Alternativen zum deutschen Wohnsitz

Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld. Ausnahmen gelten für Grenzgänger oder Entsandte.

Auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können Anspruch auf das Elterngeld haben. Zu unterscheiden sind hierbei "Grenzgängerfamilien innerhalb der EU", "Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer" und "Sonstige im Ausland aktive Berechtigte".

Grenzgängerfamilien innerhalb der EU:

Das Elterngeld ist eine Familienleistung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1408/71. Dadurch haben auch Grenzgänger, die in Deutschland erwerbstätig sind, aber in einem anderen Staat der EU ihren Wohnsitz haben einen Anspruch auf das deutsche Elterngeld.

Im Gegenzug haben auch Deutsche, die in einem Staat der EU arbeiten, einen Anspruch auf die dortigen Sozialleistungen. Im Einzelfall wird die Elterngeldstelle prüfen, ob die ausländische Leistung die Höhe des deutschen Elterngeldes unterschreitet und ggf. Unterschiedsbeträge bewilligen. Die Lebensmonate des Kindes, in denen ein Elternteil eine dem Elterngeld vergleichbare ausländische Familienleistung erhält, gelten nach dem BEEG auch von ihm für Elterngeld "verbraucht". Es bleiben also entsprechend weniger mögliche Bezugsmonate für anderen Elternteil übrig.

Wer als Deutscher in einem anderen Land der EU erwerbstätig ist, hat Anspruch auf die dortigen Sozialleistungen. Informieren Sie sich am besten schon vor Beginn der Tätigkeit direkt bei Europe Direct, dem allgemeinen Informationsdienst der EU, unter der kostenfreien Telefonnummer von 00800 / 67891011 (erreichbar aus allen 28 Mitgliedstaaten).

Beispiel:

Es gibt in Frankreich mit dem "complément de libre choix d’activité" und dem "complément de libre choix du mode de garde" mit dem Elterngeld vergleichbare Leistungen. Wenn Sie als Deutscher in Frankreich erwerbstätig sind, haben Sie Anspruch auf diese Leistungen.

Für die Beantragung des Elterngeldes in Deutschland ist also die Beantragung der ggf. zustehenden ausländischen Sozialleistung notwendig. Ein entsprechender Bewillingungs- oder Ablehnungsbeischeid über die ausländische Familienleistung sollte den Antragsunterlagen für das deutsche Elterngeld beigefügt werden.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer:

Das Freizügigkeitsrecht ist das Recht der freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Das Problem der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung stellt sich regelmäßig bei außerhalb der EU beheimateten Menschen. Aber auch nicht jeder EU-Bürger ist automatisch freizügigkeitsberechtigt. Nichterwerbstätige Unionsbürger (Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige) sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörige für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen. Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt auch nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern einen Anspruch auf das Elterngeld. Angeknüpft wird dabei an den bestehenden Aufenthaltstitel des Antragstellers. So haben alle Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland besitzen, auch Anspruch auf das Elterngeld. Ausländer, die keine Niederlassungserlaubnis besitzen, können trotzdem einen Anspruch auf das Elterngeld haben, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Arbeitserlaubnis)besitzen. In diesem Fall wird das Elterngeld aber nur dann gewährt, wenn die Erlaubnis nicht nach §§ 16 oder 17 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Auch eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 reicht nicht aus, wenn die Bundesagentur für Arbeit nur für einen bestimmten Höchstzeitraum zugestimmt hat.

Eine Erlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 reicht nur dann aus, wenn sich der Antragsteller seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält und außerdem in Deutschland berechtigt erwerbstätig ist, Leistungen nach SGB 3 (Arbeitsförderung) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Sie sind sich unsicher, ob Sie Anspruch auf das Elterngeld aus Deutschland haben oder nicht? Unsere Hotline gibt schnelle Auskunft auf kurze Einzelfragen!

Sonstige im Ausland aktive Berechtigte:

Auch im Ausland aktive Antragsteller können einen Anspruch auf das Elterngeld haben. Zu den Berechtigten zählen im Einzelnen:

  • Beschäftigte, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden. Es darf sich dabei allerdings nicht um ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis handeln!
  • Selbständige, die sich zeitlich begrenzt nicht in Deutschland aufhalten.
  • Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz.
  • Missionare, deren Missionswerke oder -gesellschaften Mitglied oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind.
  • Deutsche Staatbürger, die vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.
  • Beamte, die vorübergehend eine nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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