Selbstständige
Steuerklasse bei Selbstständigen im Elterngeld
Selbstständige haben im Alltag keine Lohnabrechnung mit Steuerklasse wie Angestellte. Für das Elterngeld braucht die Berechnung trotzdem Abzugsmerkmale.
Deshalb arbeitet das Elterngeld auch bei Selbstständigen mit einer lohnsteuerlichen Logik.
Warum bei Selbstständigen eine Steuerklasse auftaucht
Bei selbstständigen Einkünften wird die Elterngeldhöhe nicht nach der späteren Einkommensteuer berechnet. Das Elterngeld bildet ein eigenes Elterngeld-Netto.
Dafür werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben angesetzt. Bei selbstständigen Einkünften wird dafür regelmäßig Steuerklasse IV zugrunde gelegt.
Warum die tatsächliche Steuerbelastung nicht entscheidet
Selbstständige denken oft in Einkommensteuer, Vorauszahlungen, Gewinn und Steuerbescheid. Für das Elterngeld reicht diese Denkweise nicht.
Die Elterngeldberechnung soll verschiedene Erwerbsformen vergleichbar behandeln. Deshalb arbeitet sie mit pauschalierten lohnsteuerlichen Abzugsmerkmalen und nicht mit der späteren individuellen Einkommensteuer.
Steuerklasse IV als Regelfall bei selbstständigem Gewinn
Wenn selbstständige Einkünfte maßgeblich sind, führt die Berechnung regelmäßig zur Steuerklasse IV. Dadurch entstehen pauschale Steuerabzüge, die das Elterngeld-Netto und damit den Zahlbetrag bestimmen.
Der Gewinn allein reicht also nicht. Erst Gewinn, Abzugsmerkmale, Bemessungszeitraum und Kappungsgrenze ergeben die tatsächliche Elterngeldhöhe.
Mischeinkünfte als wichtiger Sonderfall
Wenn im Bemessungszeitraum zusätzlich angestelltes Einkommen vorhanden ist, muss geprüft werden, welche Einkunftsart überwiegt. Dann geht es nicht mehr nur um selbstständigen Gewinn.
Überwiegen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, werden die tatsächlichen lohnsteuerlichen Abzugsmerkmale aus den Lohnabrechnungen wichtig. Überwiegt der selbstständige Gewinn, bleibt die Steuerklasse-IV-Logik maßgeblich.
Bemessungszeitraum und Gewinn zuerst klären
Vor der Steuerklasse steht bei Selbstständigen der Bemessungszeitraum. Erst wenn klar ist, welcher Zeitraum und welcher Gewinn maßgeblich sind, lässt sich die Abzugsseite sinnvoll berechnen.
Bei zusätzlichem Angestelltenlohn gehört die Spezialseite zur Steuerklasse bei Mischeinkünften dazu.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Steuerklasse bei Selbstständigen
Welche Steuerklasse gilt bei Selbstständigen?
Bei maßgeblichen selbstständigen Einkünften wird für die Elterngeldberechnung regelmäßig Steuerklasse IV zugrunde gelegt.
Zählt meine tatsächliche Einkommensteuer?
Nein. Das Elterngeld berechnet ein eigenes Elterngeld-Netto mit pauschalen Abzügen.
Was passiert bei zusätzlichem Angestelltenlohn?
Dann muss geprüft werden, welche Einkunftsart überwiegt und welche Abzugsmerkmale deshalb maßgeblich sind.
Warum ist die Steuerklasse wichtig?
Sie verändert die pauschalen Steuerabzüge und damit das Elterngeld-Netto.