Steuerklasse und Elterngeld
Steuerklasse: rechtzeitig richtig entscheiden.
Die Steuerklasse kann das Elterngeld, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und sogar die Anrechnung von Zuverdienst beeinflussen. Die eigentliche Frage lautet aber selten nur: Welche Steuerklasse ist besser?
Entscheidend ist, ob die Steuerklasse rechtzeitig im richtigen Bemessungszeitraum wirkt und wie sie zu Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Ihrem Bezugsplan passt. Genau deshalb sollte die Steuerklasse nicht isoliert entschieden werden.
Warum die Steuerklasse beim Elterngeld wichtig sein kann
Die Steuerklasse ändert nicht Ihre endgültige Einkommensteuer für das Jahr. Sie beeinflusst aber, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Dadurch verändert sich das ausgezahlte Nettogehalt.
Beim Elterngeld ist genau dieser Punkt wichtig: Die Elterngeldstelle rechnet nicht einfach mit Ihrem tatsächlichen Kontoeingang, sondern ermittelt ein eigenes, vereinfachtes Elterngeld-Netto. Die Steuerklasse, die in diesem Verfahren berücksichtigt wird, kann deshalb zu mehr oder weniger Elterngeld führen.
Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen Steuer und Liquidität: Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Wenn durch einen Steuerklassenwechsel im laufenden Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, bekommen Eltern diese zu viel gezahlte Lohnsteuer später über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Die Wirkung auf das Elterngeld bleibt aber bestehen.
Der Hauptfall: Mutter in Steuerklasse III, Vater in Steuerklasse V
Der häufigste Fall ist einfach zu beschreiben: Die Mutter wird nach der Geburt voraussichtlich den größeren Teil des Elterngeldes beziehen. Dann kann es sinnvoll sein, dass sie rechtzeitig in Steuerklasse III wechselt und der Vater in Steuerklasse V geht.
Dadurch sinkt zwar zunächst die monatliche Liquidität des Vaters, weil bei ihm mehr Lohnsteuer einbehalten wird. Das ist aber nur vorübergehend: Die insgesamt zu viel gezahlte Lohnsteuer wird später über die Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen. Das höhere Elterngeld der Mutter bleibt.
Beispiel: Kurz weniger Netto, dauerhaft mehr Elterngeld
Eine Mutter wechselt früh genug in Steuerklasse III. Der Vater geht in Steuerklasse V und hat dadurch bis zur Steuererklärung weniger Netto auf dem Konto. Die Familie muss diese Monate überbrücken. Dafür wird das Elterngeld der Mutter aus einem günstigeren Elterngeld-Netto berechnet. Der Steuerausgleich kommt später über den Steuerbescheid, die Elterngeldwirkung bleibt.
Welche Steuerklasse zählt für das Elterngeld?
Wenn die Steuerklasse vor der Geburt gewechselt wurde, kommt es darauf an, welche Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld maßgeblich wird. Für das vereinfachte Elterngeld-Netto kommt es grundsätzlich auf die neuere Steuerklasse an. Die ältere Steuerklasse wird nur dann verwendet, wenn sie im gesamten Bemessungszeitraum länger gegolten hat als die neuere.
Genau deshalb ist eine pauschale Aussage wie "bis sieben Monate vor der Geburt" gefährlich. Sie kann im Einzelfall stimmen, aber sie kann auch falsch sein. Entscheidend ist immer, welcher Bemessungszeitraum für den konkreten Elternteil gilt.
Der Bemessungszeitraum kann verschoben werden
Bei angestellten Müttern sind in der Regel die zwölf Kalendermonate vor dem Monat maßgeblich, in dem der Mutterschutz beginnt. Bei Vätern sind es meist die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Einzelne Monate können ausgeklammert oder verschoben werden, zum Beispiel wegen Mutterschutz, Elterngeld für ein älteres Kind oder schwangerschaftsbedingter Erkrankung.
Manchmal kann es sogar sinnvoll sein, auf die Ausklammerung des Mutterschutzes zu verzichten. Das klingt erst einmal ungewohnt, kann aber dazu führen, dass sich der Bemessungszeitraum nicht so stark verschiebt und ein Steuerklassenwechsel doch noch rechtzeitig wirkt.
Die Steuerklasse beeinflusst auch den Arbeitgeberzuschuss
Selbst wenn der Wechsel für die Optimierung des Elterngeldes schon zu spät ist, kann er noch für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wichtig sein. Dieser Zuschuss wird aus dem Netto der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes berechnet.
Wenn die Mutter in diesen drei Monaten in Steuerklasse III ist, kann das den Arbeitgeberzuschuss erhöhen. Für viele Familien ist das ein wichtiger Punkt, weil Mutterschutz und die ersten Monate nach der Geburt finanziell eng geplant werden müssen.
Der umgedrehte Wechsel: Mutter in Steuerklasse V
Es gibt auch Fälle, in denen der umgedrehte Wechsel sinnvoll sein kann: Die Mutter wechselt rechtzeitig in Steuerklasse V und der Vater in Steuerklasse III. Das klingt zunächst falsch, kann aber bei sehr gut verdienenden Müttern vorteilhaft sein.
Der Grund: Die Steuerklasse im Bemessungszeitraum wirkt nicht nur auf das Einkommen vor der Geburt. Sie wird auch für die Berechnung des Netto-Zuverdienstes im Elterngeldbezug verwendet. Wenn die Mutter auch mit Steuerklasse V den Höchstbetrag beim Elterngeld erreicht, kann ein niedrigeres Netto während einer späteren Teilzeit dazu führen, dass weniger Zuverdienst angerechnet wird.
Manchmal ist auch Steuerklasse V besser
Eine Mutter verdient vor der Geburt so gut, dass sie auch mit Steuerklasse V den maximalen Elterngeldbetrag erreicht. Später möchte sie während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Weil die Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum auch für die Netto-Betrachtung des Zuverdienstes eine Rolle spielt, kann Steuerklasse V im Einzelfall dazu führen, dass der anrechenbare Netto-Zuverdienst niedriger ausfällt. Ob das wirklich sinnvoll ist, muss individuell berechnet werden.
Heirat, Steuerklassen und Ehegattensplitting
Ein Kind kann auch ein Anlass sein, über eine Heirat nachzudenken. Nach der Heirat können Ehegatten ihre Steuerklassen festlegen. Das kann für das Elterngeld, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und die laufende Liquidität wichtig sein.
Das Ehegattensplitting ist davon zu unterscheiden. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt, rechnerisch halbiert und die Steuer auf die Hälfte anschließend verdoppelt. Besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen kann das zu einer niedrigeren gemeinsamen Einkommensteuer führen.
Die Steuerklasse entscheidet also vor allem über die monatliche Lohnsteuer und damit über Liquidität und Elterngeldberechnung. Das Ehegattensplitting entscheidet später über die gemeinsame Einkommensteuer. Beides sollte zusammen gedacht werden, aber es ist nicht dasselbe.
Die typischen Fehler bei Steuerklasse und Elterngeld
- Eltern prüfen die Steuerklasse erst, wenn die Schwangerschaft schon weit fortgeschritten ist.
- Sie schauen nur auf das Elterngeld und vergessen den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
- Sie betrachten nur die Mutter, obwohl auch der Vater Elterngeld beziehen oder Teilzeit planen kann.
- Sie unterschätzen, dass ein kurzfristig niedrigeres Netto später über die Einkommensteuer ausgeglichen werden kann.
- Sie planen den Zuverdienst im Elterngeldbezug nicht zusammen mit der Steuerklasse.
- Sie verlassen sich auf eine pauschale Aussage, obwohl der konkrete Bemessungszeitraum entscheidend ist.
Steuererklärung nach Elterngeld
Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Elterngeld kann den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Wer Elterngeld erhalten hat, muss deshalb regelmäßig eine Steuererklärung abgeben.
Die steuerliche Jahresabrechnung ersetzt aber nicht die Elterngeldplanung. Gerade die Steuerklasse muss früh genug im richtigen Bemessungszeitraum wirken, wenn sie beim Elterngeld etwas verändern soll.
Häufige Fragen
FAQ zur Steuerklasse beim Elterngeld
Welche Steuerklasse zählt für das Elterngeld?
Bei einem Wechsel vor der Geburt kommt es darauf an, welche Steuerklasse im Bemessungszeitraum maßgeblich wird. Die neuere Steuerklasse hilft nur, wenn sie früh genug wirkt.
Bis wann muss ich die Steuerklasse für mehr Elterngeld wechseln?
Das lässt sich nicht seriös mit einem einzigen Datum beantworten. Entscheidend ist der konkrete Bemessungszeitraum. Manchmal kann sogar die Frage wichtig werden, ob bestimmte Monate ausgeklammert werden sollen oder nicht.
Bringt ein Steuerklassenwechsel noch etwas, wenn er für das Elterngeld zu spät ist?
Ja, möglicherweise für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser wird aus dem Netto der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes berechnet.
Ist Steuerklasse III für die Mutter immer die beste Wahl?
Nein. Steuerklasse III ist der häufigste Optimierungsfall. Bei sehr gut verdienenden Müttern kann aber auch Steuerklasse V interessant sein, wenn dadurch ein späterer Zuverdienst im Elterngeldbezug günstiger behandelt wird.
Kann eine Heirat beim Elterngeld helfen?
Eine Heirat kann neue Steuerklassenmöglichkeiten eröffnen und außerdem für das Ehegattensplitting wichtig sein. Ob das beim Elterngeld hilft, hängt vom Zeitpunkt, vom Einkommen und vom konkreten Elterngeldplan ab.
Muss ich nach Elterngeld eine Steuererklärung abgeben?
In der Regel ja. Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann dadurch den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen.