Ausländisches Einkommen

Ausländisches Einkommen beim Elterngeld

Ausländisches Einkommen wird beim deutschen Elterngeld nicht einfach ausgeblendet.

Entscheidend ist, ob es vor der Geburt im Bemessungszeitraum oder nach der Geburt in einem Bezugsmonat erzielt wurde.

Warum der Zeitraum zuerst zählt

Ausländisches Einkommen vor der Geburt gehört zur Frage, aus welchen Monaten und mit welchem Einkommen das Elterngeld berechnet wird. Ausländisches Einkommen nach der Geburt gehört zur Zuverdienstprüfung.

Diese Unterscheidung ist wichtiger als die Frage, in welchem Land das Geld ausgezahlt wurde.

Einkommen im Bemessungszeitraum

Liegt ausländisches Einkommen im Bemessungszeitraum, muss die Elterngeldstelle es nachvollziehen können. Dafür werden häufig Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen, Arbeitgeberbescheinigungen oder Übersetzungen gebraucht.

Die ausländische Abrechnung wird nicht einfach unverändert übernommen. Das Einkommen muss in die deutsche Elterngeldberechnung übertragen werden.

Einkommen im Bezugszeitraum

Wird nach der Geburt weiter im Ausland gearbeitet oder selbstständig Geld verdient, ist das Zuverdienst. Dann zählen Lebensmonate, Arbeitszeit, Bezugsform und tatsächliches Einkommen im Bezugszeitraum.

Das betrifft Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonate.

Währung, Abzüge und Unterlagen

Bei anderer Währung braucht die Elterngeldstelle eine Umrechnung. Außerdem müssen Steuerabzüge, Sozialabgaben und Zahlungszeiträume verständlich sein.

Eltern sollten Unterlagen früh sammeln, weil Rückfragen aus dem Ausland oft länger dauern als bei deutschen Arbeitgebern.

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Mehr Einordnung finden Sie auf diesen Seiten: Bemessungszeitraum beim Elterngeld, Elterngeld-Netto, Zuverdienst beim Elterngeld und Elterngeld für Grenzgänger.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu ausländischem Einkommen beim Elterngeld

Zählt ausländisches Einkommen beim deutschen Elterngeld?

Ja, wenn es im Bemessungszeitraum oder im Bezugszeitraum elterngeldrechtlich relevant ist.

Ist Einkommen nach der Geburt Zuverdienst?

Ja. Einkommen im Bezugszeitraum ist Zuverdienst, auch wenn es aus dem Ausland stammt.

Welche Unterlagen werden gebraucht?

Häufig werden Abrechnungen, Steuerunterlagen, Arbeitgeberbescheinigungen, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Übersetzungen benötigt.

Wird die ausländische Abrechnung eins zu eins übernommen?

Nein. Die Angaben müssen in die deutsche Elterngeldlogik übertragen werden.