Elterngeld und andere Leistungen

Anrechnung beim Elterngeld: Erst die Leistung einordnen.

Beim Elterngeld reicht die Frage nach der Auszahlung nicht aus. Entscheidend ist, welche Leistung in welchem Lebensmonat welcher Person zusteht und ob dadurch nur Geld angerechnet wird oder auch ein Basiselterngeldmonat verbraucht ist.

Anrechnung ist nicht gleich Anrechnung

Beim Elterngeld muss zuerst die Zahlung richtig eingeordnet werden. Eine Zahlung kann den Auszahlungsbetrag mindern. Sie führt aber auch dazu, dass ein Lebensmonat als Basiselterngeldmonat verbraucht ist.

Diese zweite Wirkung ist für die Planung häufig wichtiger als die Frage, ob in diesem Monat noch Geld von der Elterngeldstelle überwiesen wird.

Auszahlung Welche Zahlung mindert den Elterngeldbetrag?
Verbrauch Welcher Lebensmonat ist als Basiselterngeld belegt?
System Anrechnung, Zuverdienst oder Bemessungszeitraum?

Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind: volle Anrechnung

Der wichtigste Fall sind die Mutterschaftsleistungen nach der Geburt. Dazu gehören das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Diese Leistungen werden bei der Mutter voll auf das Elterngeld angerechnet. Der Mindestbetrag von 300 Euro bleibt in diesen Monaten nicht geschützt.

Deshalb bekommen viele angestellte Mütter nach der Geburt zunächst kein zusätzliches Elterngeld ausgezahlt. Die Lebensmonate sind aber nicht frei. Wenn der Mutter ab Geburt Mutterschaftsleistungen zustehen, gelten die betroffenen Lebensmonate bei ihr als Basiselterngeldmonate.

Diese Monate dürfen nicht in Elterngeld Plus umgewandelt werden. In diesen Lebensmonaten ist bei der Mutter auch kein Partnerschaftsbonus möglich.

Beispiel: Nach dem Mutterschutz bleiben keine zwölf Monate übrig

Eine Mutter erhält in den ersten beiden Lebensmonaten Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Diese beiden Lebensmonate gelten bei ihr als Basiselterngeldmonate. Wenn sie danach Basiselterngeld beantragt, bleiben ihr nicht zwölf weitere Basiselterngeldmonate, sondern nur noch zehn.

Das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt ist anders

Das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung wird anders behandelt als das laufende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse. Es ist keinem bestimmten Zeitraum ab Geburt zugeordnet und wird nicht wie laufendes Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet.

Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bleibt davon getrennt zu prüfen. Er spielt auch bei privat oder familienversicherten Arbeitnehmerinnen eine wichtige Rolle und wird für die Zeit ab Geburt auf das Elterngeld angerechnet.

Warum die Mutterschaftsleistungen den anderen Elternteil treffen

Die Anrechnung der Mutterschaftsleistungen erfolgt bei der Mutter. Der andere Elternteil bekommt dadurch nicht automatisch weniger Elterngeld.

Trotzdem wirken diese Monate auf den Familienplan. Beide Eltern dürfen in den ersten zwölf Lebensmonaten nur in einem Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Wenn die Mutter wegen Mutterschaftsleistungen bereits Basiselterngeldmonate belegt, darf der andere Elternteil diese Monate nicht einfach zusätzlich mit Basiselterngeld füllen.

Expertentipp von Michael Tell: Elternzeit und Elterngeld zusammen prüfen

Viele Eltern planen den anderen Elternteil direkt nach der Geburt zu Hause ein. Wenn die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, muss vorher geprüft werden, ob dazu Basiselterngeld passt. Sonst steht ein Elternteil zu Hause, hat Elternzeit erklärt und bekommt für diesen Monat kein Elterngeld.

Taggenaue Anrechnung am Ende des Mutterschutzes

Mutterschaftsleistungen werden nur für die Tage angerechnet, für die sie im Lebensmonat zustehen. Endet der nachgeburtliche Mutterschutz mitten in einem Lebensmonat, wird die Anrechnung taggenau vorgenommen.

Für die restlichen Tage dieses Lebensmonats entsteht noch Elterngeld, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Der Lebensmonat bleibt aber trotzdem ein Basiselterngeldmonat der Mutter.

Beispiel: Mutterschutz endet mitten im Lebensmonat

Der zweite Lebensmonat läuft vom 5. August bis zum 4. September. Die Mutterschaftsleistungen enden am 25. August. Dann werden sie nur für den Zeitraum vom 5. bis zum 25. August angerechnet.

Für die restlichen Tage entsteht noch ein Elterngeldbetrag, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Der zweite Lebensmonat bleibt aber als Basiselterngeldmonat der Mutter verbraucht.

Beamtinnen, Soldatinnen und vergleichbare Fälle

Bei Beamtinnen, Soldatinnen, Richterinnen und vergleichbaren Personengruppen geht es nicht immer um Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Dort treten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Zuschüsse während eines Beschäftigungsverbots nach der Geburt eine entsprechende Wirkung haben.

Diese Fälle müssen mit den jeweils geltenden beamten-, richter- oder soldatenrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Eine reine Arbeitnehmerbetrachtung reicht hier nicht.

Ausländische oder vergleichbare Leistungen

Bei Auslandsbezug müssen Leistungen geprüft werden, die dem deutschen Elterngeld oder den deutschen Mutterschaftsleistungen vergleichbar sind. Solche Leistungen wirken auf das deutsche Elterngeld.

Wenn ein Antrag im Ausland nicht gestellt wird, ruht der deutsche Elterngeldanspruch bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. Deshalb sollte Auslandsbezug nie nebenbei behandelt werden.

Elterngeld für ein älteres Kind

Ein weiterer Sonderfall ist Elterngeld für ein älteres Kind. Wenn für ein älteres Kind noch Elterngeld läuft und für ein jüngeres Kind Elterngeld beantragt wird, kann das Elterngeld für das ältere Kind auf das Elterngeld für das jüngere Kind angerechnet werden.

Hier gelten andere Schutzmechanismen als bei Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind. Der Mindestbetrag bleibt bei dieser Anrechnung geschützt. Bei kurzen Geburtenabständen muss deshalb nicht nur der Bemessungszeitraum, sondern auch der laufende Bezug für das ältere Kind geprüft werden.

Entgeltersatzleistungen nach der Geburt

Neben Mutterschaftsleistungen gibt es Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen. Dazu gehören Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Gründungszuschuss, Renten wegen Erwerbsminderung und vergleichbare Leistungen.

Diese Leistungen sind keine normale Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum. Sie ersetzen Einkommen. Deshalb werden sie auf das Elterngeld angerechnet.

Anders als bei Mutterschaftsleistungen bleibt hier der Mindestbetrag geschützt. Beim Basiselterngeld sind 300 Euro von der Anrechnung frei. Beim Elterngeld Plus sind es 150 Euro. Der Geschwisterbonus erhöht diesen geschützten Mindestbetrag nicht. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der geschützte Betrag dagegen um den Mehrlingszuschlag.

Wenn dieselbe Ersatzleistung schon im Bemessungszeitraum lag

Die Berechnung wird besonders anspruchsvoll, wenn dieselbe Ersatzleistung schon im Bemessungszeitraum vorlag und nach der Geburt erneut oder weiter auf das Elterngeld trifft.

Dann wird der spätere Anrechnungsbetrag vermindert. Für jeden Kalendermonat im Bemessungszeitraum, in dem diese Leistung bezogen wurde, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel reduziert.

Ein Tag in diesem Kalendermonat genügt. Hier wird nicht taggenau gerechnet. Die taggenaue Rechnung betrifft die Anrechnung innerhalb eines Lebensmonats.

Beispiel: Arbeitslosengeld I schon im Bemessungszeitraum

Ein Elternteil erhält nach der Geburt 900 Euro Arbeitslosengeld I. Dieses Arbeitslosengeld I wird auf das Elterngeld angerechnet.

Wurde Arbeitslosengeld I aber schon in zwei Kalendermonaten des Bemessungszeitraums bezogen, wird der Anrechnungsbetrag um 2/12 gemindert: 900 Euro minus 2/12 von 900 Euro ergibt 750 Euro.

Es werden also nicht 900 Euro, sondern 750 Euro auf das Elterngeld angerechnet. Danach sind zusätzlich der geschützte Mindestbetrag und ein individueller Anrechnungsfreibetrag zu prüfen.

Der individuelle Anrechnungsfreibetrag

Bei Entgeltersatzleistungen entsteht zusätzlich ein individueller Freibetrag, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Ersatzleistung nach der Geburt beginnt und nur ein niedrigeres Einkommen ersetzt.

Dann wird nicht einfach die gesamte Ersatzleistung vom Elterngeld abgezogen. Es wird verglichen, welches Elterngeldnetto vor der Geburt maßgeblich war und welches Einkommen durch die andere Leistung ersetzt wird.

Beispiel: Krankengeld nach Teilzeit

Vor der Geburt lag das Elterngeldnetto bei 1.800 Euro. Nach der Geburt arbeitet ein Elternteil zunächst in Teilzeit mit einem Elterngeldnetto von 1.100 Euro. Später wird dieser Elternteil krank und erhält Krankengeld, das dieses Teilzeiteinkommen ersetzt.

Dann ersetzt das Krankengeld nicht das frühere Einkommen von 1.800 Euro, sondern das niedrigere Einkommen aus der Teilzeit. Der Unterschied zwischen 1.800 Euro und 1.100 Euro bleibt beim Elterngeld geschützt.

Arbeitslosengeld I: Aussetzen muss geplant werden

Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung. Wird es während des Elterngeldbezugs gezahlt, wird es auf das Elterngeld angerechnet. Der Mindestbetrag des Elterngeldes bleibt dabei geschützt.

In der Praxis ist wichtig: Arbeitslosengeld I lässt sich für die Zeit des Elterngeldbezugs aussetzen und nach dem Elterngeldbezug wieder aufnehmen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Eltern das Arbeitslosengeld nicht durch die Anrechnung im Elterngeldbezug verbrauchen möchten.

Nach dem Elterngeldbezug muss aber die Verfügbarkeit zum gewünschten Arbeitsumfang passen. Wer wegen der Betreuung des Kindes nicht voll oder nur eingeschränkt arbeiten kann, riskiert Kürzungen beim Arbeitslosengeld oder Probleme mit der Agentur für Arbeit.

Expertentipp von Michael Tell: Arbeitslosengeld I nicht nebenbei laufen lassen

Arbeitslosengeld I und Elterngeld sollte man nicht nebeneinander laufen lassen, ohne vorher zu rechnen. Das Aussetzen des Arbeitslosengeldes ist in vielen Fällen der bessere Weg. Danach muss die Verfügbarkeit aber wieder sauber zum Arbeitsmarkt und zur Kinderbetreuung passen.

Zuverdienst aus Arbeit ist ein anderes Prüfsystem

Teilzeitlohn, Minijob, selbstständige Einkünfte, Dienstwagen und andere geldwerte Vorteile aus Erwerbstätigkeit sind keine Anrechnung anderer Einnahmen in diesem Sinne. Das ist Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum.

Dort geht es um Elterngeldnetto, Töpfe, Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den individuell anrechnungsfreien Zuverdienst. Das ist ein anderes Prüfsystem als die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen oder Entgeltersatzleistungen.

Resturlaub und Urlaubsabgeltung

Resturlaub wird leicht falsch eingeordnet. Wer nach der Geburt Urlaub nimmt, arbeitet tatsächlich nicht. Das gezahlte Urlaubsentgelt ist aber Arbeitsentgelt.

Wird in einem Lebensmonat Elterngeld bezogen und gleichzeitig Urlaubsentgelt gezahlt, gehört dieses Einkommen in die Elterngeldberechnung mit Zuverdienst. Auch eine Auszahlung von Resturlaub nach der Geburt muss geprüft werden.

Planungs-Exkurs: Ersatzleistungen schon vor der Geburt

Ersatzleistungen sind nicht erst nach der Geburt wichtig. Sie schaden schon vor der Geburt, wenn sie im Bemessungszeitraum liegen und dadurch das Elterngeld senken.

Bei Angestellten wird normalerweise auf die Kalendermonate vor der Geburt geschaut. Wenn aber rechtzeitig eine selbstständige Tätigkeit hinzukommt und dadurch Mischeinkünfte entstehen, verschiebt sich der Bemessungszeitraum. Dann wird auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt geschaut.

Dadurch springt der Bemessungszeitraum vor den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder anderen Ersatzleistungen.

Das ist keine Anrechnung auf das Elterngeld. Es ist eine Gestaltung des Bemessungszeitraums. Für die Höhe des Elterngeldes ist dieser Punkt häufig entscheidender als die spätere Anrechnung.

Expertentipp von Michael Tell: Selbstständigkeit nicht nur „irgendwie“ aufnehmen

Eine selbstständige Tätigkeit sollte nicht unüberlegt begonnen werden, nur um den Bemessungszeitraum zu verändern. Es muss geprüft werden, welches Jahr dadurch maßgeblich wird, ob die selbstständigen Einkünfte sauber nachgewiesen werden können und ob die Gestaltung im konkreten Fall wirklich günstiger ist.

Was nicht auf das Elterngeld angerechnet wird

Nicht jede Zahlung ist beim Elterngeld ein Problem. Kindergeld wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Unterhalt ist kein Erwerbseinkommen im Sinne der Elterngeldberechnung. BAföG, Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe sind ebenfalls kein Zuverdienst beim Elterngeld.

Die Richtung dreht sich aber. Elterngeld wird bei anderen Sozialleistungen teilweise als Einkommen berücksichtigt. Das ist dann nicht die Anrechnung auf das Elterngeld, sondern die Berücksichtigung des Elterngeldes bei einer anderen Leistung.

Die richtige Prüfreihenfolge

  1. Wem steht die Leistung zu?
  2. Für welches Kind wird sie gezahlt?
  3. In welchem Lebensmonat trifft sie auf das Elterngeld?
  4. Ist es Mutterschaftsleistung, Elterngeld für ein älteres Kind, Entgeltersatzleistung oder Erwerbseinkommen?
  5. Mindert die Leistung nur die Auszahlung oder ist auch ein Basiselterngeldmonat verbraucht?
  6. Lag dieselbe Ersatzleistung schon im Bemessungszeitraum?
  7. Muss der Antrag oder der Bezugszeitraum angepasst werden?

Häufige Fehler bei der Anrechnung

  • Eltern schauen nur auf die Auszahlung und nicht auf verbrauchte Basiselterngeldmonate.
  • Mutterschaftsleistungen werden bei der Planung des anderen Elternteils nicht berücksichtigt.
  • Der zweite Lebensmonat der Mutter wird nicht taggenau geprüft.
  • Elterngeld Plus wird für Monate geplant, die wegen Mutterschaftsleistungen Basiselterngeldmonate sind.
  • Entgeltersatzleistungen werden mit normalem Zuverdienst verwechselt.
  • Die 1/12-Minderung wegen Ersatzleistungen im Bemessungszeitraum wird übersehen.
  • Arbeitslosengeld I läuft weiter, obwohl eine Unterbrechung sinnvoller wäre.
  • Resturlaub wird nach der Geburt genommen, ohne die Wirkung auf den Bezugszeitraum zu prüfen.

Häufige Fragen zur Anrechnung

Warum bekomme ich nach der Geburt trotz Elterngeldantrag kein Geld von der Elterngeldstelle?
Bei angestellten Müttern werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für die Zeit ab Geburt voll auf das Elterngeld angerechnet. Die betroffenen Lebensmonate gelten trotzdem als Basiselterngeldmonate der Mutter.
Bleibt bei Krankengeld oder Arbeitslosengeld I ein Mindestbetrag?
Ja. Bei Entgeltersatzleistungen bleibt beim Basiselterngeld ein Betrag von 300 Euro geschützt. Beim Elterngeld Plus sind es 150 Euro.
Was bedeutet die 1/12-Minderung?
Wenn dieselbe Ersatzleistung schon in Kalendermonaten des Bemessungszeitraums bezogen wurde, wird der spätere Anrechnungsbetrag je betroffenem Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert.
Ist Teilzeitlohn eine Anrechnung?
Nein. Teilzeitlohn ist Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum. Dafür gelten die Regeln zur Elterngeldberechnung mit Zuverdienst.

Anrechnung bitte nicht erst im Bescheid entdecken.

Mutterschaftsleistungen, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Resturlaub und Ersatzleistungen im Bemessungszeitraum verändern den gesamten Elterngeldplan verändern. In meiner Beratung ordne ich diese Leistungen mit Ihnen ein, bevor der Antrag falsch gestellt wird.

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