Selbstständige
25-Prozent-Pauschale beim Elterngeld
Bei selbstständigem Einkommen werden Betriebsausgaben im Elterngeldbezug grundsätzlich pauschal mit 25 Prozent der berücksichtigten Einnahmen angesetzt.
Tatsächliche Betriebsausgaben sind nur auf Antrag möglich. Genau diese Wahl entscheidet oft darüber, ob ein Bezugsmonat teuer oder günstig wird.
Was die 25-Prozent-Pauschale bedeutet
Die Pauschale bedeutet: Von den elterngeldrechtlich berücksichtigten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit werden grundsätzlich 25 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der elterngeldrechtliche Gewinn im Bezugszeitraum.
Dieser Gewinn ist nicht automatisch der steuerliche Gewinn. Elterngeld folgt einer eigenen Berechnungslogik.
Tatsächliche Ausgaben sind ein Antrag
Wenn tatsächliche Betriebsausgaben höher sind als 25 Prozent, wirkt der Nachweis dieser Ausgaben zunächst attraktiv. Höhere Ausgaben senken den Gewinn. Ein niedrigerer Gewinn erhöht häufig das Elterngeld in den betroffenen Monaten.
Trotzdem ist das keine automatische Empfehlung. Tatsächliche Betriebsausgaben werden nur auf Antrag berücksichtigt. Wer sie im Verfahren geltend macht und nachweist, wählt praktisch eine andere Berechnungsvariante.
Warum die Pauschale manchmal besser ist
Die 25-Prozent-Pauschale ist besonders wichtig, wenn es Bezugsmonate ohne Einnahmen gibt. Ohne Einnahmen gibt es bei der Pauschale auch keine pauschalen Betriebsausgaben und keinen Gewinn.
Ein Elterngeld-Plus-Monat ohne Zuverdienst gehört nicht in den Topf „Elterngeld Plus mit Zuverdienst“. Dadurch bleibt er von der Durchschnittsbildung der Monate mit Zuverdienst getrennt.
Warum die Pauschale manchmal schlechter ist
Die Pauschale ist nicht immer günstiger. Wer hohe Einnahmen und tatsächlich deutlich höhere Betriebsausgaben hat, bekommt durch die Pauschale einen höheren elterngeldrechtlichen Gewinn als bei tatsächlichen Ausgaben.
Das betrifft zum Beispiel Tätigkeiten mit hohem Wareneinsatz, Fremdleistungen, Raumkosten, Reisekosten oder projektbezogenen Kosten. Dann müssen Pauschale und tatsächliche Ausgaben für den gesamten Elterngeldplan verglichen werden.
Bezugszeitraum statt Steuerjahr
Die Betriebsausgabenwahl betrifft den Elterngeldbezugszeitraum. Dieser Zeitraum folgt den Lebensmonaten des Kindes und nicht automatisch dem Steuerjahr, Quartalsdenken oder der gewohnten Buchhaltungslogik.
Ein steuerlich normaler Vorgang landet elterngeldrechtlich manchmal in einem ungünstigen Bezugsmonat. Deshalb gehört die Pauschale in die Monatsplanung und nicht nur in die Buchhaltung.
Zusammenspiel mit Elterngeld Plus
Bei Elterngeld Plus mit Zuverdienst wirken mehrere Monate oft gemeinsam. Ein hoher Gewinn in einem Elterngeld-Plus-Monat erhöht den Durchschnitt im Topf und senkt dadurch das Elterngeld in mehreren Monaten.
Deshalb sollte die Entscheidung über Pauschale oder tatsächliche Ausgaben immer mit dem Topf-Prinzip zusammen geprüft werden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zur 25-Prozent-Pauschale
Werden immer 25 Prozent Betriebsausgaben abgezogen?
In der Bezugszeit werden Betriebsausgaben grundsätzlich pauschal mit 25 Prozent der berücksichtigten Einnahmen angesetzt. Tatsächliche Betriebsausgaben werden nur auf Antrag berücksichtigt.
Sind tatsächliche Betriebsausgaben immer besser?
Nein. Sie senken oft den Gewinn, verändern aber auch die Monats- und Topf-Wirkung. Deshalb muss die Gesamtwirkung berechnet werden.
Warum sind Monate ohne Einnahmen bei der Pauschale wichtig?
Ohne Einnahmen entstehen bei der Pauschale keine pauschalen Betriebsausgaben und kein Gewinn. Solche Monate bleiben klarer von Monaten mit Zuverdienst getrennt.
Entsteht der Antrag auf tatsächliche Ausgaben auch durch den Nachweisbogen?
Ja. Wer tatsächliche Betriebsausgaben geltend macht und nachweist, lenkt die Abrechnung praktisch in diese Berechnungsvariante.