Elterngeld beantragen
Elterngeld-Auszahlung: Bewilligt heißt nicht immer überwiesen.
Elterngeld wird nach Lebensmonaten bewilligt und im Laufe des jeweiligen Lebensmonats gezahlt. Die tatsächliche Auszahlung hängt aber davon ab, ob Mutterschaftsleistungen angerechnet werden, Einkommen im Bezugszeitraum entsteht oder der Bescheid später endgültig abgerechnet wird.
Ausgezahlt wird im Lebensmonat, nicht nach Kalendermonaten
Das Elterngeld folgt dem Lebensmonat des Kindes. Ein Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag vor dem nächsten Monatstag. Wird ein Kind am 15. Mai geboren, läuft der erste Lebensmonat vom 15. Mai bis zum 14. Juni.
Die Auszahlung erfolgt im Laufe des Lebensmonats, für den das Elterngeld bestimmt ist. Einen bundesweit einheitlichen Überweisungstag gibt es nicht. Die konkreten Zahlungen ergeben sich aus dem Bescheid und den Zahlungsinformationen der zuständigen Elterngeldstelle.
Mutterschaftsleistungen werden taggenau verrechnet
Viele Mütter erhalten nach der Geburt Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Diese Mutterschaftsleistungen werden taggenau auf das Elterngeld angerechnet.
Der erste Lebensmonat ist bei angestellten Müttern mit Mutterschaftsleistungen nach der Geburt vollständig durch Mutterschaftsleistungen belegt. In diesem Lebensmonat wird dann kein zusätzliches Elterngeld ausgezahlt, der Lebensmonat gilt aber trotzdem als Basiselterngeldmonat der Mutter.
Danach entsteht in der Praxis ein Rumpfmonat. Der Mutterschutz endet nicht sauber am Ende eines Lebensmonats, sondern mitten in einem Lebensmonat. Für die Tage mit Mutterschaftsleistungen wird das Elterngeld angerechnet. Für die restlichen Tage dieses Lebensmonats wird das Elterngeld anteilig ausgezahlt.
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt oder verlängert sich der nachgeburtliche Mutterschutz auf zwölf Wochen, verschiebt sich diese Verrechnung. Dann reicht der Mutterschutz weiter in den Elterngeldbezug hinein und der Rumpfmonat liegt später.
Beispiel: Erst keine Zahlung, dann ein anteiliger Rumpfmonat
Die Mutter erhält nach der Geburt Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Die Elterngeldstelle bewilligt Elterngeld, rechnet die Mutterschaftsleistungen aber an. Im ersten Lebensmonat kommt deshalb kein zusätzliches Elterngeld an.
Der Lebensmonat ist trotzdem nicht frei. Er zählt bei der Mutter als Basiselterngeldmonat. Endet der Mutterschutz im nächsten Lebensmonat, wird das Elterngeld für den verbleibenden Teil dieses Lebensmonats anteilig ausgezahlt. Genau deshalb muss der Bezugszeitraum beider Eltern vor dem Antrag sauber geplant werden.
Bewilligtes Elterngeld und Überweisung sind zwei verschiedene Dinge
Im Bescheid steht, welche Elterngeldart für welchen Lebensmonat bewilligt wird. Die Überweisung zeigt nur, was nach Anrechnung und vorläufiger Berechnung tatsächlich ausgezahlt wird.
| Situation | Wirkung |
|---|---|
| Mutterschaftsleistungen nach der Geburt | werden angerechnet und verbrauchen Basiselterngeldmonate der Mutter |
| Zuverdienst im Bezugszeitraum | führt zu einer Berechnung mit Einkommen im Bezugszeitraum |
| Selbstständigkeit | führt später zur endgültigen Abrechnung anhand der tatsächlichen Einkünfte |
| Änderungsantrag | verändert den Plan nur, wenn die Änderung rechtzeitig und zulässig ist |
Aus der Praxis: Bearbeitungszeiten schaffen echte Liquiditätslücken
Das Elterngeld soll nach der Geburt einen finanziellen Schonraum schaffen. In der Praxis kommt das Geld aber nicht immer dann, wenn die Familie es braucht. Die Bearbeitungszeit beträgt nicht selten mehrere Monate. Ich kenne auch Familien, die mehr als sechs Monate auf ihr Elterngeld warten mussten.
Das trifft besonders Familien, in denen auch der Vater Elterngeld beziehen möchte. Viele Väter planen den 1. und den 13. Lebensmonat. Das Elterngeld für den 1. Lebensmonat wird dann aber nicht im 1. Lebensmonat überwiesen, sondern erst nach Bearbeitung des Antrags. Das Geld kommt dann erst im 3. Lebensmonat oder noch später.
Für die Familie ist das keine theoretische Verzögerung, sondern eine echte Liquiditätslücke. Genau in der ersten Zeit nach der Geburt sinkt das Einkommen, die Ausgaben steigen und die Eltern verlassen sich auf das Elterngeld. Wenn die Zahlung erst Monate später kommt, erfüllt das Elterngeld seinen Zweck nur unvollständig.
Solche langen Bearbeitungszeiten gibt es seit Einführung des Elterngeldes. Für die eigene Planung hilft es deshalb nicht, nur mit einem idealen Bearbeitungsverlauf zu rechnen. Gleichzeitig sind die Erfahrungen je nach Bundesland und Elterngeldstelle sehr unterschiedlich.
Eltern sollten die Bearbeitungszeiten deshalb nicht ausblenden. Wenn sich Wartezeiten in einem Bundesland häufen, erscheint das irgendwann in der Tagespresse. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Für die eigene Finanzplanung braucht die Familie einen Puffer.
Vorläufige Bescheide sind kein Randthema
Bei Antragstellung liegt der Bezugszeitraum in der Zukunft. Der tatsächliche Zuverdienst steht deshalb noch nicht fest. Bei Selbstständigen fehlt zusätzlich in vielen Fällen der Einkommensteuerbescheid für den Bemessungszeitraum.
Deshalb werden Elterngeldbescheide in solchen Fällen vorläufig erlassen. Nach dem Bezugszeitraum müssen die tatsächlichen Einkünfte nachgewiesen werden. Danach setzt die Elterngeldstelle das Elterngeld endgültig fest. Das führt zu einer Nachzahlung oder zu einer Rückforderung.
Bei Selbstständigen ist diese spätere Abrechnung besonders wichtig. Einnahmen und Betriebsausgaben müssen den Lebensmonaten des Kindes zugeordnet werden. Buchhaltungsprogramme arbeiten aber meist mit Kalendermonaten. Daraus entsteht schnell zusätzlicher Aufwand.
Änderungen besser vor der Auszahlung einreichen
Eltern dürfen Entscheidungen im Elterngeldantrag bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern. Rückwirkend geht das aber nur begrenzt. Außerdem stellen sich einige Elterngeldstellen quer, wenn eine Auszahlung bereits angewiesen wurde.
Für Eltern ist kaum erkennbar, wann eine Auszahlung intern angewiesen wurde. Deshalb sollten Änderungen nicht bis zum letzten Moment warten. Wer den Bezug ändern möchte, sollte den Änderungsantrag lieber früher einreichen.
Wichtig ist außerdem: Ein rückwirkender Wechsel von Elterngeld Plus in Basiselterngeld ist anders zu behandeln als der umgekehrte Weg. Solche Änderungen gehören fachlich geprüft, bevor sie an die Elterngeldstelle gehen.
Der Antragsservice endet nicht mit dem Antrag
Beim Antragsservice geht es nicht nur darum, ein Formular auszufüllen. Ich begleite die Eltern auch bei Rückfragen der Elterngeldstelle, bei vorläufigen Bescheiden, bei Änderungsanträgen und bei der späteren endgültigen Festsetzung.
Das ist besonders wichtig, wenn nach der Geburt noch etwas passiert: der Kita-Platz kommt später, die Mutter beginnt früher oder später mit Teilzeit, der Vater verliert den Arbeitsplatz, ein Minijob wird aufgenommen oder Partnerschaftsbonusmonate geraten in Gefahr. Dann muss nicht nur die Auszahlung, sondern der ganze Elterngeldplan angepasst werden.
Häufige Fragen zur Elterngeld-Auszahlung
- Wann wird Elterngeld ausgezahlt?
- Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Einen bundesweit einheitlichen Auszahlungstag gibt es nicht.
- Warum bekomme ich nach der Geburt zunächst kein Elterngeld?
- Bei vielen Müttern werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld angerechnet. Dann kommt zunächst keine zusätzliche Elterngeldzahlung an.
- Ist ein vorläufiger Bescheid schlecht?
- Nein. Er bedeutet aber, dass später noch endgültig abgerechnet wird. Dann entstehen Nachzahlungen oder Rückforderungen.
- Lässt sich die Auszahlung später noch ändern?
- Änderungen sind bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich, aber nicht beliebig rückwirkend und nicht immer nach bereits angewiesener Auszahlung. Deshalb sollten Änderungen früh geprüft werden.