Das Mindestelterngeld

Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller vor der Geburt seines Kindes kein eigenes Einkommen erzielte.

Das Elterngeld ist eine einkommensabhängige Leistung mit sozialer Komponente, d.h. auch die Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder ein geringes Erwerbseinkommen hatten, können Anspruch auf das Elterngeld haben.

Den Mindest- oder Sockelbetrag von 300 Euro Elterngeld pro beantragtem Lebensmonat seines Kindes erhält, wer:

  • vor der Geburt seines Kindes ein durchschnittliches mtl. Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 300 Euro oder weniger hatte,
  • vor der Geburt seines Kindes kein eigenes Einkommen hatte und nach der Geburt des Kindes kein ALG II bezieht,
  • während seines Elterngeldbezuges Arbeitslosengeld bezieht bzw. im Bemessungszeitraum Arbeitslosengeld erhalten hat oder
  • im Bezugszeitraum einen Zuverdienst erzielt, der nach Anrechnung durch die Elterngeldstelle nur noch einen Anspruch auf das Mindestelterngeld zur Folge hat.

Seit dem 01.01.2011 wird das Elterngeld auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe und den Kinderzuschlag vollständig angerechnet. Eltern, die vor der Geburt des Kindes in einem oder mehreren Monaten des Bemessungszeitraumes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, können einen Betrag von maximal 300 Euro Elterngeld anrechnungsfrei erhalten.

Ein Zuverdienst führt beim Mindestelterngeld nicht dazu, dass weniger als 300 Euro Elterngeld ausgezahlt werden. Voraussetzung: Die zulässige 30-Wochenstunden-Grenze pro Lebensmonat darf nicht überschritten werden.

Auch Studenten oder Hausfrauen bzw. -Männer, die vor der Geburt ihres Kindes kein eigenes Erwerbseinkommen hatten, können das Mindestelterngeld erhalten. Dieses wird dann einkommensunabhängig gewährt.

Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes mit nicht mehr als 30 Wochenstunden beschäftigt waren und diese Tätigkeit nach der Geburt des Kindes im gleichen Umfang weiter ausüben möchten, erhalten ebenfalls Elterngeld auf Grundlage des Mindestbetrages.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld können Eltern das Mindestelterngeld in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich hierzu auf der Internetseite der für Sie zuständigen Arbeitsagentur.

Wussten Sie schon, dass viele Mütter beim zweiten Kind nur noch den Mindestbetrag an Elterngeld erhalten?

Vor allem viele Mütter kehren nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht, oder nicht sofort in eine Vollzeittätigkeit zurück. Oft bleiben Mütter im Anschluss an den Elterngeldbezug noch in Elternzeit und erzielen in diesem Zeitraum kein eigenes Einkommen.

Wie beim ersten Kind auch ermittelt die Elterngeldstelle bei jedem weiteren Geschwisterkind den für die Berechnung des Elterngeldes relevanten Bemessungszeitraum. Dieser Bemessungszeitraum lässt sich nur dann auf Zeiträume verschieben, die weiter in der Vergangenheit liegen, wenn sog. Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände vorgelegen haben. Zeiträume, in denen man ohne eigenes Erwerbseinkommen in Elternzeit für ein älteres Geschwisterkind war, werden nach dem BEEG nicht ausgeklammert. Sie gehen mit Null Euro in die Berechnung ein und mindern damit die Höhe des Elterngeldnettos, das für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird. Monate mit niedrigem Einkommen auf Grund einer reduzierten Arbeitszeit nach der Geburt des ersten Kindes führen ebenso zu einem geringeren Elterngeldanspruch für das neue Geschwisterkind.

Beispiele zum Mindestbetrag beim Elterngeld

Beispiel 1:

Frau Schulze war vor der Geburt des Kindes lange arbeitslos und hat somit kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorzuweisen. Nach der allgemeinen Berechnung des Elterngeldes bekäme Frau Schulze 65 Prozent ihres Einkommens als Elterngeld ersetzt. Durch die Regelungen des Mindestelterngeldes kann Frau Schulze für maximal 12 Lebensmonate ihres Kindes jeweils 300 Euro Mindestelterngeld beziehen. Es wäre sogar unschädlich, wenn sie während ihres Elterngeldbezuges eine bspw. geringfügige Beschäftigung aufnehmen würde.

Beispiel 2:

Frau Meier hat vor der Geburt ihres Kindes geringfügig gearbeitet und mtl. 200 Euro verdient. Da die Ersatzrate für Geringverdiener bis auf 100 Prozent steigt, bekäme sie auch 200 Euro Elterngeld ausgezahlt. Durch den Mindestbetrag wird ihr Elterngeld um 100 Euro auf 300 Euro angehoben. Da das Mindestelterngeld einkommensunabhängig gewährt wird, dürfte sie auch weiterhin arbeiten, solange sie dadurch zu zulässige Höchstarbeitsstundenzahl nicht übersteigt.

Beispiel 3:

Frau Kirsch bezog vor der Geburt ihres Kindes ALG I, welches nicht als für die Berechnung von Elterngeld relevantes Einkommen berücksichtigt wird. Bezieht Frau Kirsch auch nach der Geburt ihres Kindes weiterhin ALG I, dann erhält sie zusätzlich 300 Euro Mindestelterngeld. (Endet ihr ALG I Anspruch während des Elterngeldbezuges, wird ihr Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro seit dem 01.01.2011 vollständig mit ihren ALG II-Leistungen verrechnet.)

Beispiel 4:

Frau Schneider verdiente vor der Geburt ihres Kindes durchschnittlich 5.000 Euro pro Monat. Während ihres Elterngeldbezuges wird sie mit 20 Wochenstunden weiter arbeiten und hierfür 2.500 Euro erhalten. Unter Beachtung der Kappungsgrenze ermittelt die Elterngeldstelle die Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und dem im Bezugszeitraum (2.770 - 2.500 = 270 Euro). 65 Prozent von 270 Euro würden 175,50 Euro Elterngeld ergeben. Ausgezahlt werden jedoch 300 Euro Mindestelterngeld.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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