Selbstständige

Bemessungszeitraum beim Elterngeld für Selbstständige

Bei Selbstständigen zählen für die Elterngeldhöhe meist nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt, sondern der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum.

Das ist je nach Jahr gut oder schlecht. Entscheidend ist, welches Jahr tatsächlich in die Berechnung fällt und ob ein Antrag auf Verschiebung gestellt werden sollte.

Warum nicht die letzten zwölf Monate zählen

Selbstständige Einkünfte werden nicht Monat für Monat wie ein Gehalt aus Lohnabrechnungen gelesen. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

In der Praxis ist das meistens das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Wenn dieses Jahr schwach war, fällt das Elterngeld niedriger aus. Wenn es stark war, ist die Jahreslogik ein Vorteil.

Welche Einkünfte betroffen sind

Zu den selbstständigen Einkünften gehören Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft. Bei Mischeinkünften kommen zusätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hinzu.

Dann wird auch der Angestelltenlohn häufig in die Jahreslogik hineingezogen. Er wird aber weiterhin anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ermittelt, nicht einfach aus dem Steuerbescheid übernommen.

Verschiebung nur auf Antrag

Bei Selbstständigen werden belastete Zeiträume nicht automatisch verschoben. Wenn ein Verschiebetatbestand vorliegt, muss die berechtigte Person den Antrag auf Verschiebung stellen.

Dieser Antrag ist wertvoll, wenn dadurch ein besserer Zeitraum maßgeblich wird. Er schadet, wenn dadurch ein schlechteres Jahr in die Berechnung rutscht. Deshalb muss vor dem Antrag gerechnet werden.

Mischeinkünfte und 35-Euro-Grenze

Eine kleine selbstständige Nebentätigkeit neben einem Angestelltenjob löst die Prüfung der Mischeinkünfte aus. Bei sehr geringen selbstständigen Einkünften hilft unter Umständen die 35-Euro-Grenze.

Wenn beide Prüfzeiträume unter 35 Euro im Monat liegen und der Antrag gestellt wird, wird das Elterngeld vor der Geburt allein nach dem Angestellteneinkommen bemessen. Dann verschiebt die kleine Selbstständigkeit den Bemessungszeitraum nicht.

Steuerklasse und Abzugsmerkmale

Elterngeld wird für die Höhe nicht nach den Regeln der späteren Einkommensteuer berechnet. Auch bei Selbstständigen arbeitet die Berechnung mit lohnsteuerlichen Abzugsmerkmalen.

Bei ausschließlich selbstständigem Einkommen wird regelmäßig Steuerklasse IV zugrunde gelegt. Bei Mischeinkünften ist zu prüfen, ob selbstständige oder nichtselbstständige Einkünfte überwiegen.

Was vor dem Antrag geklärt werden sollte

Selbstständige sollten vor dem Antrag wissen, welcher Veranlagungszeitraum zunächst maßgeblich ist, ob Mischeinkünfte vorliegen, ob die 35-Euro-Grenze hilft, ob eine Verschiebung beantragt werden sollte und welche Abzugsmerkmale gelten.

Wenn diese Ausgangsfragen falsch beantwortet werden, ist die spätere Bezugsplanung oft nur noch Schadensbegrenzung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Bemessungszeitraum bei Selbstständigen

Zählen bei Selbstständigen die letzten zwölf Monate vor der Geburt?

Nein. Für selbstständige Einkünfte zählt grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

Wird ein schlechter Zeitraum automatisch verschoben?

Nein. Bei Selbstständigen erfolgt die Verschiebung relevanter Zeiträume nur auf Antrag. Dieser Antrag sollte vorher berechnet werden.

Was passiert bei Mischeinkünften?

Bei Mischeinkünften wird der Bemessungszeitraum häufig für selbstständige und angestellte Einkünfte deckungsgleich behandelt. Die 35-Euro-Grenze hilft bei sehr geringen selbstständigen Einkünften, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Steuerklasse gilt bei Selbstständigen?

Bei ausschließlich selbstständigem Einkommen wird elterngeldrechtlich regelmäßig Steuerklasse IV zugrunde gelegt.