Alternative zur Reduzierung der Arbeitszeit

Nur Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes maximal 32 Wochenstunden arbeiten, haben Anspruch auf Elterngeld. Ausnahmen gibt es für Studenten, Azubis und Tagesmütter.

Das Elterngeld soll einer Familie während der ersten Lebensmonate ihres neugeborenen Kindes einen zeitlich begrenzten Schonraum bieten. Daher kompensiert es zu einem gewissen Teil das wegfallende Erwerbseinkommen desjenigen, der sich nach der Geburt persönlich um sein Kind kümmert.

Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes weiterhin eine volle Erwerbstätigkeit mit mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden (§ 1 Abs. 6 BEEG) ausübt, entfällt sein Anspruch auf Elterngeld. Der Anspruch des anderen Elternteils ist davon allerdings nicht betroffen. Das heißt: Wenn der eine Elternteil seinen Anspruch verwirkt, wird der Anspruch des anderen Elternteils davon nicht beeinträchtigt.

Tipp:
Elterngeldempfänger müssen immer darauf achten, während ihres Bezugszeitraumes nicht mehr als 32 Wochenstunden zu arbeiten. Durch die in der Arbeitswelt üblichen Überstunden kann diese Grenze leicht überschritten werden.

Für Eltern, die sich in der Berufsbildung befinden, und Studierende gilt die 32-Wochenstunden-Grenze nicht. Unter die Berufsbildungen fallen ebenso die beruflichen Fortbildungen, Maßnahmen der Arbeitsförderung (SGB III), Maßnahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und vergleichbare Maßnahmen.

Auch für Tätigkeiten im Rahmen des "Freiwilligen Sozialen oder ökologischen Jahres" gilt die 32-Wochenstunden-Grenze nicht. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt die Grenze bei Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII, die nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen.

Die 32-Wochenstunden-Grenze gilt in jedem Fall auch für Selbstständige, d.h. für Eltern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Da es bei dieser Personengruppe eher selten von Dritten geführte Arbeitszeitkonten (wie bei unselbständig Beschäftigten) gibt, wird eine Überprüfung der Grenze faktisch in den meisten Fällen nicht möglich sein.

Ein abhängig Beschäftigter muss bei der Antragstellung des Elterngeldes angeben, für welche Monate er Elterngeld beziehen möchte. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass er seinem Arbeitgeber in dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen darf. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht auch dann, wenn man mit durchschnittlich weniger als 32 Wochenstunden weiterarbeitet (sog. Elternteilzeit). Allerdings erhält man dann nicht mehr das volle, sondern nur noch reduziertes Elterngeld in Abhängigkeit dessen, was man dazuverdient hat. Es existiert während des Elterngeldbezuges somit ein Korridor zwischen 32 und 0 Stunden. Beschäftigten und Arbeitgebern eröffnen sich hier entscheidende Gestaltungsspielräume, die beide Seiten nutzen sollten. Gerade durch die Einführung des Elterngeld Plus für ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder kann sich ein frühzeitiger beruflicher Wiedereinstieg sowohl für die Eltern, als auch für den Arbeitgeber lohnen.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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