Elterngeld und Einkommensersatzleistungen

Grundsätzlich stellen Einkommensersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Kinderzuschlag, kein Erwerbseinkommen dar. Monate des Bemessungszeitraumes vor der Geburt des Kindes, in denen man Einkommensersatzleistungen erhalten hat, fließen entsprechend mit null Euro in die Berechnung des Elterngeldes ein. Es erfolgt keine Ausklammerung oder Rückverlagerung auf ältere Zeiträume.

Insofern führt ein Bezug von Einkommensersatz- oder Entgeltersatzleistungen im Bemessungszeitraum immer zu einer Verringerung des für die Höhe des Elterngeldes relevanten durchschnittlichen Einkommens und damit zu einem geringeren Elterngeldanspruch.

Welche Auswirkungen hat es, wenn ich während meines Elterngeldbezuges Einkommensersatzleistungen erhalte?

Während des Elterngeldbezuges werden Einkommensersatzleistungen zum Teil auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Für die Höhe der Anrechnung wird geprüft, ob die jeweilige Leistung aufgrund der Geburt eines Kindes gezahlt wird und insofern eine dem Elterngeld ähnliche Funktion erfüllt. (Dies trifft beispielsweise auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen zu, das vollständig auf den Elterngeldanspruch der Mutter angerechnet wird.)

Die allgemeinen Einkommensersatzleistungen werden nicht aufgrund der Geburt eines Kindes gezahlt. Aus diesem Grund bleiben auch nach der Anrechnung immer mindestens 300 Euro Elterngeld als Anspruch bestehen.

Zu den Einkommensersatz- oder Entgeltersatzleistungen, die aufgrund der Geburt eines Kindes gezahlt werden, zählen:

  • das Mutterschaftsgeld
  • das Elterngeld

Nicht aufgrund der Geburt eines Kindes gezahlte Einkommensersatz- oder Entgeltersatzleistungen sind beispielsweise:

  • das Arbeitslosengeld
  • das Krankengeld
  • das Übergangs- oder Verletztengeld
  • das Kurzarbeitergeld
  • das Insolvenzgeld
  • der Gründungszuschuss

Das Mutterschaftsgeld

Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes das sog. Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt i.d.R. 13 Euro pro Kalendertag.

Nach § 14 Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist diese 13 Euro übersteigt. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ersetzen also zusammen das wegfallende Einkommen der Mutter während der gesetzlichen Mutterschutzfristen.

Beide Leistungen werden vollständig und taggenau auf den Elterngeldanspruch der Mutter angerechnet. Da Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, von ihr als für Elterngeld verbraucht gelten und zwingend auch von der Mutter mit beantragt werden müssen, reduziert sich die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes entsprechend. Übersteigt das der Mutter zustehende Elterngeld die Summe der gezahlten Mutterschaftsleistungen (z.B. durch den Mehrlingsbonus für Zwillinge), werden die Unterschiedsbeträge an Elterngeld ausgezahlt.

Das Elterngeld

Das Elterngeld stellt eine Mischung aus Einkommensersatz- und Sozialleistung dar. Als Einkommensersatzleistung ersetzt es das wegfallende Erwerbseinkommen, auf das man zugunsten der Betreuung seines Kindes verzichtet, zu einem gewissen Teil, i.d.R. zu 65 Prozent.

Allerdings erhalten auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren oder einen geringen Verdienst hatten einkommensunabhängiges Elterngeld in Höhe des sog. Sockelbetrages von 300 Euro. Dieser Sockelbetrag bleibt bei gleichzeitigem Bezug von allgemeinen Einkommensersatzleistungen beim Elterngeld anrechnungsfrei, d.h. er wird zusätzlich ausgezahlt.

Elterngeld selbst ist kein Erwerbseinkommen. Allerdings stellt der Bezug von Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind im Bemessungszeitraum einen sog. Ausklammerungs- und Verschiebetatbestand dar. Davon betroffenen Monate werden weiter in die Vergangenheit, d.h. vor die Geburt des älteren Geschwisterkindes bzw. den Beginn der Mutterschutzfrist für dieses Kind verlagert.

Das Krankengeld

Das Krankengeld ist eine Einkommens- oder Entgeltersatzleistung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei andauernder Krankheit gezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Elternteil Krankengeld beziehen, wenn er zur Pflege seines kranken mitversicherten Kindes (unter 12 Jahren) nicht arbeiten kann.

Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung wird generell nicht anders behandelt als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen (wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen der betreffenden Person). Entsprechend wird Krankengeld im Bemessungszeitraum nicht als Erwerbseinkommen zur Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Wurde Krankengeld im Bemessungszeitraum aufgrund einer ärztlich attestierten schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen, können die hiervon betroffenen Monate auf Antrag ausgeklammert und weiter in die Vergangenheit verlagert werden.

Während des Elterngeldbezuges führt der gleichzeitige Bezug von Krankengeld zu einer Anrechnung. Es bleiben jeweils 300 Euro Elterngeld anrechnungsfrei, die der antragstellende Elternteil zusätzlich zum Krankengeld behalten darf.

Andere Einkommensersatz- oder Entgeltersatzleistungen

Unabhängig von der Geburt eines Kindes gezahlte Einkommensersatzleistungen, wie das Übergangs- oder Verletztengeld, das Kurzarbeitergeld, das Insolvenzgeld, der Gründungszuschuss, Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz oder sog. Karenzentschädigungen werden auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Vom Elterngeld bleiben mindestens 300 Euro anrechnungsfrei.

Im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes werden diese Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.01.2007
Letzte Änderung: 26.06.2023

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