Das Elterngeld bleibt bei der Unterhaltsberechnung bis zu einer Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei. Wenn beim Elterngeld die Verlängerungsoption gewäht wurde, bleiben 150 Euro anrechnungsfrei.
Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes erhöht sich bei einer Mehrlingsgeburt (Zwillinge, Drillinge, usw.) um den gleichen Betrag.
Beispiel:
Herr Schuster ist Vater von Zwillingen geworden und bekommt 600 Euro Elterngeld. Diese 600 Euro dürfen zur Begleichung seiner Unterhaltspflichten nicht herangezogen werden.
Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
§ 11 Unterhaltspflichten
1Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. 2In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.