Für wen gelten die Änderungen?
Die Änderungen aus dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gelten im Kern für Geburten ab dem 1. September 2021. Die offizielle Darstellung des Gesetzes finden Sie beim Bundesfamilienministerium.
Für aktuelle Geburten sind diese Regeln nicht mehr neu. Sie sind heute Teil der normalen Elterngeldplanung. Gerade deshalb ist diese Seite wichtig: Viele Fehler entstehen, weil Eltern die Reformpunkte nur als einzelne Änderungen sehen und nicht als Teil des gesamten Elterngeldplans.
Arbeitszeitgrenze: 32 Wochenstunden
Seit der Reform dürfen Eltern im Elterngeldbezug durchschnittlich bis zu 32 Wochenstunden im Lebensmonat arbeiten. Vorher lag die Grenze bei 30 Wochenstunden. Diese Änderung ist praktisch wichtig, weil sie Teilzeitmodelle mit vier Arbeitstagen pro Woche erleichtert.
Entscheidend ist aber nicht nur der Arbeitsvertrag. Entscheidend ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im jeweiligen Lebensmonat. Bei Arbeitnehmern braucht die Elterngeldstelle dazu eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder Dienstherrn. Bei Selbstständigen wird die Arbeitszeit selbst bescheinigt.
Partnerschaftsbonus: 24 bis 32 Wochenstunden
Der Partnerschaftsbonus wurde ebenfalls geändert. Heute müssen beide Eltern in den Bonusmonaten im Korridor von 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten. Außerdem sind zwei, drei oder vier aufeinanderfolgende Bonusmonate möglich.
Das klingt einfacher, führt aber in der Beratung zu vielen Gestaltungsfragen. Der Partnerschaftsbonus muss mit Elternzeit, Arbeitgeberbescheinigung, Zuverdienst, Elterngeld Plus und dem Topfprinzip zusammenpassen. Richtig geplant bringt er Eltern häufig deutlich mehr Haushaltseinkommen, als sie zunächst erwarten.
Expertentipp von Michael Tell: Der Bonus ist kein Anhang
Der Partnerschaftsbonus gehört nicht erst am Ende in den Antrag. Er muss früh mitgedacht werden, weil Arbeitszeit, Elternzeit, Zuverdienst und Elterngeld Plus zusammen geplant werden müssen.
Frühgeburten: zusätzliche Elterngeldmonate
Für deutlich zu früh geborene Kinder wurden zusätzliche Elterngeldmonate eingeführt. Kommt das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, erhalten Eltern zusätzliche Möglichkeiten beim Bezug. Je früher das Kind geboren wird, desto stärker verlängert sich der mögliche Bezug.
Praktisch ist das wichtig, weil sich nicht nur der Mutterschutz nach der Geburt verlängern kann. Auch der Elterngeldplan verändert sich. Basiselterngeld, Elterngeld Plus, der spätere Beginn des lückenlosen Bezugs und die Aufteilung zwischen den Eltern müssen neu betrachtet werden.
Einkommensgrenze: Elterngeld als politisch begrenzte Leistung
Die Reform 2021 senkte die Einkommensgrenze deutlich. Für Geburten ab dem 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 galt für Elternpaare eine Grenze von 300.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Für Alleinerziehende blieb die Grenze in diesem Zeitraum bei 250.000 Euro.
Später wurde weiter abgesenkt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt für Paare und Alleinerziehende eine Grenze von 200.000 Euro. Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine Grenze von 175.000 Euro. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Diese Grenze ist hart. Wer darüber liegt, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Es geht also nicht um eine Kürzung des Elterngeldes, sondern um den vollständigen Anspruchsausschluss. Ursprünglich war das Elterngeld ohne Einkommensgrenze eingeführt worden. Das passte zur Idee einer Einkommensersatzleistung. Mit den späteren Grenzen wurde diese Idee politisch verändert.
Für Mehrlingseltern und Eltern behinderter Kinder halte ich starre Einkommensgrenzen besonders kritisch. Diese Familien tragen nach der Geburt häufig deutlich stärkere und längere Einkommenseinschnitte. Das Vorjahreseinkommen sagt dann wenig darüber aus, welche finanzielle Belastung nach der Geburt tatsächlich entsteht.
35-Euro-Regelung bei kleinen selbstständigen Nebeneinkünften
Die Reform brachte auch eine Regelung für sehr kleine selbstständige Nebeneinkünfte. Wenn der Gewinn im Durchschnitt bestimmte Grenzen nicht überschreitet, kann verhindert werden, dass wegen kleiner selbstständiger Einkünfte die Selbstständigenlogik für den Bemessungszeitraum ausgelöst wird.
Die Grenze liegt bei durchschnittlich höchstens 35 Euro im Monat im Kalenderjahr vor der Geburt und durchschnittlich höchstens 35 Euro im Monat in den Kalendermonaten des Geburtsjahres vor dem Geburtsmonat. Diese Grenze ist sehr niedrig. Aus meiner Sicht ist sie eher ein politischer Kompromiss als eine wirklich praxistaugliche Lösung.
Anrechnung von Einkommensersatzleistungen
Die Reform änderte auch die Behandlung bestimmter Einkommensersatzleistungen. Gerade hier zeigt sich, wie schnell Elterngeld komplex wird: Es kommt darauf an, ob solche Leistungen im Bemessungszeitraum oder erst nach der Geburt eine Rolle spielen.
Wer Krankengeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder andere Ersatzleistungen bezieht, sollte den Elterngeldplan nicht nebenbei ausfüllen. Ersatzleistungen können den Bemessungszeitraum, die Berechnung und die Anrechnung im Bezugszeitraum beeinflussen.
Elterngeld Plus nur bis zum 32. Lebensmonat
Mit der Reform wurde klar geregelt, dass Elterngeld Plus nur bis zum 32. Lebensmonat bezogen werden kann. Ab dem 33. Lebensmonat ist kein Elterngeldbezug mehr möglich.
Auch diese Grenze ist für die Planung wichtig. Eltern, die Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus, Lücken bis zum 14. Lebensmonat und spätere Teilzeit verbinden möchten, müssen den gesamten Bezugszeitraum von Anfang an sauber strukturieren.
Aus der Praxis: Die Reform 2021 hatte schwere handwerkliche Fehler
Das Änderungsgesetz war kurz. Trotzdem enthielt es aus meiner Sicht gleich mehrere logische Fehler. Niemand mit ausreichendem Sachverstand hatte offenbar geprüft, wie die neuen Sätze in echten Elterngeldfällen zusammenwirken.
Ich habe darüber mit Politikern gesprochen. Mir wurde erklärt, dass in den Fraktionen häufig nur ein oder zwei Personen fachlich zuständig sind und Menschen Fehler machen. Das mag menschlich nachvollziehbar sein. Für Eltern, die auf eine korrekte gesetzliche Grundlage angewiesen sind, ist es aber nicht akzeptabel.
Die Fehler wurden später nicht durch ein weiteres Änderungsgesetz im Bundestag korrigiert. Sie wurden vom Bundesfamilienministerium in den Richtlinien eingeordnet und praktisch geradegezogen. Auf meine Nachfrage wurde mir mitgeteilt, das Ministerium beschreibe damit den Willen des Gesetzgebers.
Für mich ist das ein demokratisches Problem. Wenn ein Gesetz fehlerhaft ist, muss der Gesetzgeber es korrigieren. Es darf nicht Aufgabe der Verwaltung sein, ein fehlerhaftes Gesetz über Richtlinien so auszulegen, dass es praktisch funktioniert.
Was Eltern aus der Reform lernen sollten
Die Reform 2021 zeigt, dass Elterngeldregeln nicht automatisch logisch, vollständig und praxistauglich sind. Selbst gut gemeinte Änderungen können neue Fehlerquellen schaffen.
Für Eltern bedeutet das: Nicht nur die aktuelle Regel kennen, sondern die Wirkung auf den gesamten Plan verstehen. Arbeitszeit, Elternzeit, Mutterschutz, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus, Selbstständigkeit und spätere Änderungen gehören zusammen.
Häufige Fragen zu den Änderungen ab 2021
- Gilt die 32-Stunden-Grenze noch?
- Ja. Eltern dürfen im Elterngeldbezug durchschnittlich bis zu 32 Wochenstunden im Lebensmonat arbeiten.
- Was änderte sich beim Partnerschaftsbonus?
- Der Arbeitszeitkorridor liegt bei 24 bis 32 Wochenstunden. Möglich sind zwei, drei oder vier aufeinanderfolgende Partnerschaftsbonusmonate.
- Warum ist die Frühgeburtenregelung wichtig?
- Weil sie zusätzliche Elterngeldmonate eröffnen kann und dadurch der gesamte Bezugszeitraum neu betrachtet werden muss.
- Warum kritisieren Sie die Reform 2021?
- Weil sie wichtige Verbesserungen brachte, aber handwerklich fehlerhaft war. Aus meiner Sicht wurden Probleme später zu stark über Richtlinien statt über ein neues Gesetz gelöst.
Neue Regeln helfen nur, wenn sie richtig genutzt werden.
Wenn Sie wissen möchten, wie die heutigen Regeln zu Ihrer Elternzeit, Ihrem Zuverdienst und Ihrem Elterngeldplan passen, klären wir das in der Beratung.