Anspruch auf Elterngeld

Elterngeldanspruch: Das Kind muss mit der berechtigten Person in einem Haushalt leben.

Beim Elterngeld geht es nicht nur um Mutter oder Vater. Entscheidend ist, ob die Person einen ausreichenden Bezug zum Kind hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt und das Kind selbst betreut und erzieht.

Der Haushalt gehört zur Anspruchsprüfung

Eine zentrale Voraussetzung für das Elterngeld ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind. Dabei geht es nicht zwingend um den Haushalt der Mutter oder den Haushalt des Vaters. Entscheidend ist, dass das Kind mit der Person, die Elterngeld beziehen möchte, in einem Haushalt lebt.

Das ist praktisch wichtig bei getrennten Eltern, Patchwork-Familien, Adoption, Adoptionspflege und besonderen Ausnahmesituationen. Die Elterngeldstelle prüft nicht nur die rechtliche Beziehung zum Kind, sondern auch die tatsächliche Haushalts- und Betreuungssituation.

Kindbezug eigene Elternschaft oder eine gesetzlich erfasste Ersatzkonstellation.
Haushalt das Kind lebt mit der berechtigten Person in einem Haushalt.
Betreuung die berechtigte Person betreut und erzieht das Kind selbst.

Elterngeld für Mutter und Vater

Der einfache Ausgangspunkt ist: Mutter und Vater leben mit dem Kind in einem Haushalt, betreuen das Kind selbst und erfüllen die weiteren Voraussetzungen. Dann kommt für beide Eltern Elterngeld in Betracht.

Trotzdem muss die Planung immer beide Eltern im Blick behalten. Mutterschaftsleistungen, Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnermonate und der Bezugszeitraum greifen ineinander.

Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung

Auch wenn eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über eine Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, kann Elterngeld in Betracht kommen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Person mit dem Kind in einem Haushalt lebt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

Das Elterngeld schaut also nicht nur auf fertige Familienbilder. Es bildet auch Übergangssituationen ab, wenn der Bezug zum Kind bereits ernsthaft angelegt ist und das Kind tatsächlich gemeinsam betreut wird.

Ehegattenkind: Anspruch für den Ehegatten oder die Ehegattin

Elterngeld kann auch für ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in Betracht kommen, wenn dieses Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen wurde. In Patchwork- Familien ist deshalb nicht nur die biologische Elternschaft entscheidend.

Anders ist es bei einer rein eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne entsprechende gesetzliche Anknüpfung. Dort reicht das Zusammenleben allein nicht für einen eigenen Elterngeldanspruch für das Kind des Partners.

Beispiel: Neuer Ehepartner nach der Geburt

Eine Mutter lebt nach der Geburt mit ihrem Kind und ihrem neuen Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Zeit vor der Ehe entsteht für den neuen Partner kein Elterngeldanspruch allein durch das Zusammenleben.

Ab der Ehe kann die Anspruchsprüfung anders ausfallen, wenn das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen wurde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Adoption und Aufnahme mit dem Ziel der Annahme

Wer ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufnimmt, kann ebenfalls Elterngeldanspruch haben. Bei angenommenen Kindern und Kindern in Adoptionspflege tritt für die Elterngeldplanung an die Stelle der Geburt die Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person.

Dadurch verschiebt sich die gesamte Planung. Die Bezugsmonate werden nicht nach dem tatsächlichen Geburtstag des Kindes aufgebaut, sondern nach dem Zeitpunkt der Aufnahme. Elterngeld kann in diesen Fällen längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

Verwandte in schweren Ausnahmefällen

Wenn Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen können, können auch Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegatten Elterngeld bekommen. Das ist kein Normalfall, sondern eine Härtefallregelung.

Auch dann müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Kind muss mit der berechtigten Person in einem Haushalt leben, selbst betreut und erzogen werden und Elterngeld darf nicht bereits von anderen Berechtigten in Anspruch genommen werden.

Gemeinsamer Haushalt bedeutet mehr als eine Meldeadresse

Für die Praxis reicht es nicht, nur eine Adresse zu nennen. Die Elterngeldstelle kann prüfen, ob das Kind tatsächlich mit der berechtigten Person in einem Haushalt lebt und dort betreut wird.

Bei getrennten Eltern, wechselnden Aufenthalten oder ungewöhnlichen Wohnmodellen muss deshalb genau beschrieben werden, wo das Kind lebt, wer es tatsächlich betreut und für welche Lebensmonate Elterngeld beansprucht wird.

Typische Fehler bei Elternschaft und Haushalt

  • Es wird nur auf Mutter oder Vater geschaut, obwohl eine andere berechtigte Person in Betracht kommt.
  • Der gemeinsame Haushalt wird mit einer bloßen Meldeadresse verwechselt.
  • Bei Adoption wird mit dem Geburtstag statt mit dem Aufnahmezeitpunkt geplant.
  • Patchwork-Konstellationen werden zu spät geprüft.
  • Die Betreuungssituation wird nicht passend zu den beantragten Lebensmonaten beschrieben.

Häufige Fragen zu Elternschaft, Haushalt und Betreuung

Muss das Kind im Haushalt der Mutter oder des Vaters leben?
Nein. Entscheidend ist, dass das Kind mit der Person, die Elterngeld beziehen möchte, in einem Haushalt lebt. Das muss nicht zwingend der Haushalt der Mutter oder des Vaters sein.
Kann ein Stiefelternteil Elterngeld bekommen?
Ein Ehegatte oder eine Ehegattin kann Elterngeld für ein Kind des anderen Ehegatten erhalten, wenn das Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen wurde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt bei Adoption?
Bei Adoption und Aufnahme mit dem Ziel der Annahme wird für die Elterngeldplanung auf den Zeitpunkt der Aufnahme bei der berechtigten Person geschaut. Dieser Zeitpunkt ersetzt für die Planung den Geburtstermin.
Muss ich mein Kind während des Elterngeldbezugs ständig selbst betreuen?
Nein. Eltern dürfen während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, Hobbys haben und ihr Kind auch von anderen Personen betreuen lassen. Die berechtigte Person muss aber tatsächlich selbst Zeit mit dem Kind verbringen und an Betreuung und Erziehung beteiligt sein. Einen genau beschriebenen Mindestumfang gibt das Gesetz dafür nicht vor.