Elternzeit erklären
Elternzeit beantragen? Eigentlich erklären Sie Elternzeit.
Viele Eltern suchen nach einem Antrag auf Elternzeit. Fachlich ist das ungenau. Elternzeit wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Genau deshalb sind Frist, Zugang und Kündigungsschutz so wichtig.
Elternzeit ist keine Bitte um Erlaubnis
Elternzeit wird nicht beantragt. Elternzeit wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Ein Antrag klingt so, als müsste der Arbeitgeber zustimmen. Bei der Elternzeit ist das grundsätzlich nicht so. Wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Erklärung fristgerecht beim Arbeitgeber zugeht, nimmt der Arbeitnehmer Elternzeit.
Anders ist es bei der Elternteilzeit. Dort muss gesondert geprüft werden, ob ein Anspruch besteht oder ob eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber gebraucht wird. Elternzeit und Elternteilzeit sollten deshalb nicht in einen Topf geworfen werden.
Textform: Eine E-Mail reicht, der Zugang muss aber sicher sein
Die Erklärung der Elternzeit ist mündlich nicht möglich. Sie muss mindestens in Textform erfolgen. Eine E-Mail reicht rechtlich aus.
Trotzdem sollte die Elternzeit nicht einfach nur per E-Mail erklärt werden, ohne den Zugang abzusichern. Entscheidend ist, dass die Erklärung rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommt. Ich empfehle deshalb, sich den Eingang der E-Mail bestätigen zu lassen oder die Erklärung so zu übermitteln, dass der Zugang später nachgewiesen werden kann.
Wenn später gestritten wird, zählt nicht, wann die Erklärung geschrieben oder abgesendet wurde. Entscheidend ist, wann sie beim Arbeitgeber angekommen ist.
Die Fristen: sieben Wochen oder 13 Wochen
Entscheidend ist nicht, wann Sie die Erklärung schreiben. Entscheidend ist auch nicht, wann Sie sie abschicken. Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitgeber.
Zu spät ist zu spät
Geht die Erklärung zu spät beim Arbeitgeber ein, ist der geplante Beginn nicht sauber gesichert. Der Arbeitgeber muss dann nicht so tun, als wäre die Frist eingehalten worden.
| Geplanter Beginn der Elternzeit | 15. September |
|---|---|
| Spätester Zugang beim Arbeitgeber | 28. Juli |
| Zugang erst am 31. Juli | Die Sieben-Wochen-Frist ist nicht eingehalten. |
Eine zu späte Erklärung kann den ganzen Plan durcheinanderbringen: Elternzeit, Elterngeld, Resturlaub, Übergabe im Betrieb und Rückkehrtermin.
Zu früh kann gefährlich sein
Bei Vätern und anderen Elternteilen ohne bestehenden Mutterschutz-Kündigungsschutz gibt es noch ein zweites Problem: zu früh erklären.
Der besondere Kündigungsschutz wegen Elternzeit beginnt nicht beliebig früh. Bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag beginnt er frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Die Erklärung muss aber spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber sein. Dadurch entsteht ein praktisches Zeitfenster.
| Beginn der Elternzeit | 15. September |
|---|---|
| Kündigungsschutz frühestens ab | 21. Juli |
| Spätester Zugang der Erklärung | 28. Juli |
Wer die Elternzeit in diesem Beispiel am 21. Juli oder kurz danach erklärt, liegt im Schutzfenster und hält die Frist ein.
Wer die Elternzeit schon im Mai erklärt, informiert den Arbeitgeber sehr früh. Der besondere Kündigungsschutz wegen Elternzeit läuft zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht. Der Arbeitgeber kennt dann die geplante Auszeit, ohne dass der Elternzeit-Kündigungsschutz bereits schützt.
Das ist der Grund, warum ich Vätern nicht empfehle, die Elternzeit vorsorglich viele Monate vorher zu erklären. Gut gemeint ist hier nicht automatisch gut geplant.
Mütter haben eine andere Ausgangslage
Bei Müttern muss anders gerechnet werden, weil Schwangerschaft und Mutterschutz bereits eigenen Kündigungsschutz auslösen. Die Sieben-Wochen-Frist gilt aber auch für Mütter.
Wenn die Mutter direkt nach dem nachgeburtlichen Mutterschutz in Elternzeit gehen möchte, muss die Erklärung spätestens sieben Wochen vor Beginn dieser Elternzeit beim Arbeitgeber zugehen.
Da der Mutterschutz nach der Geburt mindestens acht Wochen dauert, bleibt nach der Geburt mindestens eine Woche Zeit, um die Elternzeit rechtzeitig zu erklären.
| Geburt | 10. März |
|---|---|
| Ende Mutterschutz | 5. Mai |
| Beginn Elternzeit | 6. Mai |
| Spätester Zugang der Erklärung | 18. März |
Die Mutter kann die Elternzeit also nach der Geburt erklären. Sie sollte das aber nicht liegen lassen. Die Frist ist kurz.
Kommt das Kind früher, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Geburt nicht genutzt wurden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Elternzeit nach hinten. Dann verschiebt sich auch der späteste Zugang der Erklärung.
Bei zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt bleibt entsprechend mehr Zeit. Wichtig ist: Nicht die Sieben-Wochen-Frist wird länger. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich. Dadurch liegt auch der späteste Zugang der Erklärung später.
Der Kündigungsschutz läuft nicht durch alle Lücken
Viele Eltern denken: Wenn ich Elternzeit für zwei Zeiträume erkläre, bin ich ab der Erklärung bis zum Ende des letzten Zeitraums geschützt. Das stimmt nicht.
Der besondere Kündigungsschutz wegen Elternzeit gilt im Schutzfenster vor dem jeweiligen Elternzeitabschnitt und während der Elternzeit. Zwischen getrennten Elternzeitabschnitten besteht nicht automatisch durchgehend Kündigungsschutz.
Beispiel: Elternzeit im 1. und 13. Lebensmonat
Der Vater nimmt Elternzeit im 1. Lebensmonat und im 13. Lebensmonat. Dann besteht der besondere Kündigungsschutz wegen Elternzeit frühestens acht Wochen vor dem 1. Lebensmonat, während des 1. Lebensmonats, wieder frühestens acht Wochen vor dem 13. Lebensmonat und während des 13. Lebensmonats.
Zwischen dem Ende des 1. Lebensmonats und dem Beginn des Schutzfensters vor dem 13. Lebensmonat besteht kein durchgehender Kündigungsschutz allein wegen der späteren Elternzeit.
Die erste Erklärung bindet auch für die weitere Planung
Bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag muss nicht nur gesagt werden, wann die Elternzeit beginnt. Es muss auch überlegt werden, für welche Zeiten innerhalb des maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraums Elternzeit genommen werden soll.
Wer zu eng erklärt, schneidet sich später Gestaltungsmöglichkeiten ab. Wird ein Zeitraum im maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum nicht als Elternzeit erklärt, muss der Elternteil dort im Umfang seiner arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeit arbeiten. Einer späteren Verlängerung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.
Bei Müttern, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, ist zusätzlich wichtig: Der Mutterschutz, der der Mutter nach der Geburt zusteht, gehört bereits zu diesem Zwei-Jahres-Zeitraum. Die Mutter plant also nicht zwei Jahre ab dem Ende des Mutterschutzes.
Das ist kein theoretisches Detail. Das ist praktische Planung. Wenn später noch Elternzeit, Elternteilzeit, ein weiterer Bezugsmonat, Kita-Eingewöhnung oder ein Wechsel der Arbeitszeit hinzukommt, entscheidet die erste Erklärung darüber, was noch einseitig möglich ist und wo der Arbeitgeber zustimmen muss.
Mehr zu dieser Konstellation erkläre ich auf der Seite Elternzeit nach dem Mutterschutz richtig erklären.
Elternzeit und Elterngeld müssen zusammenpassen
Die Elternzeit wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Das Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle beantragt. Beide Stellen entscheiden nicht gemeinsam für Sie.
Trotzdem müssen die Zeiträume zusammenpassen. Das Elterngeld muss nach Lebensmonaten des Kindes beantragt werden. Die Elternzeit kann kalendertäglich erklärt werden. Genau daraus entstehen viele Fehler.
Beispiel: Kalendermonat passt nicht zum Lebensmonat
Das Kind wird am 15. März geboren. Der Vater möchte im 5. Lebensmonat Elterngeld beziehen. Dieser Lebensmonat läuft vom 15. Juli bis 14. August.
Erklärt er Elternzeit nur für den Kalendermonat August, passt die Elternzeit nicht zum beantragten Elterngeldmonat. Dann entsteht im Juli Erwerbseinkommen oder Urlaubsentgelt im Elterngeldmonat. Das muss beim Elterngeld berücksichtigt werden.
Deshalb sollte nicht zuerst irgendein Zeitraum beim Arbeitgeber erklärt werden. Erst müssen die Lebensmonate und die Elterngeldplanung stehen. Danach wird die passende Elternzeit erklärt.
Prüfen Sie diese Punkte vor der Erklärung der Elternzeit
- Wann beginnt die Elternzeit wirklich?
- Welche Frist gilt: sieben Wochen oder 13 Wochen?
- Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens?
- Wann muss die Erklärung spätestens beim Arbeitgeber zugehen?
- Gibt es getrennte Elternzeitabschnitte mit Lücken im Kündigungsschutz?
- Welche Lebensmonate sollen beim Elterngeld beantragt werden?
- Entsteht durch die Elternzeit ein voller Kalendermonat mit Urlaubskürzung?
- Soll während der Elternzeit gearbeitet werden?
- Geht es nur um Elternzeit oder auch um Elternteilzeit?
- Bei Müttern: Wann endet der Mutterschutz nach der tatsächlichen Geburt?
- Bei Vätern: Ist der Zeitraum so gelegt, dass Elterngeld, Elternzeit, Urlaub und Kündigungsschutz zusammenpassen?
Häufige Fragen
FAQ zur Erklärung der Elternzeit
Muss der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen?
Die Elternzeit selbst wird nicht beantragt, sondern erklärt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Erklärung fristgerecht zugeht, muss der Arbeitgeber der Elternzeit grundsätzlich nicht zustimmen.
Reicht eine E-Mail für die Erklärung der Elternzeit?
Eine E-Mail reicht rechtlich aus. Ich empfehle trotzdem, sich den Eingang bestätigen zu lassen oder den Zugang anders abzusichern.
Welche Frist gilt vor dem dritten Geburtstag?
Die Erklärung muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber zugehen.
Warum sollte der Vater die Elternzeit nicht zu früh erklären?
Der besondere Kündigungsschutz wegen Elternzeit beginnt vor dem dritten Geburtstag frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wer deutlich früher erklärt, informiert den Arbeitgeber, ohne schon durch diesen Kündigungsschutz geschützt zu sein.