Anrechnung beim Elterngeld

Auslandsleistungen müssen vor dem Antrag geklärt werden.

Wenn ein anderes Land Elterngeld, Mutterschaftsleistungen oder vergleichbare Familienleistungen zahlt, reicht ein deutscher Elterngeldantrag allein nicht aus. Dann muss geprüft werden, welches Land zuerst zuständig ist und welche Leistung auf das deutsche Elterngeld angerechnet wird.

Auslandsfälle sind keine Nebensache

Beim Elterngeld kommt es nicht nur darauf an, wo das Kind geboren wird. Entscheidend sind Wohnort, gewöhnlicher Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Selbstständigkeit, Entsendung, Versicherung und die Situation beider Eltern. Sobald ein zweites Land beteiligt ist, muss die Elterngeldplanung früher beginnen.

Das betrifft zum Beispiel Grenzgänger, Familien mit Wohnsitzwechsel, Eltern mit Arbeitgeber im Ausland, entsandte Beschäftigte, Selbstständige mit Tätigkeit über die Grenze und Familien, die nach Deutschland zurückkehren.

Vergleichbare Leistung nicht jede ausländische Zahlung ist automatisch Elterngeld.
Vorrang bei mehreren Staaten muss geklärt werden, wer zuerst zahlt.
Antrag ein nicht gestellter Auslandsantrag kann den deutschen Anspruch blockieren.

Welche ausländischen Leistungen gemeint sind

Angerechnet werden ausländische Leistungen, wenn sie dem deutschen Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbar sind. Das gilt auch für Leistungen gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung.

Wichtig ist die Vergleichbarkeit. Eine Familienleistung aus dem Ausland ist nicht schon deshalb anzurechnen, weil sie irgendwie mit Kindern zu tun hat. Es muss geprüft werden, welchen Zweck die Leistung hat, für welchen Zeitraum sie gezahlt wird und wem sie zusteht.

Bei EU-, EWR- und Schweiz-Fällen gelten Vorrangregeln

Wenn mehrere Staaten beteiligt sind, wird nicht einfach in beiden Ländern voll gezahlt. Bei EU-, EWR- und Schweiz-Fällen greifen Koordinierungsregeln. Sie ordnen, welcher Staat vorrangig zuständig ist und ob ein anderer Staat nur noch einen Unterschiedsbetrag zahlen muss.

In der Praxis geht es vor allem um die Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit der Eltern, den Wohnort des Kindes und die Frage, ob beide Eltern in verschiedenen Staaten Ansprüche auslösen. Deshalb reicht es nicht, nur den deutschen Antrag auszufüllen.

Aus der Praxis: Der Bescheid aus dem Ausland dauert

Auslandsfälle können lange dauern. Eine deutsche Elterngeldstelle kann Unterlagen oder einen Bescheid aus dem anderen Staat verlangen. Bis diese Nachweise vorliegen, entsteht schnell eine Liquiditätslücke.

Deshalb sollte vor der Geburt geklärt werden, welche Stelle im Ausland zuständig ist, welche Fristen gelten und welche Nachweise die deutsche Elterngeldstelle später sehen möchte.

Der deutsche Anspruch kann ruhen

Ein möglicher Anspruch im Ausland darf nicht einfach ignoriert werden. Wenn eine vergleichbare ausländische Leistung beantragt werden kann, aber kein Antrag gestellt wird, kann der deutsche Elterngeldanspruch bis zur möglichen Höhe dieser Leistung ruhen.

Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Eltern denken manchmal: „Dann beantragen wir nur in Deutschland.“ Genau das funktioniert in diesen Fällen nicht sicher. Die deutsche Elterngeldstelle darf wissen wollen, ob und in welcher Höhe eine ausländische Leistung besteht.

Ausländische Leistung für ein älteres Kind

Auch Leistungen für ein älteres Kind können relevant werden. Wenn für ein älteres Kind im Ausland noch eine dem Elterngeld vergleichbare Leistung gezahlt wird, kann diese Leistung bei der Berechnung für das neue Kind eine Rolle spielen.

Dann geht es nicht nur um den neuen Antrag. Dann muss geprüft werden, welche Leistungen für welches Kind, welchen Zeitraum und welchen Elternteil gezahlt werden. Gerade bei Familien mit mehreren Kindern und Auslandsbezug wird der Antrag schnell unübersichtlich.

Was ich vor der Antragstellung wissen möchte

Bei Auslandsbezug beginnt die Beratung nicht mit dem Formular. Zuerst müssen die tatsächlichen Verhältnisse sortiert werden:

  • In welchem Land wohnen die Eltern und wo hält sich das Kind tatsächlich auf?
  • In welchem Land arbeiten die Eltern oder üben sie eine Selbstständigkeit aus?
  • Gibt es eine Entsendung, einen ausländischen Arbeitgeber oder eine Rückkehr nach Deutschland?
  • Welche Familien-, Eltern- oder Mutterschaftsleistungen wurden im Ausland beantragt?
  • Welche Bescheide, Nachweise und Fristen gibt es im anderen Staat?
  • Geht es nur um das neue Kind oder auch um Leistungen für ein älteres Kind?

Expertentipp von Michael Tell: Auslandsbezug zuerst klären

Ein Auslandsbezug gehört nicht als kleine Anlage an den Schluss des Antrags. Er gehört an den Anfang der Planung. Erst wenn klar ist, welcher Staat vorrangig zuständig ist und welche Leistungen angerechnet werden, kann der Bezugszeitraum sinnvoll geplant werden.

Typische Fehler bei Auslandsleistungen

  • Der mögliche Anspruch im Ausland wird nicht beantragt.
  • Die Eltern warten auf die Geburt und verlieren dadurch Zeit für ausländische Nachweise.
  • Der andere Elternteil wird bei der Zuständigkeit nicht mitgedacht.
  • Eine Leistung für ein älteres Kind wird im neuen Elterngeldantrag vergessen.
  • Elterngeld, Mutterschaftsleistungen und ausländische Familienleistungen werden vermischt.
  • Die Liquiditätslücke durch lange Bearbeitungszeiten wird unterschätzt.

Häufige Fragen zu Auslandsleistungen beim Elterngeld

Werden ausländische Leistungen immer angerechnet?
Nein. Entscheidend ist, ob die Leistung dem deutschen Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbar ist. Das muss anhand der konkreten Leistung geprüft werden.
Kann ich einfach nur deutsches Elterngeld beantragen?
Bei möglichem Auslandsanspruch ist das gefährlich. Wenn eine vergleichbare ausländische Leistung beantragt werden kann, kann der deutsche Anspruch bis zur möglichen Höhe dieser Leistung ruhen, solange der Antrag im Ausland fehlt.
Wer zahlt bei EU-Auslandsfällen zuerst?
Das richtet sich nach Vorrangregeln. Maßgeblich sind insbesondere Erwerbstätigkeit, Selbstständigkeit, Wohnort des Kindes und die Situation beider Eltern.
Warum ist Auslandsbezug ein Beratungsthema?
Weil Zuständigkeit, Anrechnung, Nachweise und Bearbeitungszeiten zusammenhängen. Ein falsch sortierter Auslandsfall führt schnell zu Verzögerungen oder zu einer anderen Auszahlung als erwartet.

Auslandsfälle gehören vor der Geburt auf den Tisch.

Wenn ein Elternteil im Ausland arbeitet, die Familie umzieht oder eine Leistung aus einem anderen Staat im Raum steht, sollte die Elterngeldplanung früh beginnen. Dann lassen sich Zuständigkeit, Nachweise und Bezugsmonate sauber vorbereiten.

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