Berechnung
Mischeinkünfte beim Elterngeld
Mischeinkünfte liegen vor, wenn angestelltes Einkommen und selbstständige Einkünfte zusammenkommen. Schon eine kleine Nebentätigkeit löst die Prüfung aus und verändert die Elterngeldberechnung, wenn die 35-Euro-Grenze nicht hilft.
Die Folge ist oft überraschend: Statt der letzten zwölf Monate vor Geburt oder Mutterschutz zählt in vielen Fällen der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum.
Was Mischeinkünfte sind
Mischeinkünfte entstehen, wenn Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zusammentreffen. Dazu gehören zum Beispiel Angestelltenlohn plus freiberufliche Honorare, ein Gewerbe, eine Tätigkeit auf Rechnung oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Entscheidend ist nicht, ob die Selbstständigkeit aus Elternsicht groß oder klein wirkt. Entscheidend ist, ob elterngeldrechtlich selbstständige Einkünfte vorliegen und ob die 35-Euro-Grenze hilft.
Warum der Bemessungszeitraum kippt
Bei ausschließlich angestellten Eltern wird das Elterngeld grundsätzlich aus den zwölf Kalendermonaten vor dem maßgeblichen Ereignis berechnet. Bei Müttern werden Mutterschutzmonate regelmäßig ausgeklammert, soweit darauf nicht verzichtet wird.
Bei Mischeinkünften greift eine andere Logik. Liegen relevante selbstständige Einkünfte vor, wird für die Erwerbseinkünfte grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum herangezogen. Auch der Angestelltenlohn wird dann anhand der Lohnabrechnungen im Veranlagungszeitraum betrachtet.
Auch kleine Nebentätigkeiten müssen geprüft werden
Kleine selbstständige Einkünfte sind nicht automatisch harmlos. Ein einzelner kleiner Auftrag, ein Nebengewerbe mit wenigen Rechnungen oder freiberufliche Einnahmen neben dem Job reichen aus, um die Frage der Mischeinkünfte auszulösen.
Ebenso wichtig ist die Gegenprüfung: Nicht jede kleine Tätigkeit muss den Bemessungszeitraum tatsächlich verschieben. Genau dafür gibt es das 35-Euro-Antragsrecht.
Die 35-Euro-Grenze als Schutz
Wenn die selbstständigen Einkünfte in den gesetzlich vorgesehenen Prüfzeiträumen jeweils durchschnittlich unter 35 Euro im Monat liegen, können Eltern beantragen, dass ihr Elterngeld allein anhand des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit bemessen wird.
Dann verschiebt die kleine selbstständige Nebentätigkeit den Bemessungszeitraum nicht. Dieses Recht wirkt aber nicht automatisch. Es muss erkannt, geprüft und beantragt werden.
Steuerklasse bei Mischeinkünften
Elterngeld wird nicht nach den Regeln der späteren Einkommensteuer berechnet. Für die Höhe wird mit lohnsteuerlichen Abzugsmerkmalen gearbeitet.
Bei überwiegend selbstständigem Einkommen wird elterngeldrechtlich regelmäßig Steuerklasse IV zugrunde gelegt. Wenn bei Mischeinkünften das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit höher ist, werden die tatsächlichen Abzugsmerkmale aus der angestellten Tätigkeit wichtig.
Wann die Prüfung besonders wichtig ist
Mischeinkünfte sollten besonders genau geprüft werden, wenn das letzte Kalenderjahr schlechter war als die Monate vor der Geburt, wenn ein Steuerklassenwechsel geplant war, wenn die Mutter erst später gut verdient hat oder wenn ein Nebengewerbe nur geringe Beträge erzeugt.
In solchen Fällen entscheidet nicht das Gefühl, sondern die konkrete Berechnung aus Einkunftsart, Zeitraum, 35-Euro-Grenze und Abzugsmerkmalen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Mischeinkünften beim Elterngeld
Reicht ein kleines Nebengewerbe für Mischeinkünfte?
Ja, geringe selbstständige Einkünfte lösen die Prüfung aus. Danach muss geprüft werden, ob die 35-Euro-Grenze hilft.
Zählt bei Mischeinkünften der Steuerbescheid für meinen Angestelltenlohn?
Nein. Der Angestelltenlohn wird auch im Veranlagungszeitraum anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ermittelt.
Was bedeutet die 35-Euro-Grenze?
Bei sehr geringen selbstständigen Einkünften können Eltern beantragen, dass nur das Angestellteneinkommen für die Bemessung vor der Geburt berücksichtigt wird.
Welche Steuerklasse gilt bei Mischeinkünften?
Das hängt vom Verhältnis der Einkünfte ab. Bei überwiegend selbstständigem Einkommen wird regelmäßig Steuerklasse IV angesetzt; bei überwiegend angestelltem Einkommen zählen die tatsächlichen Abzugsmerkmale.