Mischeinkünfte

Steuerklasse bei Mischeinkünften

Bei Mischeinkünften treffen zwei Systeme aufeinander: Lohnabrechnung mit Steuerklasse und selbstständiger Gewinn ohne monatliche Lohnsteuermerkmale.

Das Elterngeld muss daraus trotzdem ein einheitliches Elterngeld-Netto bilden.

Warum die Steuerklasse bei Mischeinkünften besonders ist

Mischeinkünfte liegen vor, wenn im maßgeblichen Zusammenhang sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte eine Rolle spielen. Dann wird die Elterngeldberechnung schnell unübersichtlich.

Der Angestelltenlohn bringt tatsächliche Abzugsmerkmale aus der Lohnabrechnung mit. Der selbstständige Gewinn wird elterngeldrechtlich über pauschale Abzüge berechnet.

Welche Einkunftsart überwiegt

Für die Abzugsmerkmale ist wichtig, ob im maßgeblichen Zeitraum die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder die selbstständigen Einkünfte überwiegen.

Überwiegt der Angestelltenlohn, werden die tatsächlichen lohnsteuerlichen Merkmale aus den Monaten des Bemessungszeitraums wichtig. Überwiegt der selbstständige Gewinn, wird regelmäßig Steuerklasse IV zugrunde gelegt.

Warum ein Steuerklassenwechsel nicht immer wirkt

Ein Steuerklassenwechsel verbessert das Elterngeld nur, wenn die tatsächliche Steuerklasse für die Elterngeldberechnung maßgeblich ist und im Bemessungszeitraum ausreichend stark vertreten ist.

Bei überwiegend selbstständigen Einkünften greift stattdessen die Steuerklasse-IV-Logik. Dann erklärt ein rechtzeitiger Wechsel auf der Lohnabrechnung nicht automatisch den späteren Zahlbetrag.

Bemessungszeitraum und 35-Euro-Grenze

Vor der Steuerklasse steht die Frage, ob die Mischeinkünfte den Bemessungszeitraum verändern. Bei kleinen selbstständigen Nebeneinkünften gehört deshalb die 35-Euro-Grenze in die Prüfung.

Wenn diese Grenze greift, bleibt der Angestellten-Bemessungszeitraum eher erhalten. Wenn sie nicht greift, führt der Weg häufig in den steuerlichen Veranlagungszeitraum.

Zusammenspiel mit der allgemeinen Steuerklassenseite

Die Grundregeln zum Steuerklassenwechsel stehen auf der Seite Steuerklasse und Elterngeld. Bei Mischeinkünften muss diese Grundregel aber mit der Einkunftsgewichtung verbunden werden.

Deshalb sollten Eltern mit Nebengewerbe, freiberuflicher Tätigkeit oder kleinen Rechnungen nicht nur die Steuerklasse isoliert betrachten.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Steuerklasse bei Mischeinkünften

Zählt meine tatsächliche Steuerklasse bei Mischeinkünften?

Sie zählt, wenn die nichtselbstständigen Einkünfte für die Abzugsmerkmale maßgeblich sind.

Wann wird Steuerklasse IV angesetzt?

Bei überwiegend selbstständigen Einkünften wird regelmäßig Steuerklasse IV zugrunde gelegt.

Hilft ein Steuerklassenwechsel immer?

Nein. Er wirkt nur, wenn die tatsächlichen Abzugsmerkmale im Bemessungszeitraum maßgeblich werden.

Was muss zuerst geprüft werden?

Zuerst Bemessungszeitraum und 35-Euro-Grenze, danach Einkunftsgewicht und Abzugsmerkmale.