Lohnabrechnung

Sonstige Bezüge beim Elterngeld

Beim Elterngeld zählt nicht jede Zahlung, die auf der Lohnabrechnung steht. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug.

Diese Einordnung entscheidet häufig darüber, ob eine hohe Zahlung das Elterngeld erhöht oder ohne Wirkung bleibt.

Warum sonstige Bezüge das Elterngeld verändern

Viele Eltern rechnen mit dem gesamten Bruttobetrag aus der Lohnabrechnung. Beim Elterngeld ist das zu grob. Die Elterngeldstelle unterscheidet vor allem zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen.

Laufender Arbeitslohn gehört grundsätzlich in die Elterngeldberechnung, wenn er im maßgeblichen Zeitraum liegt. Sonstige Bezüge werden bei der Elterngeldberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug

Laufender Arbeitslohn ist das regelmäßig gezahlte Entgelt für die Arbeit. Sonstige Bezüge sind Einmalzahlungen oder nicht fortlaufend gezahlte Beträge, die lohnsteuerlich besonders behandelt werden.

Typische Streitpunkte sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni, Tantiemen, Provisionen, Nachzahlungen, Prämien und Abfindungsnähe. Die Bezeichnung im Vertrag oder auf der Abrechnung reicht für die Elterngeldfrage nicht aus.

Warum die Lohnabrechnung so wichtig ist

Die Elterngeldstelle arbeitet bei angestellten Eltern stark mit den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen. Die Angaben des Arbeitgebers haben eine praktische Vermutungswirkung. Auch die lohnsteuerliche Behandlung der Zahlung prägt die spätere Elterngeldberechnung.

Wenn der Arbeitgeber eine Zahlung bestandskräftig als sonstigen Bezug angemeldet hat, wird diese Einordnung im Elterngeldverfahren regelmäßig zugrunde gelegt. Eine spätere Korrektur ist deutlich schwieriger als eine Prüfung vor dem Antrag.

Bemessungszeitraum und Bezugszeitraum

Vor der Geburt geht es darum, ob eine Zahlung das Einkommen im Bemessungszeitraum erhöht. Nach der Geburt geht es darum, ob eine Zahlung im Bezugszeitraum als Einkommen angerechnet wird.

Sonstige Bezüge erhöhen das Elterngeld vor der Geburt grundsätzlich nicht. Im Bezugszeitraum mindern sie das Elterngeld grundsätzlich ebenfalls nicht. Problematisch bleibt die Abgrenzung: Ist die Zahlung wirklich ein sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn?

Was Eltern vor dem Antrag prüfen sollten

Eltern sollten die Lohnabrechnungen aus dem maßgeblichen Zeitraum sammeln und nicht nur auf die Beträge schauen. Wichtig sind Lohnart, steuerliche Behandlung, Zahlungsrhythmus und die Monate, denen die Zahlung zugeordnet wird.

Besonders bei variabler Vergütung lohnt der Blick auf die Spezialseiten zu Bonus und Provision, Gehaltsnachzahlungen und Dienstwagen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu sonstigen Bezügen

Zählt Weihnachtsgeld beim Elterngeld?

Wenn Weihnachtsgeld lohnsteuerlich als sonstiger Bezug abgerechnet ist, erhöht es das Elterngeld grundsätzlich nicht.

Zählt eine einmalige Bonuszahlung?

Eine einmalige Bonuszahlung wird häufig als sonstiger Bezug behandelt. Entscheidend ist die konkrete Lohnabrechnung.

Ist der Name der Zahlung entscheidend?

Nein. Entscheidend sind die lohnsteuerliche Behandlung, die Lohnart und die elterngeldrechtliche Einordnung.

Wann sollte die Lohnabrechnung geprüft werden?

Vor dem Antrag, wenn variable, einmalige oder nachträgliche Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum vorkommen.