Elterngeld-Kommentar zu § 2 des Elterngeldgesetzes
Die Vorschrift regelt, in welcher Höhe das Elterngeld gezahlt wird und wie es berechnet wird. Das Elterngeld knüpft an die unterschiedlichen Lebensumstände von Familien an, um die Eltern bei der Betreuung ihres neugeborenen Kindes möglichst nachhaltig, individuell und zielgerecht zu unterstützen.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 1 des Elterngeldgesetzes
Absatz 1 regelt die Berechnung des Elterngeldes. Das Elterngeld soll den Eltern die Möglichkeit bieten, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Mit einem Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgelts soll die Lebensgrundlage der Familie in dieser Frühphase der Elternschaft abgesichert werden. Durch die Anknüpfung an das individuelle Einkommen fördert das Elterngeld die wirtschaftliche Selbstständigkeit innerhalb der Partnerschaft und die partnerschaftliche Teilhabe von Müttern und Vätern an der Betreuungsund Erziehungsarbeit. Sie eröffnet die realistische Möglichkeit, zumindest für eine bestimmte Zeit auch auf das höhere der beiden elterlichen Einkommen zu verzichten. Im Rahmen einer staatlichen Familienleistung kann das Elterngeld nicht bei jeder Höhe des Einkommens vor der Geburt in Höhe von 67 Prozent gezahlt werden, sondern es ist auf einen Höchstbetrag von 1 800 Euro zu begrenzen. Dieser Höchstbetrag wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2 700 Euro betragen hat. Das zugrunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit der Höhe nach in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung akzeptiert ist. Darüber liegende Einkommen können auch für staatliche Familienleistungen wie das Elterngeld nicht als Maßstab in Betracht kommen.
Für die Berechnung des Elterngeldes soll das Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt herangezogen werden, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet. Für den häufig vorkommenden Fall, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf. zusätzlich ein Arbeitsgeberzuschuss bezogen wurde, sind die letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes maßgeblich.
Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung kann generell nicht anders behandelt werden als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen der betreffenden Person. Etwas anderes muss jedoch in Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten. Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Die in Satz 3 für diese Fälle vorgesehene Regelung lehnt sich an die vom Gesetzgeber für kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Rechtslage an. Diese erhalten zunächst eine Fortzahlung ihres vor der Erkrankung zuletzt erzielten Arbeitsentgelts und danach ein Krankengeld, das im Wesentlichen dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht. Auch Beamte erhalten während einer Erkrankung die vor der Erkrankung zuletzt zustehenden Bezüge weiter. Es erscheint daher angemessen, beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. Krankheitszeiten, in denen Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge weiter gezahlt werden, sind keine Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ausfällt. Zeiten, in denen Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezogen wird, gelten als Zeiten, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen wird. Durch die Anknüpfung an ganz oder teilweise ausfallendes Erwerbseinkommen werden selbstständige Schwangere in die Regelung einbezogen. Ob eine Erkrankung während der Schwangerschaft maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, unterliegt ärztlicher Einschätzung und ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass jede Erkrankung während der Schwangerschaft auch auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 2 des Elterngeldgesetzes
Absatz 2 regelt die Höhe des Elterngeldes für Berechtigte nach Absatz 1 mit niedrigem Einkommen. Je niedriger das Einkommen ist, desto schwerer wiegt in der Regel der nicht vollständige Ersatz des wegfallenden Einkommens durch das Elterngeld. Liegt das nach Absatz 1 zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen unter 1 000 Euro, wird daher der Anteil, zu dem das Elterngeld an die Stelle des wegfallenden Erwerbseinkommens tritt, erhöht. Dazu wird die Differenz ermittelt, um die das Einkommen unter der Grenze von 1 000 Euro liegt. Für je zwei Euro der Differenz wird die Ersatzrate von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte bis auf maximal 100 Prozent erhöht. So erhöht sich das Elterngeld bei einem Einkommen von 600 Euro vor der Geburt von 67 Prozent auf 87 Prozent und beträgt statt 402 Euro nunmehr 522 Euro. Die Obergrenze von 100 Prozent wird bei einem Einkommen von 340 Euro vor der Geburt erreicht. Damit ist sichergestellt, dass Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt mehr als 300 Euro verdient haben, nach der Geburt auch Elterngeld über 300 Euro erhalten.
Das Elterngeld unterstützt damit gezielt gering verdienende Eltern und insbesondere die Ausübung gering bezahlter Teilzeitoder Kurzzeitbeschäftigungen. Weil in diesen Fällen häufig auch das Partnereinkommen gering ist, sollen Familien mit kleinem Familieneinkommen mit dem Elterngeld eine Familienleistung erhalten, ohne dass eine aufwändige Ermittlung des gesamten Familieneinkommens erforderlich ist. Damit werden Mehrkindfamilien besonders gefördert, in denen Frauen nach der Geburt eines zweiten oder dritten Kindes häufig keine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen und deshalb eine gering bezahlte Teilzeittätigkeit ausüben.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 3 des Elterngeldgesetzes
Nach Absatz 3 wird Elterngeld auch für die Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall. Verglichen wird das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt. Nur bei Einkommen von unter 1 000 Euro vor der Geburt gilt die sich nach Absatz 2 ergebende erhöhte Ersatzrate; ein Differenzbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Bezugs von Elterngeld von unter 1 000 Euro führt für sich genommen nicht zur Anwendung der erhöhten Ersatzrate nach Absatz 2. Die Regel, dass über 2 700 Euro hinausgehendes Einkommen nicht als Maßstab für die Elterngeldberechnung zugrunde gelegt wird, gilt auch in diesen Fällen. Das heißt, als Einkommen vor der Geburt darf wie in den Fällen des Absatzes 1 höchstens ein Betrag von 2 700 Euro angesetzt werden. Hat z. B. die Mutter vor der Geburt des Kindes durchschnittlich 3 500 Euro monatlich verdient und erzielt nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im siebten Lebensmonat des Kindes 1 750 Euro, stehen ihr für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes 1 800 Euro und ab dem siebten Lebensmonat 67 Prozent von (2 700 - 1 750 =) 950 Euro zu, das sind 636,50 Euro.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 4 des Elterngeldgesetzes
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Elternteile, insbesondere Mütter, die bereits ein Kind oder mehrere Kinder haben, nach deren Geburt vielfach Einkommenseinschränkungen hinnehmen müssen. Mit dem Einkommen sinkt dann auch das Elterngeld, das nach den Absätzen 1 und 2 bezogen werden kann. In diesen Fällen gewährt Absatz 4 einen Zuschlag zu dem Elterngeld, das sonst bezogen werden könnte.
Zusätzlich zum aktuell zustehenden Elterngeld wird ein Geschwisterbonus von 10%, mindestens 75 Euro gezahlt. Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht, solange ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr ältere Kinder unter sechs Jahren mit der berechtigten Person und dem anspruchsauslösenden Kind zusammen in einem Haushalt leben, wenn die berechtigte Person ohne Berücksichtigung der Beschränkung des Elterngelds auf die ersten 14 Lebensmonate eines Kindes auch für diese weiteren Kinder Elterngeld beziehen könnte. Nicht berücksichtigt werden Mehrlingskinder soweit für sie das Elterngeld bereits nach Absatz 6 erhöht wird.
Der Anspruch entfällt mit dem Ablauf des Monats, mit dem eine der Voraussetzung entfällt. Bei einem Geburtenabstand von 30 Monaten kann der Geschwisterbonus also beispielsweise sechs Monate lang bis zum dritten Geburtstag des älteren Geschwisterkindes bezogen werden. Sind behinderte Kinder unter den berücksichtigten Kindern erhöht sich die Altersgrenze auf einheitlich 14 Jahre.
Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder wird für die Berechnung des Alters auf den Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt abgestellt.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 5 des Elterngeldgesetzes
Nach Absatz 5 wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies betrifft vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte, die sich vorrangig um die Betreuung des Kindes kümmern, für die sich nach den Absätzen 1 bis 3 jedoch kein Elterngeld ergibt. Es gilt außerdem für vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Berechtigte, bei denen sich wegen ihres geringen Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ein geringeres Elterngeld ergibt, und für Personen, die vor der Geburt keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und deren Einkommen sich nicht vermindert hat. Auch das in den weiteren Monaten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 3 (Partnermonaten) zustehende Elterngeld wird auf den Mindestbetrag von 300 Euro angehoben, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes zwar erwerbstätig war, das erzielte Einkommen aber so gering war, dass sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein geringeres Elterngeld ergibt. Ein Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 wird neben dem Mindestbetrag von 300 Euro nicht zusätzlich gezahlt.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 6 des Elterngeldgesetzes
Absatz 6 berücksichtigt die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 7 des Elterngeldgesetzes
Absatz 7 regelt ausschließlich die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit. Es soll das Einkommen berücksichtigt werden, das der anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung stand und das nun wegen der Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung steht.
Nach dem Zweck des Elterngeldes sind nur Einnahmen der Berechtigten aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen) werden weder vor der Geburt noch bei Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums des Elterngeldes berücksichtigt, denn sie prägen die für das Elterngeld als monatlicher Leistung maßgeblichen Verhältnisse im Bezugsmonat nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit. Bei den Berechtigten, die in der Zeit, in der sie Elterngeld beziehen, in Teilzeit beschäftigt sind, wäre es darüber hinaus vom Zufall abhängig, ob ihre Erwerbseinkommen nach der Geburt auch eine einmalige Einnahme erhalten.
Für die Werbungskosten werden pauschal ein Zwölftel des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von gegenwärtig 920 Euro abgezogen. Durch diese Regelung werden die Behörden und die Antragstellerinnen und Antragsteller hinsichtlich der Wegstreckenkosten vom Nachweis der konkreten Werbungskosten entlastet.
Von dem ermittelten Überschuss (Positive Einkünfte abzüglich Werbungskosten) werden die abgeführten Sozialabgaben und Steuern zur Ermittlung des Nettoeinkommens abgezogen. Damit kann im Regelfall die Einkommensermittlung auf der Grundlage der vorliegenden Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen erfolgen. Die dort ausgewiesenen Angaben können übernommen werden. Dies wird in Satz 4 noch einmal ausdrücklich klar gestellt.
In bestimmten Fällen unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren. Für diese Ausnahmefälle erfolgt die Berechnung des Steuerabzugs nach den steuerrechtlichen Vorauszahlungsregelungen.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 8 des Elterngeldgesetzes
Absatz 8 regelt die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zunächst unabhängig davon, ob es sich um die Einkommensermittlung vor oder nach der Geburt des Kindes handelt.
Für den Zeitraum nach der Geburt des Kindes kann in keinem Fall auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden, denn Bezugs- und Veranlagungszeitraum werden nur in seltenen Ausnahmefällen übereinstimmen. Hier ist eine gesonderte Einkommensermittlung immer zwingend erforderlich.
Die gesonderte Einkommensermittlung erfolgt anhand einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden vereinfachten Gewinnermittlung. Kann ein Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Betriebseinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Ein höherer Abzug in diesem Zeitraum nach der Geburt mit der Folge eines höheren Elterngeldes ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Abzuziehen sind sodann der auf den Gewinn entfallende monatliche Teil der vierteljährlichen Steuervorauszahlung sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Sofern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wie etwa bei bestimmten Handwerksberufen zu leisten sind, müssen diese wie bei einem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
Nicht abzusetzen sind Beiträge für Versicherungen und Altersvorsorge außerhalb des Systems der sozialen Pflichtversicherung. Nur dann ist bei der auf Grund der großen Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen gebotenen typisierenden Betrachtung sichergestellt, dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei im Bezugszeitraum des Elterngelds unterbrochener oder eingeschränkter Tätigkeit entfallen oder reduziert sind. Ein Beispiel ist hier die Krankenversicherung, die als gesetzliche Pflichtversicherung beitragsfrei aufrechterhalten wird, während zur privaten Krankenversicherung weiterhin Beiträge zu entrichten sind.
Satz 5 bestimmt, dass die in Absatz 7 Satz 5 und 6 geregelten Ausnahmen auch hier auf Antrag gelten. Ein Wahlrecht der Betroffenen ist erforderlich, da der Wechsel auf frühere Kalendermonate etwa bei jungen Müttern, deren Betrieb sich noch im Aufbau befindet, zu Nachteilen führen kann, während es im konkreten Einzelfall überhaupt nicht zu Einkommensreduzierungen gekommen sein muss, weil die Zahlungseingänge aus selbstständiger Arbeit häufig mit längerer Verzögerung zur Leistungserbringung erfolgen.
Elterngeld-Kommentar zu § 2 Absatz 9 des Elterngeldgesetzes
Für die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit vor der Geburt ermöglicht Absatz 9 für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes den Rückgriff auf den für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid. Dies erfolgt wegen der zahlreichen sachlichen Unterschiede zur Einkommensermittlung nach Absatz 7. Arbeitseinsatz, Einnahmen und Ausgaben fallen bei selbstständiger Arbeit zeitlich häufig deutlich auseinander. Planung und Abrechnung erfolgen bezogen auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens, das nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss. Die Ermittlung von Einkommen für einen vom steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum abweichenden Zeitraum ist mit zusätzlichem Aufwand und mit Unsicherheiten verbunden.
Allerdings wird dieser Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig noch nicht vorliegen. Dann wird nach § 8 Abs. 3 des Entwurfs vorläufig auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens entschieden. Zur Glaubhaftmachung können insbesondere auch für frühere Veranlagungszeiträume vorliegende Einkommensteuerbescheide herangezogen werden. Aus dem Steuerbescheid ist der im Veranlagungszeitraum erzielte Gewinn zu entnehmen. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen.
Ein Rückgriff auf den zum letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ist allerdings nicht immer möglich. Er wird getragen von der Annahme, dass das Einkommen des Veranlagungszeitraums für das Einkommen in den zwölf Kalendermonaten im Regelfall repräsentativ ist. Diese Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn in beiden Zeiträumen die dem Einkommen zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig ausgeübt worden ist und es im Veranlagungszeitraum keine nach Absatz 7 Satz 5 und 6 grundsätzlich zu berücksichtigende Einkommensausfälle gegeben hat. Ein Wahlrecht bezüglich der Anwendung von Absatz 7 Satz 5 und 6 ist hier nicht erforderlich, da mit dem Bemessungszeitraum nach Absatz 8 eine angemessene Alternative zur Verfügung steht. Von ihm wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an dieser Stelle abgesehen.
Ist in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes zusätzlich Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit erzielt worden, muss darüber hinaus sichergestellt werden, dass die Voraussetzung kontinuierlicher Erwerbstätigkeit für beide Einkommensarten erfüllt ist und auch der gleiche Zeitraum zu Grunde gelegt wird. Deshalb verweist Satz 3 für das Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit auf den dem Veranlagungszeitraum zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum. Auf § 4 a des Einkommensteuergesetzes wird hingewiesen.