Anrechnung beim Elterngeld

Einkommensersatzleistungen können das Elterngeld deutlich verändern.

Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld und andere Ersatzleistungen sind beim Elterngeld kein normales Erwerbseinkommen. Sie können angerechnet werden, den Bemessungszeitraum verschlechtern oder eine Gestaltung vor der Geburt sinnvoll machen.

Ersatzleistungen sind nicht einfach Zuverdienst

Beim Elterngeld muss man Erwerbseinkommen und Einkommensersatzleistungen trennen. Erwerbseinkommen ist zum Beispiel Arbeitslohn oder Gewinn aus Selbstständigkeit. Einkommensersatzleistungen treten dagegen an die Stelle von Einkommen, das gerade nicht erzielt wird.

Dazu gehören insbesondere Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und vergleichbare Leistungen. Diese Leistungen können auf das Elterngeld angerechnet werden, wenn sie der berechtigten Person im Bezugszeitraum zustehen.

Bezugszeitraum Ersatzleistungen können das Elterngeld im laufenden Bezug mindern.
Bemessungszeitraum Ersatzleistungen vor der Geburt können die spätere Rechnung verändern.
Gestaltung manchmal entscheidet der rechtzeitige Schritt vor der Geburt.

Die Anrechnung folgt festen Regeln

Das Elterngeld ersetzt Einkommen nach eigenen Regeln. Eine Ersatzleistung ersetzt ebenfalls Einkommen. Deshalb darf nicht einfach beides ungekürzt nebeneinanderstehen.

Angerechnet werden Ersatzleistungen, wenn sie nicht bereits in die Elterngeldberechnung eingeflossen sind oder wenn bei ihrer Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. Das klingt technisch, ist aber praktisch wichtig: Man muss wissen, wofür die Leistung gezahlt wird und auf welcher Grundlage sie berechnet wurde.

Arbeitslosengeld I: Unterbrechen statt doppelt rechnen

Arbeitslosengeld I kann für die Zeit des Elterngeldbezugs unterbrochen und nach dem Elterngeldbezug wieder aufgenommen werden. Das muss sauber mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.

Vorsicht: Arbeitslosengeld I setzt Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt voraus. Wer wegen der Betreuung des Kindes dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung steht, riskiert Kürzungen oder Probleme beim Leistungsbezug.

Aus der Praxis: ALG I nicht nebenbei laufen lassen

Wenn Arbeitslosengeld I und Elterngeld gleichzeitig geplant werden, muss zuerst geklärt werden, ob ALG I wirklich während des Elterngeldbezugs laufen soll. Häufig ist es besser, das Arbeitslosengeld für den Elterngeldbezug zu unterbrechen und danach wieder aufzunehmen.

Das ist aber keine pauschale Empfehlung für jeden Fall. Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, die Kinderbetreuung und die konkrete Elterngeldplanung müssen zusammenpassen.

Krankengeld und andere Ersatzleistungen im Bezugszeitraum

Krankengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Ersatzleistungen können im Elterngeldbezug ebenfalls relevant werden. Entscheidend ist, ob sie der berechtigten Person für denselben Zeitraum zustehen, für den Elterngeld gezahlt wird.

Die Anrechnung erfolgt nicht immer in voller Höhe nach einem einfachen Schema. Das Gesetz enthält Sonderregeln, wenn die Ersatzleistung auf einem geringeren Einkommen beruht als das Einkommen im Bemessungszeitraum. Deshalb gehört die Berechnung in den Einzelfall.

Wenn Ersatzleistungen schon im Bemessungszeitraum lagen

Besonders kompliziert wird es, wenn solche Leistungen schon im Bemessungszeitraum vor der Geburt lagen. Dann geht es nicht nur um die spätere Anrechnung im Bezugszeitraum. Dann muss geprüft werden, in wie vielen Kalendermonaten des Bemessungszeitraums die Ersatzleistung bereits bezogen wurde.

Für jeden Kalendermonat, in dem bestimmte Ersatzleistungen im Bemessungszeitraum bezogen wurden, wird der Anrechnungsbetrag im Bezugszeitraum um ein Zwölftel gemindert. Damit soll berücksichtigt werden, dass die Ersatzleistung schon vor der Geburt Teil der Einkommenssituation war.

Genau an dieser Stelle wird die Berechnung unübersichtlich. Es reicht nicht, nur zu fragen: „Wie hoch ist das Krankengeld?“ oder „Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?“ Man muss den Bemessungszeitraum, die Zahl der betroffenen Kalendermonate und den Bezugszeitraum gemeinsam prüfen.

Ersatzleistungen können den Bemessungszeitraum verschlechtern

Ersatzleistungen sind im Bemessungszeitraum häufig kein gutes Einkommen für das Elterngeld. Wer vor der Geburt längere Zeit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht, hat oft weniger elterngeldrelevantes Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum.

Deshalb darf man nicht erst im Bezugszeitraum anfangen zu planen. Wenn Ersatzleistungen vor der Geburt absehbar sind, muss früh geprüft werden, ob der Bemessungszeitraum verschoben werden kann oder ob eine andere Gestaltung sinnvoll ist.

Rechtzeitige Selbstständigkeit kann den Bemessungszeitraum verändern

Eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit wird häufig übersehen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihren Bemessungszeitraum durch die rechtzeitige Aufnahme einer Selbstständigkeit verändern. Dann kann die Selbstständigenlogik greifen und der Bemessungszeitraum in ein früheres Kalenderjahr springen.

Das ist besonders wichtig, wenn im normalen Arbeitnehmer-Bemessungszeitraum Ersatzleistungen liegen würden. Eine rechtzeitig aufgenommene Selbstständigkeit kann dazu führen, dass der Bemessungszeitraum vor diese Ersatzleistungsmonate rückt.

Diese Gestaltung ist kein Standardrezept. Sie muss im Einzelfall geprüft werden: Zeitpunkt, Art der Tätigkeit, Einkünfte, 35-Euro-Grenze, Steuerbescheid, Bemessungszeitraum und spätere Nachweise müssen zusammenpassen.

Expertentipp von Michael Tell: Ersatzleistungen vor der Geburt sind ein Warnsignal

Wenn vor der Geburt Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder eine andere Ersatzleistung im Raum steht, sollte die Elterngeldplanung sofort beginnen. Dann geht es nicht nur um eine spätere Anrechnung. Dann geht es auch darum, ob der Bemessungszeitraum noch gerettet werden kann.

Aussetzung, Verschiebung und Rückwirkung gehören zusammen

Ersatzleistungen stehen selten allein. Arbeitslosengeld I kann unterbrochen werden. Krankengeld kann schon vor der Geburt im Bemessungszeitraum liegen. Kurzarbeitergeld kann das Einkommen vor der Geburt mindern. Eine Selbstständigkeit kann den Bemessungszeitraum verändern.

Genau deshalb muss die Elterngeldplanung hier nicht nur den Antrag betrachten. Sie muss die Monate vor der Geburt, die Lebensmonate nach der Geburt und die Leistungsstellen zusammenbringen.

Typische Fehler bei Einkommensersatzleistungen

  • Arbeitslosengeld I läuft weiter, ohne die Anrechnung auf das Elterngeld zu prüfen.
  • Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt wird trotz Kinderbetreuung überschätzt.
  • Krankengeld oder Kurzarbeitergeld im Bemessungszeitraum werden zu spät erkannt.
  • Die Zwölftel-Minderung des Anrechnungsbetrags wird nicht geprüft.
  • Eine rechtzeitige Selbstständigkeit als Gestaltung des Bemessungszeitraums wird übersehen.
  • Ersatzleistungen werden mit normalem Zuverdienst verwechselt.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Einkommensersatzleistungen

Werden Arbeitslosengeld I und Krankengeld auf das Elterngeld angerechnet?
Ja, wenn sie als Ersatz für Erwerbseinkommen im Elterngeldbezug zustehen und nicht bereits in die Elterngeldberechnung eingeflossen sind. Die genaue Rechnung hängt vom Einzelfall ab.
Kann ich Arbeitslosengeld I während des Elterngeldbezugs unterbrechen?
Arbeitslosengeld I kann für die Zeit des Elterngeldbezugs unterbrochen und später wieder aufgenommen werden. Dabei muss aber die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt mit der Kinderbetreuung zusammenpassen.
Was passiert, wenn Ersatzleistungen schon im Bemessungszeitraum lagen?
Dann wird die Anrechnung komplex. Für jeden Kalendermonat mit bestimmten Ersatzleistungen im Bemessungszeitraum wird der Anrechnungsbetrag im Bezugszeitraum um ein Zwölftel gemindert.
Kann eine Selbstständigkeit den Bemessungszeitraum verbessern?
Eine rechtzeitig aufgenommene Selbstständigkeit kann den Bemessungszeitraum verändern. Das muss aber vor der Geburt und im Einzelfall geprüft werden.

Ersatzleistungen bitte nicht erst im Antrag entdecken.

Wenn Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder eine mögliche Selbstständigkeit eine Rolle spielen, sollte der Elterngeldplan früh gerechnet werden. Sonst ist der beste Gestaltungszeitpunkt vorbei.

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