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Bezugszeitraum beim Elterngeld

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Elterngeld-Kommentar zu § 4 des Elterngeldgesetzes


Elterngeld-Kommentar zu § 4 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes

Absatz 1 Satz 1 stellt zunächst klar, dass Elterngeld nur im Laufe der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden kann. Damit knüpft das Elterngeld an den besonderen Betreuungsbedarf des neugeborenen Kindes an. Etwas anderes gilt nach Satz 2 in Fällen einer späteren Aufnahme des Kindes in den Haushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hier soll Elterngeld ab Beginn der Aufnahme bezahlt werden, um auch diesen Familien den Beginn des Zusammenlebens zu erleichtern, der regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Begrenzung auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angemessen.


Elterngeld-Kommentar zu § 4 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes

Absatz 2 Satz 1 weist das Elterngeld als monatliche Leistung aus, die für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird.

Satz 2 beschränkt den Leistungsumfang für beide Eltern grundsätzlich auf zusammen zwölf Monatsbeträge. In diesem Umfang besteht Anspruch auf Elterngeld, wenn (mindestens) ein Elternteil in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge als Partnermonate besteht nach Satz 3 nur dann, wenn für zwei Monate eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird und sich ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 bis 3 auf Ersatz des dadurch weggefallenen Erwerbseinkommens ergibt. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Elternteil wann und in welchem Umfang innerhalb des möglichen Leistungszeitraums von 14 Monaten diese Bedingung erfüllt, sondern nur darauf, dass sie erfüllt wird. Ist zum Beispiel nur ein Elternteil vor der Geburt erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt für 14 Monate Elterngeld bezogen werden, wenn dieser Elternteil mindestens zwei Monate lang seine Erwerbstätigkeit einschränkt. Es liegt aber bei ihm, wann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes und in welchem Umfang er dies tut, wenn die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet.

Satz 4 stellt klar, dass die Eltern die zwölf oder 14 Monatsbeträge, auf die sie Anspruch haben, nach Aufteilung untereinander nicht nur nacheinander, sondern auch gleichzeitig nehmen können. Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld führen dabei zu einem doppelten Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung des Bezugszeitraums. Die Regelungen zum Anspruch auf Elternzeit bleiben dabei unberührt.


Elterngeld-Kommentar zu § 4 Absatz 3 des Elterngeldgesetzes

Ein Elternteil kann nach Absatz 3 längstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Das heißt, dass von den 14 Monaten Elterngeldanspruch, die beiden Eltern gemeinsam zustehen, zwei dem anderen Elternteil vorbehalten sind (Partnermonate). Damit wird erreicht, dass jede anspruchsberechtigte Person nur für einen auf zwölf Monate begrenzten Zeitraum das Elterngeld erhält. Insoweit ergibt sich eine Anreizwirkung, sich bis zu diesem Zeitpunkt um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Sicherung der Lebensgrundlage zu bemühen. Zugleich erleichtert diese Regelung eine partnerschaftliche Teilung von Erwerbsund Familienarbeit. Denn sie schafft einen Anreiz, nicht allein einem Elternteil die Erwerbsarbeit und dem anderen Teil die Betreuungsarbeit zu übertragen.

Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung ergibt sich so die realistische Möglichkeit, auch zeitweilig auf das höhere Einkommen zu verzichten. Hierin liegt im Ergebnis keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung von Ehe und Familie, sondern vielmehr werden die Voraussetzungen für eine echte Wahlfreiheit erst geschaffen. Ziel der Regelung ist es, die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen. Damit entspricht sie dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Hinblick auf den überschaubaren Zeitraum von zwei Monaten, der dem anderen Elternteil vorbehalten wird, ist die Regelung jedenfalls verhältnismäßig, zumal der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Elternzeit unberührt bleibt.

Satz 2 stellt klar, dass Lebensmonate des Kindes, für die Mutterschaftsleistungen nach § 3 Abs. 1 oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen nach § 3 Abs. 3 bezogen werden, auch auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes anzurechnen sind; die betreffenden Monate gelten als von der für die betreffende Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht.

Nach Satz 3 kann Elterngeld ausnahmsweise von einer vor der Geburt des Kindes erwerbstätigen Person, die ihre Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Elterngeldes eingeschränkt hat, für die gesamten 14 Monate bezogen werden. Dies gilt zunächst, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, der andere Elternteil die Betreuung also tatsächlich gar nicht überwiegend übernehmen kann, etwa wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod, aber auch zum Beispiel im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den anderen Elternteil. Eine Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht schon dann vor, wenn ein Elternteil ausnahmsweise keinen Anspruch auf Elternzeit hat, mit der Inanspruchnahme von Elternzeit seinen Arbeitsplatz gefährdet oder eine berufliche Auszeit sonst aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gezogen wird. Zur Feststellung der Unmöglichkeit aus medizinischen Gründen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attests zurückgegriffen werden. Auch bei einer mit einem Betreuungswechsel verbundenen Gefährdung des Kindeswohls kann der betreuende Elternteil die gesamten 14 Monate in Anspruch nehmen.

Das Gleiche gilt nach Satz 4, wenn nach Nummer 1 dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist. Mit der Anknüpfung an das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 1671 BGB auch eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge ermöglicht. Auch wenn ein Elternteil vom Familiengericht nicht die elterliche Sorge insgesamt, sondern nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen hat, bestimmt er über die das Kind betreuende Person. Das Familiengericht hat den Aufenthalt bei ihm als die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung erachtet (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und er braucht einen Wechsel des Kindes in die Wohnung des anderen Elternteils nicht zu akzeptieren. Durch die Anknüpfung an eine einstweilige Anordnung durch das Familiengericht und damit an eine vorläufige Prüfung der Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts werden Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt. Zusätzlich müssen nach Nummer 2 die Bedingungen nach Absatz 2 Satz 3 erfüllt sein mit der Folge, dass Alleinerziehende 14 Monatsbeträge nur erhalten können, wenn sie vor der Geburt erwerbstätig waren, diese Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Elterngeldes unterbrechen oder einschränken und sich deshalb ein Anspruch auf Elterngeld nach § 2 Abs. 1 bis 3 ergibt. Durch das Anknüpfen an getrennte Wohnungen in Nummer 3 und nicht nur an getrennte Haushalte, die auch in einer Wohnung geführt werden können, wird klargestellt, dass die räumliche Trennung der Elternhaushalte maßgeblich ist. Damit werden Nachteile für Familien vermieden, in denen ein enger Zusammenhalt zwischen den Eltern offensichtlich nicht mehr besteht. Der Inanspruchnahme auch der Partnermonate steht nicht entgegen, wenn zum Beispiel eine Mutter mit einem neuen Lebensgefährten, der nicht Vater des Kindes ist, in einer Wohnung lebt.

Sinn und Zweck der Regelung zu den Partnermonaten ist es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbsund Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt wird, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleiht. So kann zum Beispiel nicht mit den Begründungen, dass der andere Elternteil aus wirtschaftlichen Gründen seine Erwerbstätigkeit nicht unterbrechen kann, dass der eine Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen kann oder die Betreuungsperson nach dem Willen der Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes nicht wechseln soll, eine Ausnahme erreicht werden. Auch der Hinweis auf das alleinige Sorgerecht genügt nicht; wenn die Berechtigten gemeinsam mit dem Kind in einer Wohnung leben, muss sich auch der sorgeberechtigte Elternteil daran festhalten lassen; es besteht in diesen Fällen nicht das besondere Unterstützungsbedürfnis für den Elternteil, der mit dem Kind auf sich gestellt ist. Für die Fälle, in denen die unverheirateten Eltern wollen, dass eine Person die gesamten 14 Monate in Anspruch nimmt, ergäbe sich außerdem eine unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 GG problematische Bevorzugung von unverheirateten Elternpaaren.


Elterngeld-Kommentar zu § 4 Absatz 4 des Elterngeldgesetzes

Absatz 4 vermeidet Rückforderungen der Leistung durch die Verwaltung, wenn im Laufe des Monats eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.


Elterngeld-Kommentar zu § 4 Absatz 5 des Elterngeldgesetzes

Absatz 5 Satz 1 regelt, dass die Vorschrift nicht nur für Elternteile, sondern auch für Berechtigte nach § 1 Abs. 3 und 4 gilt. Darüber hinaus stellt Satz 2 sicher, dass das Gesetz nicht mit dem Familienrecht in Widerspruch gerät. Während der Kreis der Anspruchsberechtigten für das Elterngeld in § 1 bewusst weit gefasst ist, um zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Übernahme der Betreuungsarbeit und die rechtliche Elternverantwortung nicht immer übereinstimmen, muss zugleich den familienrechtlichen Regelungen zum Sorgerecht Rechnung getragen werden. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann eine andere berechtigte Person nur mit seiner Zustimmung Elterngeld beziehen.