Elterngeld in Zeiten von Corona (Covid-19)

Am 07.05.2020 hat der Bundestag das Elterngeldgesetz geändert. Das Familienministerium möchte so einen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise leisten. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vor.

Kurzarbeitergeld (KUG):

Kurzarbeitergeld im Bemessungszeitraum

Der Bemessungszeitraum ist der Zeitraum dessen Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird. Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist auch weiterhin kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern eine Einkommensersatzleistung und wird daher bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einkommen berücksichtigt.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, Kalendermonate in denen man Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie bezogen hat, bei der Berechnung des Elterngeldes auszuklammern. Im Änderungsgesetz heiß es:

Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann.

Kurzarbeitergeld im Bezugszeitraum

Arbeiten die Eltern während des Bezugs des Elterngeldes und beziehen ganz oder teilweise Kurzarbeitergeld, so wird dieses bisher bis auf einen Freibetrag von 300 Euro voll auf das Elterngeld angerechnet. Durch das Änderungsgesetz wird diese Anrechnung nun für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 ausgesetzt.

Auszug aus dem Änderungsgesetz § 27 Absatz 4: Für die Höhe des Elterngeldes bleiben für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen, das nach der Geburt des Kindes aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist.

Häufige Fragen zur Anrechnung des Kurzarbeitergeldes auf das Elterngeld

Wird das Kurzarbeitergeld (KUG) bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und wird daher nicht für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Kalendermonate mit Bezug von Kurzarbeitergeld im Zeitraum von 01.03. und 31.12.2020 können aber auf Antrag der Eltern ausgeklammert und durch ältere Monate ohne KUG ersetzt werden.

Wird das Kurzarbeitergeld (KUG) bei einer Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum auf das Elterngeld angerechnet?

Das Kurzarbeitergeld im Bezugszeitraum wird im Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 nicht als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Eine Verlängerung dieses Zeitraums durch den Gesetzgeber ist möglich.

Was muss bei der Antragstellung beachtet werden?

Wenn Sie im Bemessungszeitraum Monate mit Bezug von Kurzarbeitergeld ausklammern möchten, dann müssen Sie dies explizit beantragen. Die Elterngeldstellen führen keine diesbezüglichen automatischen Anpassungen durch.

Beratung zur Anrechnung des Kurzarbeitergeldes

Wir beraten Sie gern auch persönlich zur Anrechnung des Kurzarbeitergeldes auf das Elterngeld. Informieren Sie sich gern über unser Beratungsangebot.

Corona-Regeln für Selbstständige

Bei Selbstständigen bemisst sich das Elterngeld nach dem Verdienst im letzten steuerlich abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Das klingt so kompliziert, weil es auch Selbstständige mit abweichendem Geschäftsjahr gibt. Wenn Sie ein "normales" Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12. haben, dann ist es bei Ihnen das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Wenn das Vorjahr das Jahr 2020 ist, dann können Sie dieses Jahr ausklammern, wenn Sie durch die Corona-Pandemie weniger Einkommen hatten. Neue Grundlage für das Elterngeld ist dann das Jahr 2019.

Übrigens gelten auch für Selbstständige die weiteren Regelungen zur Ausklammerung, beispielsweise bei Elterngeldbezug von älteren Kindern. Selbstständige können so manchmal bedeutend mehr Elterngeld erhalten. Wir empfehlen auch deshalb allen Selbstständigen sich rechtzeitig zum Elterngeld beraten zu lassen.

Insolvenz und Elterngeld

Die oben beschriebenen Regelungen gelten sinngemäß auch für das Insolvenzgeld.

Sonderregelungen für systemrelevante Berufe

Für Eltern in systemrelevanten Berufen wird einer neuer Paragraph in das Elterngeldgesetz eingefügt:

§ 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages, der dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes vorausgeht] beantragt, und liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

Quellen zu den Corona-Sonderregelungen zum Elterngeld

Das Änderungsgesetz zum Elterngeld können Sie gern downloaden.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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