Arbeitgeber

Partnerschaftsbonus und Arbeitgeber

Partnerschaftsbonusmonate werden beim Elterngeld beantragt. Bei angestellten Eltern hängt die Umsetzung aber am Arbeitsverhältnis.

Elternzeit, Teilzeit, Arbeitszeitverteilung, Überstunden und Kündigungsschutz müssen zu den Lebensmonaten des Kindes passen.

Elterngeldantrag und Arbeitgeberseite trennen

Der Partnerschaftsbonus wird gegenüber der Elterngeldstelle beantragt. Die dafür nötige Elternzeit oder Teilzeit wird aber gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, verlangt oder vereinbart.

Das ist ein häufiger Denkfehler: Der Elterngeldantrag schafft keine passende Teilzeitvereinbarung und keine passende Elternzeit beim Arbeitgeber.

Elternzeit nach Lebensmonaten planen

Für den Partnerschaftsbonus zählt der jeweilige Lebensmonat des Kindes. Deshalb ist es meistens am saubersten, Elternzeit und Teilzeit ebenfalls nach Lebensmonaten zu planen.

Wenn der Arbeitgeber nach Kalendermonaten denkt, entstehen schnell Verschiebungen. Arbeitsrechtlich sieht der Plan dann ordentlich aus, elterngeldrechtlich passt er aber nicht sauber.

24 bis 32 Wochenstunden absichern

Beide Eltern müssen in den Partnerschaftsbonusmonaten im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten.

Bei Angestellten sollte diese Spanne durch Elternzeitteilzeit oder eine andere belastbare Teilzeitvereinbarung abgesichert sein. Überstunden bleiben ein eigenes Risiko, weil beim Elterngeld die tatsächliche Arbeitszeit entscheidend ist.

In kleinen Betrieben liegt hier oft das eigentliche Problem. Einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit gibt es nur unter weiteren Voraussetzungen, insbesondere bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Ohne durchsetzbare Teilzeit oder eine freiwillige Vereinbarung trägt der beste Elterngeldplan den Partnerschaftsbonus praktisch nicht.

Brückenteilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann in einzelnen Fällen helfen, ist aber ein anderes arbeitsrechtliches Instrument. Sie setzt eine größere Arbeitgeberstruktur voraus und läuft nicht nur für einen kurzen einzelnen Lebensmonat. Für den Partnerschaftsbonus muss deshalb getrennt geprüft werden: Was ist elterngeldrechtlich sinnvoll und was ist arbeitsrechtlich tatsächlich umsetzbar?

Fristen und Änderungen

Elternzeit bis zum dritten Geburtstag muss regelmäßig sieben Wochen vorher erklärt werden. Für Elternzeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr gilt regelmäßig eine Frist von 13 Wochen.

Änderungen sind nicht frei verfügbar. Wenn Elternzeit einmal wirksam erklärt wurde, braucht eine spätere Anpassung je nach Situation die Zustimmung des Arbeitgebers.

Kündigungsschutz bei Vätern

Bei mehreren Elternzeitabschnitten besteht der besondere Kündigungsschutz nicht durchgehend in allen Lücken. Vor dem dritten Geburtstag beginnt der Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der jeweiligen Elternzeit, später frühestens 14 Wochen vorher.

Gerade Väter, die frühe Vatermonate und später Partnerschaftsbonusmonate planen, sollten dem Arbeitgeber nicht nur eine schöne Kalenderübersicht geben. Sie sollten wissen, wann der Schutz tatsächlich greift.

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Mehr Einordnung finden Sie auf diesen Seiten: Elternzeit und Partnerschaftsbonus, Stundenkorridor, Kündigungsschutz für Väter, Elternzeit Fristen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Partnerschaftsbonus und Arbeitgeber

Muss der Arbeitgeber beim Partnerschaftsbonus einbezogen werden?

Bei angestellten Eltern ja. Der Elterngeldantrag ersetzt keine Elternzeiterklärung und keine Teilzeitvereinbarung.

Sollte die Teilzeit nach Lebensmonaten liegen?

Ja, das ist meist der sauberste Weg, weil der Partnerschaftsbonus nach Lebensmonaten geprüft wird.

Sind Überstunden ein Problem?

Ja. Überstunden zählen zur tatsächlichen Arbeitszeit und reißen die 32-Stunden-Grenze, wenn der Durchschnitt im Lebensmonat zu hoch wird.

Ist der Vater zwischen Elternzeitabschnitten geschützt?

Nicht durchgehend. Der besondere Kündigungsschutz greift nur in den gesetzlichen Schutzzeiträumen und während der Elternzeitabschnitte.