Mischeinkünfte
35-Euro-Grenze beim Elterngeld
Die 35-Euro-Grenze betrifft Eltern, die eigentlich angestellt sind und zusätzlich sehr geringe selbstständige Einkünfte hatten.
Sie verhindert eine ungünstige Verschiebung des Bemessungszeitraums, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Eltern das Antragsrecht nutzen.
Es geht um ein Antragsrecht
Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften können beantragen, dass ihr Elterngeld allein anhand des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bemessen wird. Dann gilt wieder der Bemessungszeitraum der zwölf Kalendermonate vor der Geburt beziehungsweise vor dem Mutterschutz.
Die geringen selbstständigen Einkünfte werden für die Bemessung vor der Geburt nicht berücksichtigt. Automatisch passiert das aber nicht.
Welche Einkünfte geprüft werden
Geprüft wird die monatlich durchschnittliche Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Es geht nicht einfach um Umsätze oder einzelne Rechnungen.
Ein einzelner Auftrag über 35 Euro überschreitet die Grenze also nicht automatisch. Entscheidend ist der monatliche Durchschnitt im jeweiligen Prüfzeitraum.
Zwei Prüfzeiträume müssen unter 35 Euro liegen
Die Grenze muss in zwei Zeiträumen eingehalten werden: im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt und im Kalenderjahr der Geburt bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt.
In beiden Zeiträumen müssen die Einkünfte jeweils durchschnittlich unter 35 Euro im Monat liegen. Ein guter Gesamtdurchschnitt über beide Zeiträume reicht nicht.
Keine automatische Ausklammerung
Für die 35-Euro-Prüfung gelten feste Zeiträume. Ausklammerungstatbestände verschieben diese Prüfzeiträume nicht. Das ist anders als bei manchen Fragen des Bemessungszeitraums.
Eltern sollten deshalb nicht automatisch denken, dass ein Monat für die 35-Euro-Grenze wegfällt, nur weil er in einer anderen Elterngeldfrage ausgeklammert würde.
Was bei erfolgreichem Antrag passiert
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Eltern das Antragsrecht nutzen, wird die Höhe des Elterngeldes vor der Geburt allein anhand des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt.
Die kleine selbstständige Nebentätigkeit verschiebt den Bemessungszeitraum dann nicht. Das hilft besonders, wenn die letzten zwölf Monate vor der Geburt deutlich besser waren als das letzte abgeschlossene Kalenderjahr.
Nach der Geburt gilt die Grenze nicht als Schutzschild
Die 35-Euro-Grenze betrifft die Bemessung vor der Geburt. Wenn nach der Geburt selbstständige Einnahmen entstehen, werden sie im Bezugszeitraum normal geprüft.
Deshalb sollten Eltern die 35-Euro-Grenze nicht mit einer allgemeinen Zuverdienstfreiheit verwechseln. Nach der Geburt zählen Bezugsmonat, Bezugsform, Arbeitszeit und tatsächliches Einkommen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zur 35-Euro-Grenze
Ist die 35-Euro-Grenze eine automatische Bagatellgrenze?
Nein. Sie ist ein Antragsrecht. Eltern müssen beantragen, dass geringe selbstständige Einkünfte für die Bemessung vor der Geburt unberücksichtigt bleiben.
Zählt ein einzelner Auftrag über 35 Euro schon als Überschreitung?
Nein. Entscheidend ist der monatliche Durchschnitt im jeweiligen Prüfzeitraum, nicht eine einzelne Rechnung.
Müssen beide Prüfzeiträume unter 35 Euro liegen?
Ja. Sowohl der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum als auch das Geburtsjahr bis vor den Geburtsmonat müssen jeweils unter 35 Euro im Monat liegen.
Gilt die 35-Euro-Grenze auch für Einkommen nach der Geburt?
Nein. Nach der Geburt werden selbstständige Einnahmen im Bezugszeitraum normal geprüft.