ordentlicher als das Familienleben nach der Geburt. Vor oder kurz nach der Geburt weiß niemand, wie anspruchsvoll die Betreuung des Kindes tatsächlich wird.
Manche Kinder schlafen früh gut. Andere brauchen sehr lange sehr viel Nähe. Manche Eltern finden rechtzeitig einen Betreuungsplatz. Andere suchen monatelang oder finden nur Betreuungszeiten, die nicht zu Arbeitsweg und Arbeitszeit passen.
Genau hier stoßen gelebte Praxis und Zwei-Jahres-Erklärungsfrist aufeinander. Deshalb halte ich ein offenes Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für sehr wichtig. Familienfreundliche Arbeitswelt bedeutet nicht nur ein schönes Wort auf der Karriereseite. Sie zeigt sich daran, ob in solchen Situationen konstruktiv mit der tatsächlichen Familiensituation umgegangen wird.
Aus meiner Arbeit für Eltern
Schon 2006 habe ich eine Petition für einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz eingereicht. Später wurde ein solcher Anspruch zumindest ab dem ersten Geburtstag des Kindes eingeführt.
Das war ein wichtiger Schritt. In der Beratungspraxis sieht man aber bis heute: Ein Rechtsanspruch auf dem Papier löst noch nicht jedes Betreuungsproblem. Eltern brauchen einen Platz, der zum Kind, zu den Arbeitszeiten, zum Arbeitsweg und zur tatsächlichen Familiensituation passt.
Der Dreiklang für Familien
Schon in meinem Buch zum Elterngeld aus dem Jahr 2006 habe ich beschrieben, dass Familienpolitik einen Dreiklang braucht:
Beim Elterngeld wurde viel geregelt. Bei Betreuungsplätzen und echter Familienfreundlichkeit im Arbeitsleben gibt es weiterhin erhebliches Ausbaupotential.
Elternzeit sichert auch den Arbeitsplatz
Elternzeit ist nicht nur freie Zeit mit dem Kind. Sie ist auch ein Schutzinstrument. Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen und mit behördlicher Zulässigkeit möglich.
Ich habe gelegentlich Eltern in der Beratung, die ihre Arbeitszeit auf bis zu 32 Wochenstunden reduzieren und diese Tätigkeit als Teilzeit während der Elternzeit ausüben. Dadurch bleiben sie im besonderen Schutz der Elternzeit und können trotzdem arbeiten.
Das ist kein Standardweg für jede Familie. Es zeigt aber, warum Elternzeit nicht nur mit dem Kalender geplant werden sollte. Elternzeit, Arbeitszeit, Kündigungsschutz, Mutterschutz und Elterngeld hängen zusammen.
Mutterschutz und Elterngeld gehören in dieselbe Planung
Der Mutterschutz beeinflusst auch den Elterngeldplan. Wenn die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, werden diese nach der Geburt mit dem Elterngeld verrechnet. Die betroffenen Lebensmonate sind bei der Mutter Basiselterngeldmonate.
Das betrifft auch den anderen Elternteil. Wenn die Mutter in den ersten Lebensmonaten wegen Mutterschaftsleistungen Basiselterngeld bezieht, darf der andere Elternteil nicht einfach zusätzlich in den ersten beiden Lebensmonaten volles Basiselterngeld beziehen. Beide Eltern dürfen in den ersten zwölf Lebensmonaten nur in einem Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Bei früherer Geburt oder verlängerter Mutterschutzfrist kann sich der Zeitraum, in dem Mutterschaftsleistungen mit Elterngeld zusammentreffen, verlängern. Dann muss auch der Elterngeldplan angepasst werden.
Meine Empfehlung
Die Erklärung der Elternzeit nach dem Mutterschutz sollte kurz sein, aber nicht unüberlegt. Entscheidend ist, ob sie den Zwei-Jahres-Zeitraum richtig abbildet, ob Teilzeit in Elternzeit vorgesehen ist, ob die Betreuung realistisch ist und ob der Elterngeldplan dazu passt.
Gerade Mütter sollten nicht einfach "ein Jahr nach dem Mutterschutz" erklären, wenn die Zeit danach noch offen ist. Offen ist sie dann nämlich nicht. Ohne Elternzeit arbeitet die Mutter im Umfang ihrer arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeit. Einer späteren Verlängerung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.