Es geht nicht nur um die Auszahlung
Viele Eltern schauen auf die erste Überweisung der Elterngeldstelle. Bei Mutterschaftsgeld ist das zu kurz gedacht. Die Mutterschaftsleistungen werden nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet. Die betroffenen Lebensmonate gelten bei der Mutter als Basiselterngeldmonate.
Das bedeutet: Auch wenn zunächst kein Elterngeld ausgezahlt wird, sind diese Lebensmonate beim Elterngeld verbraucht. Genau dieser Punkt verändert die Planung des anderen Elternteils.
Welche Mutterschaftsleistungen angerechnet werden
Angerechnet werden insbesondere das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, soweit diese Leistungen der Mutter für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen.
Vergleichbare Leistungen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften werden ebenfalls berücksichtigt. Auch bei selbstständigen Müttern kann Mutterschaftsgeld eine Rolle spielen, wenn ein entsprechender Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Das einmalige Mutterschaftsgeld für privat versicherte oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen wird dagegen nicht wie das laufende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse auf das Elterngeld angerechnet. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist davon zu unterscheiden.
Die Verrechnung erfolgt taggenau
Mutterschaftsleistungen werden nicht pauschal monatsweise abgezogen. Es wird taggenau geprüft, für welche Tage des Lebensmonats Mutterschaftsleistungen zustehen.
Stehen Mutterschaftsleistungen für den ganzen Lebensmonat zu, wird das Elterngeld für diesen Lebensmonat vollständig durch die Anrechnung aufgezehrt. Stehen Mutterschaftsleistungen nur für einen Teil des Lebensmonats zu, wird auch nur der entsprechende Teil des Elterngeldes verrechnet.
Der Rumpfmonat: Ein Lebensmonat wird aufgeteilt
Der Mutterschutz nach der Geburt endet fast nie genau am Ende eines Lebensmonats. Deshalb entsteht ein Rumpfmonat. In diesem Lebensmonat gibt es zuerst Tage mit Mutterschaftsleistungen und danach Tage ohne Mutterschaftsleistungen.
Für die Tage mit Mutterschaftsleistungen wird das anteilige Elterngeld verrechnet. Für die Tage nach Ende der Mutterschutzfrist wird Elterngeld anteilig ausgezahlt.
Beispiel: Mutterschutz endet mitten im Lebensmonat
Die Mutter hätte Anspruch auf 1.300 Euro Basiselterngeld im Lebensmonat. Der Lebensmonat hat 31 Tage. In den ersten 6 Tagen dieses Lebensmonats erhält sie noch Mutterschaftsleistungen. Für diese 6 Tage wird das anteilige Elterngeld verrechnet.
Für die übrigen 25 Tage besteht kein Anspruch mehr auf Mutterschaftsleistungen. Für diese 25 Tage wird Elterngeld anteilig ausgezahlt. Bei 1.300 Euro monatlichem Elterngeld sind das 1.300 Euro / 31 Tage x 25 Tage = 1.048,39 Euro.
Der erste Lebensmonat ist bei angestellten Müttern immer vollständig betroffen
Bei angestellten Müttern mit Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ist der erste Lebensmonat vollständig durch Mutterschaftsleistungen abgedeckt. In diesem Lebensmonat wird dann kein zusätzliches Elterngeld ausgezahlt.
Der zweite Lebensmonat ist häufig ebenfalls ganz oder fast ganz betroffen. Im zweiten oder dritten Lebensmonat entsteht dann der Rumpfmonat, je nachdem, wann der nachgeburtliche Mutterschutz endet.
Private Krankenversicherung bei selbstständigen Müttern: § 192 VVG macht die Planung schwerer
Bei privat versicherten selbstständigen Müttern kann eine weitere Ebene dazukommen. Wenn die private Krankenversicherung im Mutterschutz Leistungen nach § 192 Versicherungsvertragsgesetz zahlt, gelten die betroffenen Lebensmonate nach dem BEEG als Monate mit Basiselterngeld.
Praktisch bedeutet das: Die Mutter muss in diesen Lebensmonaten Basiselterngeld beantragen. Der private Versicherer wartet häufig auf den Elterngeldbescheid und zahlt der Mutter anschließend die Differenz zum Elterngeld aus. Bei langen Bearbeitungszeiten der Elterngeldstelle verzögert sich dadurch auch die Zahlung der privaten Krankenversicherung.
Besonders schwierig wird es bei einer früheren Geburt. Dann kann im ersten Lebensmonat noch eine hohe Betriebseinnahme auf dem Konto der Mutter eingehen. Wenn dieser Lebensmonat wegen der privaten Mutterschutzleistung als Basiselterngeldmonat gilt, landet dieser Zuverdienst im Topf Basiselterngeld mit Zuverdienst. Dieser Topf ist dann schon zu Beginn stark belastet.
Genau deshalb müssen privat versicherte selbstständige Mütter sehr früh prüfen, wie Mutterschutzleistung, Elterngeldbescheid, Betriebseinnahmen und Bezugsmonate zusammenwirken.
Frühere Geburt und 12 Wochen Mutterschutz verschieben die Planung
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die nicht genommenen Tage der Schutzfrist vor der Geburt an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Dadurch reichen die Mutterschaftsleistungen länger in die Lebensmonate des Kindes hinein.
Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einem Kind mit Behinderung kann der nachgeburtliche Mutterschutz zwölf Wochen betragen. In Kombination mit einer früheren Geburt kann der Zeitraum mit Mutterschaftsleistungen dadurch deutlich länger werden.
Für die Elterngeldplanung bedeutet das: Die betroffenen Lebensmonate der Mutter verschieben sich. Dadurch verschiebt sich auch die Planung des anderen Elternteils.
Der andere Elternteil kann den 1. und 2. Lebensmonat nicht einfach mit Basiselterngeld planen
Beide Eltern dürfen in den ersten zwölf Lebensmonaten nur in einem Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Wenn die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, gelten die betroffenen Lebensmonate bei ihr als Basiselterngeldmonate.
Deshalb kann der andere Elternteil nicht einfach den 1. und 2. Lebensmonat mit Basiselterngeld planen, wenn die Mutter in diesen Lebensmonaten wegen Mutterschaftsleistungen Basiselterngeldmonate hat. Das ist einer der häufigsten Planungsfehler.
Expertentipp von Michael Tell: Erst Mutterschutz, dann Bezugsmonate beider Eltern
In der Beratung schaue ich mir zuerst an, welche Lebensmonate der Mutter durch Mutterschaftsleistungen als Basiselterngeldmonate gelten. Danach wird der Plan für den anderen Elternteil gebaut. Wer diesen Schritt überspringt, plant häufig Basiselterngeldmonate, die später nicht funktionieren.
Elterngeld Plus löst das Mutterschutzproblem nicht
Lebensmonate, in denen der Mutter Mutterschaftsleistungen ab Geburt zustehen, gelten als Basiselterngeldmonate. Diese Monate dürfen nicht in Elterngeld Plus umgewandelt werden.
Nach dem Mutterschutz kann Elterngeld Plus natürlich ein wichtiges Werkzeug sein. Gerade wenn später Teilzeit, Zuverdienst oder Partnerschaftsbonus geplant sind, muss aber zuerst klar sein, welche Monate durch Mutterschaftsleistungen feststehen.
Ein Verzicht auf Mutterschaftsleistungen hilft nicht
Eltern können die Anrechnung nicht dadurch vermeiden, dass sie Mutterschaftsleistungen nicht geltend machen oder das Elterngeld erst später planen. Wenn Mutterschaftsleistungen ab dem Tag der Geburt zustehen, wird die Anrechnung im Elterngeld berücksichtigt.
Deshalb ist die bessere Lösung nicht Verzicht, sondern richtige Planung. Die Mutterschaftsleistungen gehören in den Elterngeldplan hinein.
Häufige Fehler bei Mutterschaftsleistungen und Elterngeld
- Eltern schauen nur auf die Auszahlung und übersehen den verbrauchten Basiselterngeldmonat.
- Der andere Elternteil plant den 1. und 2. Lebensmonat mit Basiselterngeld, obwohl die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält.
- Der Rumpfmonat wird nicht taggenau gerechnet.
- Eine frühere Geburt wird nicht in die neue Schutzfrist nach der Geburt übertragen.
- Elterngeld Plus wird geplant, obwohl die Mutterschutzmonate der Mutter nicht umgewandelt werden dürfen.
Häufige Fragen zur Anrechnung von Mutterschaftsleistungen
- Werden Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet?
- Ja. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die ab dem Tag der Geburt zustehen, werden auf das Elterngeld angerechnet.
- Warum bekommt die Mutter nach der Geburt oft kein Elterngeld ausgezahlt?
- Weil Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss das Elterngeld in diesen Tagen aufzehren. Der Lebensmonat zählt trotzdem als Basiselterngeldmonat der Mutter.
- Was ist ein Rumpfmonat?
- Das ist der Lebensmonat, in dem die Mutterschutzfrist nach der Geburt endet. Für die Tage mit Mutterschaftsleistungen wird angerechnet, für die restlichen Tage wird Elterngeld anteilig ausgezahlt.
- Darf die Mutter ihre Mutterschutzmonate in Elterngeld Plus umwandeln?
- Nein. Lebensmonate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen ab Geburt gelten als Basiselterngeldmonate und dürfen nicht in Elterngeld Plus umgewandelt werden.
Mutterschutzmonate bitte nicht nebenbei eintragen.
Mutterschaftsleistungen entscheiden oft darüber, welche Basiselterngeldmonate schon feststehen. In der Beratung bauen wir daraus den passenden Plan für beide Eltern.