Mutterschutz gehört in die Elterngeldplanung
Der Mutterschutz sollte nicht isoliert betrachtet werden. Er gehört zusammen mit Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss, Elternzeit, Elterngeld und der Rückkehr in den Beruf.
Wer nur die Schutzfrist im Kalender markiert, übersieht schnell die eigentlichen Fragen: Welche Mutterschaftsleistungen fließen? Welche Lebensmonate sind dadurch beim Elterngeld belegt? Was bedeutet das für den anderen Elternteil? Und wann muss die Elternzeit erklärt werden?
Expertentipp von Michael Tell: Mutterschutz zuerst als Planungsblock sehen
In der Beratung geht es nicht nur um den Beginn und das Ende der Schutzfrist. Entscheidend ist, welche Zahlungen in welchen Lebensmonat fallen und wie Elternzeit, Elterngeld und Rückkehr in den Beruf danach weiterlaufen.
Die Schutzfristen vor und nach der Geburt
Vor der Geburt beginnt die Schutzfrist sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. In dieser Zeit darf die Frau noch arbeiten, wenn sie das ausdrücklich möchte. Diese Bereitschaft kann sie jederzeit wieder zurücknehmen.
Nach der Geburt ist es anders. Dann gilt ein Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist dauert nach der Geburt mindestens acht Wochen.
Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einer festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, werden die vor der Geburt nicht verbrauchten Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Genau dadurch verschiebt sich die Planung. Vor der Geburt kann niemand sicher wissen, wann das Kind tatsächlich geboren wird und wann der nachgeburtliche Mutterschutz endet.
Die Fristen erkläre ich ausführlicher auf der Seite Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt.
Der Mutterschutz beeinflusst das Elterngeld sofort
Das Elterngeld muss nach Lebensmonaten des Kindes beantragt werden. Mutterschaftsleistungen werden dagegen für Kalendertage gezahlt. Treffen diese Systeme nach der Geburt zusammen, hat das konkrete Folgen.
Bei acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt reichen die Mutterschaftsleistungen in den 1. und 2. Lebensmonat des Kindes hinein. Diese Lebensmonate sind bei der Mutter Basiselterngeldmonate. Die Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet.
Das ist für die Planung des anderen Elternteils wichtig. Wenn die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, kann der Vater die ersten beiden Lebensmonate nicht einfach zusätzlich mit vollem Basiselterngeld planen. Beide Eltern dürfen in den ersten zwölf Lebensmonaten nur in einem Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Bei einer früheren Geburt oder bei zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt kann sich dieser Zwangszeitraum verlängern. Dann muss der Elterngeldplan angepasst werden.
Planungsfehler: Mutterschutz und anderer Elternteil werden getrennt gedacht
Ein Vater möchte direkt nach der Geburt zwei Lebensmonate Basiselterngeld nehmen. Die Mutter erhält Mutterschaftsleistungen. Dann muss genau geprüft werden, welche Lebensmonate bei der Mutter bereits durch Mutterschaftsleistungen belegt sind.
Sonst entsteht ein Plan, der auf dem Papier gut aussieht, aber beim Elterngeld nicht aufgeht.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss richtig einordnen
Bei angestellten Frauen mit gesetzlicher Krankenversicherung zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zusammen sollen diese Leistungen während der Schutzfristen das bisherige Nettoarbeitsentgelt absichern.
Für den Arbeitgeberzuschuss sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Geburt entscheidend. Deshalb kann die Steuerklasse auch dann noch wichtig sein, wenn es für die Elterngeldoptimierung bereits zu spät ist.
Privat versicherte oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen müssen gesondert prüfen, welche Leistung vom Bundesamt für Soziale Sicherung kommt und welche Zahlung der Arbeitgeber schuldet. Das ist keine Detailfrage, sondern kann die Liquidität in der Schutzfrist deutlich verändern.
Mehr dazu steht auf der Seite Mutterschaftsgeld.
Beschäftigungsverbote sind ein eigenes Thema
Der Mutterschutz besteht nicht nur aus den Schutzfristen rund um die Geburt. Wenn eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb dieser Schutzfristen nicht oder nur teilweise arbeiten darf, kommt Mutterschutzlohn in Betracht.
Auch nach der Geburt kann die konkrete Tätigkeit wichtig werden. Wenn eine stillende Mutter nicht sicher weiterbeschäftigt werden kann, kann ein Still-Beschäftigungsverbot finanziell sehr wichtig sein: Die Mutter erhält dann weiterhin Arbeitsentgelt und kann später trotzdem Elterngeld beziehen.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall sauber geprüft werden. Es geht nicht nur um gefährliche Stoffe. Entscheidend ist, ob der konkrete Arbeitsplatz für die schwangere oder stillende Frau zulässig gestaltet werden kann.
Kündigungsschutz beginnt früh
Der Mutterschutz schützt auch das Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig. Der Schutz reicht nach der Geburt bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Wenn eine Frau eine Kündigung erhält und bei Zugang der Kündigung bereits schwanger war, sollte sie ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Schwangerschaft informieren. Das gilt auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste und der Arzt später feststellt, dass die Schwangerschaft bereits vor Zugang der Kündigung bestand.
Die Kündigung muss dann zurückgenommen werden. Tut der Arbeitgeber dies nicht, zieht die Frau vor das Arbeitsgericht. Dort wird man sich entweder gütlich einigen oder die Kündigung wird vom Arbeitgeber zurückgenommen.
Beim zweiten Kind steckt viel Geld im Detail
Besonders wichtig wird der Mutterschutz beim zweiten Kind. Dann greifen Elternzeit, Teilzeit in Elternzeit, neuer Mutterschutz, Arbeitgeberzuschuss und Elterngeld ineinander.
Entscheidend ist, ob die Mutter zwischen den Kindern in Elternteilzeit gearbeitet hat oder ob sie ohne Elternzeit nur noch in Teilzeit beschäftigt war. Das ist ein großer Unterschied.
Arbeitet die Mutter während der Elternzeit in Teilzeit und beginnt danach der Mutterschutz für das nächste Kind, kann der Arbeitgeberzuschuss wieder auf dem Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes beruhen. Hat die Mutter die Elternzeit dagegen beendet und arbeitet nur noch mit reduzierter vertraglicher Arbeitszeit, wird der Arbeitgeberzuschuss aus diesem Teilzeiteinkommen berechnet.
Genau diese Unterscheidung wird in der Praxis leicht übersehen. Für die Mutter kann sie mehrere hundert oder mehrere tausend Euro ausmachen.
Auch für die Geschwisterplanung ist der Mutterschutz wichtig. Der Beginn des neuen Mutterschutzes kann den Bemessungszeitraum beim Elterngeld beeinflussen, die Elternzeit des ersten Kindes beenden oder den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auslösen.
Meine Empfehlung
Mutterschutz ist kein Randthema. Er ist der Übergang von Schwangerschaft zu Elterngeld, Elternzeit und beruflicher Rückkehr.
Wer Mutterschutz, Mutterschaftsleistungen und Elterngeld nicht zusammen plant, verschenkt Gestaltungsspielraum oder bekommt später eine andere Auszahlung als erwartet. Genau deshalb sollte der Mutterschutz früh in die Elterngeldplanung einbezogen werden.